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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeskostenrechts und des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 20.02.2008 S. 58)
Artikel 1
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes
§ 33 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSa S. 757), zuletzt geändert durch Nummer 10 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 132), erhält folgende Fassung:
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"(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Verwaltung des Landtages festgesetzt. Auf Antrag des Zeugen oder des Sachverständigen ist die Entschädigung oder die Vergütung vom zuständigen Gericht (§ 31) durch Beschluss festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung Tiber die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten
In § 14 Abs. 4 Satz 4 der Verordnung über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 8. September 1993 (GVBl. LSa S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 701), wird die Angabe "den §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), unter Berücksichtigung der Maßgaben der Anlage I Kapitel III Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 24 Buchst. a und Nr. 27 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885)" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie den §§ 5 und 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
In § 35 Abs. 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSa S. 214) werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "oder Vergütung" eingefügt und die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
In § 55 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSa S. 402), werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Abschnitts 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und
Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt
In § 29 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSa S. 88, 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSa S. 306, 308), werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes
§ 51 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 726), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Schreibauslagen für" werden durch die Wörter "eine Dokumentenpauschale für" ersetzt.
b) Die Wörter "die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 der Kostenordnung" werden durch die Wörter "die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 der Kostenordnung" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
c) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist" durch die Wörter " § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte
im Lande Sachsen-Anhalt
Die Anlage zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 24. August 1992 (GVBl. LSa S. 652), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSa S. 142), wird wie folgt geändert:
(Stand: 31.01.2021)
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