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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 26. Oktober 2017
(GVBl. LSa Nr. 20 vom 08.11.2017 S. 197)
Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBI. LSa S. 624). geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSa S. 288, 341), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 13 das Komma und die Wörter "Beauftragung Dritter" gestrichen.
Nr. 2 Gültig ab 01.01.2019:
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter "und Behandlungseinrichtungen eines Einrichtungsträgers, soweit diese innerhalb eines Rettungsdienstbereiches oder benachbarter Rettungsdienstbereiche liegen" gestrichen und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 9
9. die Beförderung von Patienten in der qualifizierten Patientenbeförderung an ein anderes Krankenhaus innerhalb desselben oder eines benachbarten Rettungsdienstbereiches.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
b) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(12) Rettungsassistent ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. | "(12) Notfallsanitäter ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1 h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt." |
4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Rettungsassistenten" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Beauftragung Dritter" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Genehmigungen nach § 12 sind in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen. | "Genehmigungen nach § 12 sollen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz mitwirken." |
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Das Auswahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "oder der Auftrag an Dritte" gestrichen.
6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4 Nrn. 7 bis 9" durch die Angabe " § 1 Abs. 3 Nrn. 7 und 8" und die Angabe "in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nrn. 8 und 9" durch die Angabe "im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" durch die Wörter "Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), soll dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Rettungsassistenten abgeschlossen hat, besetzt werden. | "(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), ist dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, zu besetzen." |
8. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " §§ 12 bis 15" durch die Angabe " §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 3, die §§ 14 und 15" ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Auf die Mitwirkung des Landes als Leistungserbringer in der Luftrettung findet § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. § 13 gilt mit der Maßgabe, dass Genehmigungen gemäß § 12 nach den Vorschriften der §§ 97 bis 154 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erteilen sind."
9. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Rettungsassistent" durch das Wort "Notfallsanitäter" ersetzt.
10. § 30 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 31.01.2021)
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