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Regelwerk, Biotechnologie

KGHB - Gesetz über die Kammern für Heilberufe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juli 1994
(GVBl. 1994, S. 832; 09.06.1996 S. 220; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 144; 21.06.2005 S. 304; 08.12.2005 S. 726; 21.03.2006 S. 102, 123; 13.12.2007 S. 402; 20.11.2006.141; 14.02.2008 S. 58 08; 09.12.2009 S. 644 09; 28.01.2011 S. 30 11; 02.02.2011 S. 58 11; 24.06.2014 S. 350 14; 20.01.2015 S. 28 15; 25.02.2016 S. 89 16; 23.09.2020 S. 541 20; 08.03.2021 S. 88 21; 16.02.2023 S. 37 23; 07.10.2024 S. 301 24)
Gl.-Nr.: 2122.1




Teil 1
Kammern

§ 1 Kammern

In Sachsen-Anhalt bestehen als berufliche Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen

  1. die Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
  2. die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt,
  3. die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt,
  4. die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt.

Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie können nach Bedarf auch Bezirksstellen und Kreisstellen errichten.

§ 2 Mitgliedschaft 24

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, können auf Antrag Mitglieder der Kammer bleiben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker befinden, können auf Antrag Mitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt werden. Berufsangehörige, die bei der Aufsichtsbehörde tätig sind, können der Kammer beitreten, sie dürfen dort jedoch keinem Organ der Kammer ( § 7 Abs. 1) angehören.

(2) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats seit Entstehen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis vorzulegen. Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 haben das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen. Die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung der Berufsausübung sowie der Wechsel der Hauptwohnung sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 2a Freiwilliger Beitritt 24

Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin oder Zahnmedizin in Sachsen-Anhalt können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten akademischen Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Hauptsatzung der jeweiligen Kammer es vorsieht. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Pflichten eines Kammermitglieds haben freiwillig beigetretene Personen nur, soweit dies in der Hauptsatzung der jeweiligen Kammer vorgesehen ist.

§ 3 Mitglieder-Verzeichnis 20 24

(1) Die Kammern haben Verzeichnisse der Mitglieder zu führen. Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderungen mitzuteilen und auf Verlangen die zugehörigen Urkunden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für freiwillig beigetretene Personen nach § 2a.

(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören:

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, E-Mail-Adresse und, soweit vorhanden, Telefonnummer und Fax-Nummer,
  2. Staatsexamen oder Pharmazeutische Prüfung (Zweiter Abschnitt), Approbation oder Berufserlaubnis und erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis, jeweils einschließlich der ausstellenden Einrichtung,
  3. zuerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sowie Bezeichnungen der Fachkunde und Ermächtigungen für die Weiterbildung,
  4. Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  5. Zulassung als Vertragsarzt und Vertragsärztin oder Vertragszahnarzt und Vertragszahnärztin sowie, soweit vorhanden, die Betriebsstättennummern,
  6. Angaben zur vorhergehenden Kammer und zur Mitgliedschaft in anderen Kammern sowie zum ausgestellten Heilberufeausweis,
  7. Angaben zur Berufsausübung einschließlich angestrebter Weiterbildung,
  8. Angaben zu sonstigen Qualifikationen, wie zum Beispiel im Strahlenschutz, und Angaben zum Fortbildungszertifikat,
  9. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, soweit die Verwendung im Identifikationsnummerngesetz vorgegeben ist, sowie weitere, nach bundesrechtlichen Vorschriften für die Berufsausübung vergebene Identifikationsnummern, insbesondere die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Abs. 1 oder § 18k

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