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Fuenftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 27 vom 02.11.2015 S.559)
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 314-, 318), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17c wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 94a erhält folgende Fassung:
" § 94a Sperrzeit".
2. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Lageerkenntnissen" durch die Wörter "tatsächlichen Anhaltspunkten" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen" eingefügt.
4. § 17b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "Abs. 2 Satz 3," eingefügt.
§ 17c Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person Telekommunikationsinhalte und -umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
(2) Erhebungen personenbezogener Daten nach Absatz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 4b bis 4e, Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 5a, 7 und 8 sowie § 17a Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Es ist technisch sicherzustellen, dass
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
- nur Telekommunikationsinhalte und -umstände nach Beginn und vor Abschluss des Telekommunikationsvorgangs erhoben werden und
- die vorgenommenen Veränderungen an dem informationstechnischen System bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte technische Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Nutzung zu schützen.
(4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:
- die Bezeichnung des technischen Mittels sowie Beginn und Ende seines Einsatzes,
- die Angaben zur ldentifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
- die Behörde, die die Maßnahme durchführt.
wird aufgehoben.
6. § 41 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. | "Die Untersuchung darf nur durch den Richter angeordnet werden; Absatz 5 Satz 3 und 5 gilt entsprechend." |
7. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 94a Alkoholgefahren | " § 94a Sperrzeit". |
b) Die Absätze 2 bis 4
(2) Gemeinden und Verbandsgemeinden können zur Abwehr abstrakter Gefahren oder zur Gefahrenvorsorge durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirkes und beschränkt auf bestimmte Zeiten verbieten, auf öffentlichen Straßen alkoholische Getränke zu verzehren oder zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bereitzuhalten.(3) Im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2
- dürfen Verkaufsstellen keine alkoholischen Getränke und Glasgetränkebehältnisse verkaufen und
- ist es verboten, Glasgetränkebehältnisse mitzuführen.
(4) Das Verbot nach Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht für
- Sicherheitsbehörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst,
- das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen im geschlossenen Fahrgastraum eines Fahrzeugs oder in einem am Fahrzeug befestigten verschlossenen Behältnis,
- das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen in Fahrzeugen, soweit der Geltungsbereich eines Verbotes nach Absatz 2 ohne Fahrtunterbrechung mit Ausnahme verkehrsbedingten Haltens durchfahren wird,
(Stand: 31.01.2021)
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