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RettDG LSa - Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2012
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 28.12.2012 S. 624; 17.06.2014 S. 288 14; 08.11.2017 S. 197 17; 06.05.2019 S. 76 19; 15.12.2021 S. 586 21)
Gl.-Nr. 2154.9
Archiv 2006
Abschnitt 1
Grundlagen
(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt.
(2) Der Rettungsdienst ist als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr und wirkt beim Katastrophenschutz mit. Er beinhaltet die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung. Der Rettungsdienst schließt die rettungsdienstliche Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen ein.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Notfallrettung ist die präklinische medizinische Versorgung von Notfallpatienten durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal am Notfallort sowie deren Beförderung in Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung.
(2) Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge einer Verletzung, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
(3) Qualifizierte Patientenbeförderung ist die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen.
(4) Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem der örtliche Träger des Rettungsdienstes die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung sowie die Bewältigung von Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen sicherzustellen hat.
(5) Rettungswachen sind Einrichtungen, in denen die erforderlichen Rettungsmittel für Einsätze vorgehalten werden und sich das zum Betrieb notwendige Personal grundsätzlich bereithält.
(6) Rettungsmittel sind insbesondere:
(7) Qualifiziertes medizinisches Personal sind Notärzte, Notfallsanitäter und Rettungssanitäter.
(8) Leitender Notarzt ist ein Notarzt, der insbesondere am Notfallort bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen in Abstimmung mit dem organisatorischen Leiter alle medizinischen Maßnahmen zu leiten hat.
(9) Organisatorischer Leiter Medizinische Rettung ist bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen der verantwortliche Organisatorische Leiter Rettungsdienst für den Einsatzabschnitt Medizinische Rettung.
(10) Organisatorischer Leiter Rettungsdienst ist der Leiter eines Einsatzabschnittes oder Unterabschnittes bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, der über die erforderliche Qualifikation verfügt, von der zuständigen Stelle berufen ist und alle organisatorischen Maßnahmen zu leiten hat.
(11) Als Notarzt gilt ein Arzt, der in der Notfallrettung eingesetzt wird.
(12) Notfallsanitäter ist, wer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), in der jeweils geltenden Fassung oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(13) Rettungssanitäter ist, wer die Voraussetzungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern nach § 11 Abs. 2 erfüllt.
(14) Kostenträger sind die Krankenkassen nach dem Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Ersten Abschnitt des Fuenften Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(15) Nutzer des Rettungsdienstes ist die Person, die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt.
(16) Leistungserbringer sind diejenigen Körperschaften, Organisationen und Unternehmen, die aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit oder einer Genehmigung Leistungen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erbringen.
(17) Hilfsfrist ist die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße.
Abschnitt 2
Organisation des Rettungsdienstes
§ 3 Grundsatz
(1) Eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst ist sicherzustellen. Der bodengebundene Rettungsdienst einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst wird durch Mittel des Luftrettungsdienstes unterstützt.
(2) Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ist bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen.
§ 4 Zuständigkeiten, Rettungsdienstzweckverbände 14
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte können zur Gewährleistung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Rettungsdienstzweckverbände bilden. Der Zweckverband kann für das gesamte Gebiet der beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder bestimmter Gebietsteile gegründet werden. Das Gebiet eines Zweckverbandes bildet einen Rettungsdienstbereich. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehen mit der Entstehung des Rettungsdienstzweckverbandes von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf diesen als Träger des Rettungsdienstes über. Die Bildung eines Rettungsdienstzweckverbandes ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht vorliegen.
(3) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach dem Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes und nach § 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(4) Luftrettungsdienstbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
§ 5 Einheitliche Versorgung 19
Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und aufeinander abgestimmten Versorgung durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
§ 6 Landesbeirat
(1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium richtet einen Landesbeirat Rettungswesen ein. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums leitet die Sitzungen.
(2) Dem Landesbeirat gehören als Mitglieder an:
Jede Organisation, Institution oder Gesamtheit darf einen Teilnehmer entsenden; die in Satz 1 Nr. 10 Benannte darf einen weiteren und die in Satz 1 Nr. 13 Benannte darf zwei weitere Teilnehmer entsenden.
(3) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium beruft den Landesbeirat mindestens einmal jährlich sowie auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein. Zu den Sitzungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden.
(4) Der Landesbeirat soll das für Rettungswesen zuständige Ministerium beraten, insbesondere
§ 7 Rettungsdienstbereich, Rettungsdienstbereichsplan
(1) Der Rettungsdienstbereich umfasst in der Regel das Gebiet eines Trägers des Rettungsdienstes.
(2) Für jeden Rettungsdienstbereich ist zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung nach Anhörung der örtlichen Leistungserbringer und im Benehmen mit den Kostenträgern bis zum 31. Dezember 2014 ein Rettungsdienstbereichsplan als Satzung zu beschließen. Die Satzung ist mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben.
(3) Der Rettungsdienstbereichsplan enthält die Organisation und Struktur des Rettungsdienstbereiches für den bodengebundenen Rettungsdienst. Er hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Versorgungsziele nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 haben insbesondere die Hilfsfrist als planerische Größe und die Einwohnerdichte zu berücksichtigen. Die Standorte der Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind so zu bestimmen, dass auch unter Berücksichtigung der durch Zweckvereinbarungen in die Versorgung einbezogenen Standorte benachbarter Rettungsdienstbereiche, unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist für Rettungstransportwagen von zwölf Minuten sowie für Notärzte von 20 Minuten in 95 v. H. aller Notfälle eingehalten werden kann. Für einen Rettungstransportwagen mit notärztlicher Besetzung gilt die Hilfsfrist von zwölf Minuten.
(5) Die Bedarfsbemessung im Rettungsdienstbereich ist auf der Grundlage einer Bewertung der Einsatzstatistik fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Der Träger des Rettungsdienstes kann Daten über Einsätze des Rettungsdienstes zum Zwecke der Planung und der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich unter Wahrung der Anonymität der Patienten erheben. Die Leistungserbringer sind verpflichtet bei der Datenerhebung mitzuwirken.
(6) Zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung kann der Träger des Rettungsdienstes vorläufige vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen treffen, die so lange gelten, bis der geänderte Rettungsdienstbereichsplan wirksam ist. Die Änderung des Rettungsdienstbereichsplanes ist unverzüglich einzuleiten.
§ 8 Bereichsbeirat
(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist durch den Träger des Rettungsdienstes ein Bereichsbeirat zu bilden.
(2) Dem Bereichsbeirat gehören an:
(3) Zu den Beratungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden.
(4) Der Bereichsbeirat berät den den Rettungsdienstbereich bildenden Träger des Rettungsdienstes. Er wirkt bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplanes und den Planungen gemäß § 34 beratend mit.
§ 9 Rettungsdienstleitstelle 19
(1) Die Rettungsdienstleitstelle ist als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches einzurichten. Sie ist zusammen mit den Einsatzleitstellen des Brandschutzes und der Hilfeleistung als integrierte Leitstelle zu betreiben. Der Betrieb der Rettungsdienstleitstellen obliegt den Trägern des Rettungsdienstes als Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle. Für mehrere Rettungsdienstbereiche soll eine gemeinsame integrierte Leitstelle betrieben werden.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit dem Land vereinbaren, dass integrierte Leitstellen nach Absatz 1 und Polizeidienststellen Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen. In diesem Fall darf die Dokumentation nach § 20 nur von dem Personal der integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden.
(3) Die Rettungsdienstleitstelle ist mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln auszustatten, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muss über die allgemeinen Notrufe rund um die Uhr erreichbar sein und ständig verfügbare Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsdienstleitstellen sowie zu Leitstellen für Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz haben. Die Rettungsdienstleitstelle hat mit benachbarten Rettungsdienstleitstellen zusammenzuarbeiten. Die Koordinierung der Rettungseinsätze und die Informationsverarbeitung der verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgen bei den Rettungsdienstleitstellen mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung.
(4) Die Rettungsdienstleitstelle muss rund um die Uhr einsatzbereit sein. Sie hat Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den Einsatz aller Rettungsmittel zu koordinieren. Die diensthabenden Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstelle sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereichs weisungsbefugt, jedoch nicht in medizinischen, flugtechnischen und wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten.
(5) Die Rettungsdienstleitstelle hat Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen Einrichtungen und Apotheken zu führen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen.
(6) Die Träger der stationären medizinischen Einrichtungen haben zu gewährleisten, dass die Rettungsdienstleitstelle, in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, laufend über die verfügbaren Behandlungskapazitäten informiert ist. Die Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgt mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung. Stationäre medizinische Einrichtungen, die über eine Notaufnahme verfügen, müssen die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten zur weiteren Notfallversorgung aufnehmen. Sie haben Vorsorge zu treffen, damit Notfallpatienten unverzüglich in der stationären medizinischen Einrichtung in die medizinischen Fachgebiete übernommen werden können oder verlegt werden.
(7) Für die im Luftrettungsdienst entstehenden Kosten der Luftrettungsdienstleitstelle erhebt der Leistungserbringer der Leitstelle beim Leistungsbringer der Flugleistung ein angemessenes Entgelt, soweit die Kosten im Wege der Vereinbarung nicht unmittelbar durch die Kostenträger erstattet werden.
(8) Die Rettungsdienstleitstelle kann die Vermittlung zum vertragsärztlichen Notdienst übernehmen. Sie kann über Absatz 4 hinaus auch die Vermittlung für die bodengebundene qualifizierte Patientenbeförderung, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt, und zu anderen sozialen Diensten übernehmen. Hierfür kann der Träger des Rettungsdienstes Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben oder Vereinbarungen über pauschale Vergütungen mit den Beteiligten treffen.
(9) Die landesweite Struktur der Rettungsdienstleitstellen wird nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine unabhängige Kommission auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Die Berufung der Kommission erfolgt durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen.
(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist ein Arzt als Ärztlicher Leiter zu bestellen. Die Person muss über einen von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ausgestellten Nachweis ihrer Qualifikation verfügen.
(2) Der Ärztliche Leiter unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes in Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er überwacht insbesondere die Tätigkeit der Rettungsdienstleitstelle und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit. Der Ärztliche Leiter ist befugt, auch heilkundliche Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), zu delegieren. Die Person gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt haben einander fortlaufend über die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung, insbesondere die fachlichen und organisatorischen Belange an einzelnen Standorten, zu unterrichten und zusammenzuarbeiten. Soweit erforderlich, kann hierzu die Weitergabe arztbezogener Daten erfolgen.
(3) Zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben kann der Ärztliche Leiter Einsicht in die Dokumentation von Einsätzen nehmen.
§ 11 Rettungsdienstliches Personal 17
(1) Im Rettungsdienst kommen insbesondere Ärzte, Notfallsanitäter und Rettungssanitäter zum Einsatz. Die Teilnahme anderer Personen für Ausbildungszwecke ist zulässig.
(2) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Regelungen der Ausbildung von Rettungssanitätern, insbesondere
zu regeln.
(3) Zuständige Stelle für die Bewertung und Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist das Landesverwaltungsamt.
Abschnitt 3
Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 12 Leistungserbringer
(1) Die Mitwirkung als Leistungserbringer im Rettungsdienst bedarf der Genehmigung. Keiner Genehmigung bedürfen:
(2) Die Träger des Rettungsdienstes sollen sich geeigneter Leistungserbringer bedienen. Soweit sie den Rettungsdienst nicht selbst durchführen, erteilen die Träger des Rettungsdienstes durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer. Soweit sie den Rettungsdienst selbst als Leistungserbringer durchführen, dürfen die Träger des Rettungsdienstes, wenn sie eine kommunale Berufsfeuerwehr vorhalten, auch deren Strukturen für die Aufgabenerledigung nutzen.
(3) Mit der Erteilung einer Genehmigung ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen.
(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.
(5) Die Genehmigung zur Notfallrettung wird für den Betrieb einer oder mehrerer bestimmter Rettungswachen erteilt. Sie bestimmt die jeweils vorzuhaltenden Rettungsmittel der Notfallrettung und kann das Recht zur Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung umfassen.
(6) Für die Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung können weitere Genehmigungen erteilt werden. Diese Genehmigungen sind zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Rettungsmittel und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Genehmigungen können auf einen bestimmten Standort und eine bestimmte Anzahl an Rettungsmitteln beschränkt werden.
(7) Genehmigungen für die Notfallrettung und für die qualifizierte Patientenbeförderung berechtigen zur Auftragsannahme aus dem gesamten Rettungsdienstbereich. In der Notfallrettung besteht diese Berechtigung nur im Rahmen des Betriebs der genehmigten Rettungswache oder in anderen Fällen, wenn die Rettungsdienstleitstelle den Auftrag vermittelt oder es im Einzelfall zum Schutz von Gesundheit oder Leben eines Notfallpatienten geboten ist.
(8) Die Genehmigungen können insbesondere widerrufen werden, wenn das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Rettungsdienst beeinträchtigt werden kann.
§ 13 Auswahl von Leistungserbringern 17
(1) Genehmigungen nach § 12 sollen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz mitwirken. Das Auswahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Vor der Bekanntmachung sind die Kostenträger zu den Kriterien und ihrer Gewichtung anzuhören.
(2) Eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 darf nur an Organisationen und Unternehmen erteilt werden,
(3) Die Genehmigung soll insbesondere verwehrt werden, wenn die Bewerber
(4) Ein Bewerber, dessen bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst innerhalb der letzten fünf Jahre vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung zu erheblichen Beanstandungen in der Qualität der Leistungserbringung geführt hat und bei dem weitere Beanstandungen möglich sind, ist aus dem Auswahlverfahren auszuschließen.
(5) Unter den Bewerbern, die die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllen, ist demjenigen die Genehmigung oder der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorlegt.
§ 14 Inhalt der Genehmigung
(1) In der Genehmigung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen, über
(2) Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Bestimmungen versehen werden, die den Leistungserbringer dazu verpflichten, insbesondere
(3) Die Laufzeit der Genehmigung ist auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken. Bei der Beschränkung sollen insbesondere die voraussichtlich entstehenden Investitionskosten und die Zeit, die voraussichtlich für die Amortisation benötigt wird, berücksichtigt werden.
§ 15 Verfahren, Gebühren
Für die Erteilung, Ablehnung, Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung darf eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz, für das Land nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.
Abschnitt 4
Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes
Unterabschnitt 1
Allgemeines zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes
§ 16 Pflichten des bodengebundenen Rettungsdienstes
(1) Die Leistungserbringer haben
(2) Die Träger des Rettungsdienstes haben zu überwachen, dass der Leistungserbringer, dem die Durchführung einer Leistung im Rettungsdienst übertragen ist, diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ausführt. Hierzu kann der Träger des Rettungsdienstes insbesondere alle notwendigen Informationen und Auskünfte vom Leistungserbringer verlangen, Unterlagen einsehen oder sich in sonstiger Weise unterrichten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegenüber dem Leistungserbringer alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und Anordnungen treffen, die der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erbringung des Rettungsdienstes durch den Leistungserbringer dienen.
(3) Die mit der Überwachung oder der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen sind befugt, die für Zwecke der Durchführung des Rettungsdienstes genutzten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Rettungsmittel zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
§ 17 Rettungsmittel, Ausstattung und Einsatz 17
(1) Die Rettungsmittel, deren Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierbei kann sich an den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. orientiert werden; der dort formulierte Mindeststandard soll eingehalten werden.
(2) Für die Beförderung von in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzten sollen, soweit diese nicht im Patiententransportmittel mitfahren, Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt werden.
(3) Rettungsmittel dürfen auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nrn. 7 und 8 und für sonstige nicht diesem Gesetz unterfallende Patientenbeförderungen eingesetzt werden, wenn dies aufgrund einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Gesundheit im Einzelfall dringend geboten ist oder im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8 die Rettungsdienstbereichsplanungen dies zulassen. Rettungsmittel dürfen auch für sonstige zeitkritische Transporte eingesetzt werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, und kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.
§ 18 Rettungsmittel, Besetzung 17 19
(1) Für die Notfallrettung und für die qualifizierte Patientenbeförderung eingesetzte Rettungstransportwagen, Intensivtransportwagen und Krankentransportwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei Personen zu besetzen, von denen eine die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen muss, während die zweite Person die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben muss.
(2) Soweit in der Notfallrettung der Notarzt in einem gesonderten Rettungsmittel, insbesondere in einem Notarzteinsatzfahrzeug, zum Notfallort gebracht wird (Rendezvous-System), soll dieses mit einer Person, die die Ausbildung zum Notfallsanitäter abgeschlossen hat, besetzt werden.
§ 19 Hygiene
(1) Die Leistungserbringer haben die ordnungsgemäße Hygiene bei den Einsätzen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsmitteln nebst ihrer Dokumentation zu gewährleisten.
(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekontamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation haben die Leistungserbringer dem Träger des Rettungsdienstes Zugang zu den Rettungsmitteln und Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren.
§ 20 Dokumentation
(1) Jeder Einsatz ist vom Eingang des Hilfeersuchens bis zur Rechnungsstellung durchgehend zu dokumentieren.
(2) Die einsatzbedingte Sprach- und Datenkommunikation der Rettungsdienstleitstelle ist aufzuzeichnen und über jeden durch sie vermittelten Einsatz ein Protokoll zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass durch den Leistungserbringer über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. In den Einsatzberichten sind die Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren. Die Träger des Rettungsdienstes gewährleisten in der Notfallrettung, dass alle außergewöhnlichen Einsätze, Betriebsstörungen und Ausfälle von Rettungswachen oder Fahrzeugen in der Rettungsdienstleitstelle erfasst und die darüber hinaus gebotenen Maßnahmen ergriffen werden. Es sollen regelmäßig Statistiken über die Einsätze der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich erstellt werden. Hierzu können entsprechende Mitteilungen und Statistiken bei den Leistungserbringern abgefordert werden.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle hat die Rettungsdienstleitstelle gesichert aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Sprachkommunikation sind nach zwölf Monaten zu löschen. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.
(4) Die Leistungserbringer haben die in Absatz 2 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle gesichert aufzubewahren und auf Verlangen an den Träger des Rettungsdienstes herauszugeben, soweit dies im Rahmen der Abwicklung des Rettungsdienstes geboten ist, insbesondere zum Zweck der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes, bei Gerichtsverfahren und sonstigen Rechtsstreitigkeiten mit Dritten.
(5) Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der im Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes anonymisiert statistisch ausgewertet werden.
(6) Zu Zwecken der Planung und Bewertung leistungsfähiger Strukturen im Rettungsdienst sind dem Träger des Rettungsdienstes auf dessen Verlangen anonymisierte Fassungen der Protokolle zur Verfügung zu stellen. Die anonymisierte Fassung darf neben den nichtpersonalisierten Einsatzdaten Angaben zum Geschlecht, Alter der behandelten Person und zur Diagnose enthalten, sofern diese Angaben von anderen Stellen als den Leistungserbringern oder der Rettungsdienstleitstelle nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Betroffenen zugeordnet werden können.
§ 21 Bereichsübergreifender Rettungsdienst
(1) Bei bereichsübergreifenden Einsätzen arbeiten die Rettungsdienstleitstellen zusammen.
(2) Benachbarte Rettungsdienstbereiche haben sich im Bedarfsfall zu unterstützen. Hierzu sind durch die Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen zu treffen, in der auch die Koordinierung überörtlicher Einsätze geregelt ist.
(3) In der Notfallrettung werden Leistungserbringer im Einzelfall aus anderen Rettungsdienstbereichen bereichsübergreifend tätig,
Einer Genehmigung bedarf es hierfür nicht.
(4) Bei der qualifizierten Patientenbeförderung können Leistungserbringer, die ihren Betriebssitz außerhalb des Rettungsdienstbereiches haben und dort Leistungen im Rahmen der qualifizierten Patientenbeförderung erbringen, tätig werden, wenn
Einer Genehmigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Rettungsmittel, deren Ausstattung und an die Qualifikation des Personals kommen die für den regulären Standort maßgeblichen Vorschriften zur Anwendung.
(6) Zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes können die Träger des Rettungsdienstes Zweckvereinbarungen schließen über:
(7) Die Absätze 1 bis 5 und 6 Nr. 1 finden für den landesübergreifenden Rettungsdienst entsprechende Anwendung. An die Stelle der Leistungserbringer können insoweit Dritte treten, die über die Berechtigung verfügen, außerhalb Sachsen-Anhalts rettungsdienstliche Leistungen zu erbringen.
Unterabschnitt 2
Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 22 Rettungswachen
(1) In Rettungswachen hat der Leistungserbringer die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit zu halten.
(2) Das notärztliche Personal soll sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereithalten.
(3) Die Standorte von Rettungswachen sind im Rettungsdienstbereichsplan so zu bestimmen, dass auch unter Berücksichtigung der Standorte der Rettungswachen in benachbarten Rettungsdienstbereichen die Hilfsfrist eingehalten werden kann.
(4) Soweit der Träger des Rettungsdienstes für die Rettungswachen geeignete Gebäude dem jeweiligen Leistungserbringer zur Verfügung stellt, erfolgt dies gegen ein angemessenes Entgelt für die Dauer der Leistungserbringung. Das durch den Leistungserbringer zu zahlende Entgelt gehört zu den Kosten des Rettungsdienstes.
§ 23 Notärztliches Personal
(1) Leistungserbringer der ärztlichen Leistung in der Notarztversorgung ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Sie stellt die Notärzte.
(2) In der Notfallrettung dürfen grundsätzlich nur Ärzte zum Einsatz kommen, die die Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nachweisen können. Über die zeitlich begrenzte Teilnahme sonstiger Ärzte in der Notfallrettung entscheidet der Ärztliche Leiter im Rettungsdienstbereich. Die Ärzte sind gegenüber dem medizinischen Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.
(3) Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend die Ärzte mit, die über eine ausreichende Qualifikation für die Teilnahme an der Notfallrettung verfügen.
(4) Stationäre medizinische Einrichtungen mit im Rettungsdienstbereich gelegenen Standorten sind verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für die notärztliche Versorgung ärztliches Fachpersonal gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten bereitzustellen. Sich aus der Bereitstellung ergebende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt kann auf Antrag eine Einrichtung von der Pflicht nach Satz 1 ganz oder teilweise entbinden, soweit keine Einrichtungen zur Notaufnahme, für Innere Medizin, für Chirurgie, für Anästhesiologie oder für Intensivmedizin und entsprechendes ärztliches Personal vorhanden sind. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Das dauerhafte Vorliegen der Voraussetzungen für die Entscheidung nach Satz 3 ist in angemessenen Zeiträumen durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zu überprüfen.
(5) Soweit der Bedarf an für die Notfallrettung qualifizierten Ärzten nicht von den Krankenhäusern gedeckt werden kann oder solche kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auch andere Ärzte mit entsprechender Qualifikation, insbesondere des vertragsärztlichen Notdienstes, gegen Kostenerstattung einsetzen.
§ 24 Notärztlicher Einsatz
(1) Der Fahrdienst, die Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Notärzte obliegen dem Leistungserbringer in der Notfallrettung.
(2) Der Leistungserbringer in der Notfallrettung trifft mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Vereinbarungen über das Zusammenwirken in der notärztlichen Versorgung.
(3) Der Träger des Rettungsdienstes verständigt sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.
Unterabschnitt 3
Qualifizierte Patientenbeförderung im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 25 Rettungsmittel für die qualifizierte Patientenbeförderung
(1) Rettungsmittel der Notfallrettung können durch die Rettungsdienstleitstelle für die qualifizierte Patientenbeförderung herangezogen werden, wenn im Rettungsdienstbereichsplan der Einsatz für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung vorgesehen ist oder ein anderes geeignetes Rettungsmittel nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
(2) Stehen im Einzelfall nicht ausreichende Rettungsmittel für die Notfallrettung zur Verfügung, können die Rettungsdienstleitstellen Rettungsmittel der qualifizierten Patientenbeförderung anfordern. Auf Anforderung einer Rettungsdienstleitstelle haben die Leistungserbringer die Rettungsmittel der qualifizierten Patientenbeförderung auch für die Notfallrettung einzusetzen.
§ 26 Personalgestellung für die qualifizierte Patientenbeförderung
(1) Der Leistungserbringer der qualifizierten Patientenbeförderung stellt das nichtärztliche Personal. Dieses darf im Einzelfall durch die den Patienten abgebende Stelle bereitgestellt werden.
(2) Ist eine ärztliche Begleitung notwendig, ist diese durch die die Verlegung oder die sonstige Beförderung anordnende Stelle sicherzustellen. In Abstimmung zwischen abgebender und aufnehmender Stelle kann letztere die ärztliche Begleitung übernehmen.
(3) Die abgebende und die aufnehmende Stelle sind nicht Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes
§ 27 Einsatzabwicklung der qualifizierten Patientenbeförderung
Die Einsatzanforderung erfolgt durch die die qualifizierte Patientenbeförderung veranlassende Stelle an den Leistungserbringer über die Rettungsdienstleitstelle.
Abschnitt 5
Luftrettungsdienst
§ 28 Organisation des Luftrettungsdienstes 17
(1) Zur Unterstützung des bodengebundenen Rettungsdienstes können Genehmigungen zur Durchführung des Rettungsdienstes mit Luftrettungsmitteln in einem bestimmten Versorgungsgebiet erteilt werden. Versorgungsgebiet in der qualifizierten Patientenbeförderung ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Für jedes Luftrettungsmittel ist eine gesonderte Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung berechtigt zur Notfallrettung und zur qualifizierten Patientenbeförderung. In der Genehmigung ist zu bestimmen, zu welchem überwiegenden Zweck das Luftrettungsmittel zu verwenden ist. Der Leistungserbringer ist zur Durchführung des Luftrettungsdienstes mit den genehmigten Luftrettungsmitteln verpflichtet. Er führt den Luftrettungsdienst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch.
(3) Die §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 3, die §§ 14 und 15 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle des Trägers des Rettungsdienstes tritt das Landesverwaltungsamt. Auf die Mitwirkung des Landes als Leistungserbringer in der Luftrettung findet § 12 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. § 13 gilt mit der Maßgabe, dass Genehmigungen gemäß § 12 nach den Vorschriften der §§ 97 bis 154 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu erteilen sind.
(4) Der Leistungserbringer errichtet im vorgegebenen Versorgungsgebiet eine Luftrettungsstation einschließlich der notwendigen Infrastruktur, soweit er diese nicht übernehmen kann. Er wählt den Standort mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes so, dass eine weitgehende Versorgung im Versorgungsgebiet mit Luftrettungsmitteln gesichert ist. Unter Berücksichtigung auch der Luftrettungsmittel in benachbarten Bundesländern sollte ein Luftrettungsmittel des Luftrettungsdienstes im Umkreis von höchstens 70 Kilometern zu einem Einsatzort stationiert sein.
§ 29 Luftrettungsmittel, Personal 17
(1) Leistungserbringer der ärztlichen Leistung im Luftrettungsdienst ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. Das nichtärztliche Personal stellt der Leistungserbringer, der für die Gestellung der Luftrettungsmittel verantwortlich ist.
(2) Im Luftrettungsdienst eingesetzte Luftrettungsmittel sind grundsätzlich mit einem Notarzt und mit einer Person zu besetzen, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter und eine Qualifikation als "Helicopter Emergency Medical Services-Crew-Member" (HEMSCrew-Member) besitzt. Es sind Ärzte einzusetzen, die, sofern sie bei Rettungsmitteln, die überwiegend in der Notfallrettung eingesetzt werden, die Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nachweisen müssen und, sofern sie bei Rettungsmitteln, die überwiegend für die qualifizierte Patientenbeförderung eingesetzt werden, darüber hinaus eine von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt anerkannte besondere Intensivtransportfortbildung nachweisen müssen.
(3) Bei medizinischer Notwendigkeit kann für einzelne Einsätze der qualifizierten Patientenbeförderung das medizinische Personal durch solches, das den medizinischen Bedürfnissen des Patienten entspricht, unter Berücksichtigung der Anforderung des Luftrettungsdienstes ersetzt und ergänzt werden. Die Entscheidung hierzu trifft die die Verlegung oder sonstige qualifizierte Patientenbeförderung anordnende Stelle in Absprache mit dem diensthabenden Hubschrauberarzt. Für die Flugsicherheit ist der Luftfahrzeugführer verantwortlich.
(4) § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 24 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Leistungserbringer verständigen sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.
§ 30 Durchführung des Luftrettungsdienstes 17 19
(1) Die für den Luftrettungsdienst zuständige Leitstelle (Luftrettungsdienstleitstelle) ist die für die Stadt Halle (Saale) zuständige Rettungsdienstleitstelle.
(2) Die Luftrettungsdienstleitstelle koordiniert den Einsatz der Luftrettungsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit. Sie führt die Einsätze in der Notfallrettung und vermittelt die Beauftragung in der qualifizierten Patientenbeförderung zwischen der veranlassenden Stelle und dem Leistungserbringer im Luftrettungsdienst. Soweit mit den Mitteln des Luftrettungsdienstes eine nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende qualifizierte Patientenbeförderung durchgeführt wird, ist der Einsatz über die Luftrettungsdienstleitstelle zu vermitteln.
(3) Die Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes informieren die Luftrettungsdienstleitstelle fortlaufend über den Einsatzstatus ihrer Luftrettungsmittel.
(4) § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes hat zu gewährleisten, dass alle außergewöhnlichen Einsätze, Betriebsstörungen und Ausfälle von Rettungsmitteln erfasst und die gebotenen Maßnahmen ergriffen werden; hierüber hat er das Landesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten. Im Fall des § 20 Abs. 4 und 6 tritt an die Stelle des Trägers des Rettungsdienstes das Landesverwaltungsamt.
(5) Der Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes hat regelmäßig Statistiken über alle Einsätze zu erstellen und dem Landesverwaltungsamt zu übermitteln.
(6) Ergänzend zu § 28 Abs. 3 gelten § 7 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19 entsprechend.
§ 31 Aufsicht im Luftrettungsdienst
(1) Die Luftrettungsdienstbehörde hat zu überwachen, dass der Leistungserbringer, dem die Durchführung einer Leistung im Luftrettungsdienst übertragen ist, diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ausführt. Hierzu kann die Luftrettungsdienstbehörde alle notwendigen Informationen und Auskünfte vom Leistungserbringer verlangen, Unterlagen einsehen oder sich in sonstiger Weise unterrichten. Die Luftrettungsdienstbehörde kann gegenüber dem Leistungserbringer alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und Anordnungen treffen, die der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erbringung des Luftrettungsdienstes durch den Leistungserbringer dienen.
(2) Die mit der Überwachung oder der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen sind befugt, die für Zwecke der Durchführung des Luftrettungsdienstes genutzten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Rettungsmittel zu den üblichen Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
§ 32 Landesgrenzenübergreifender Luftrettungsdienst
(1) Für die Beförderung in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung zu einem Zielort in Sachsen-Anhalt von einem Ort, der außerhalb von Sachsen-Anhalt gelegen ist, ist keine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich.
(2) Die Beförderung mit einem Ambulanzflugzeug bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn
(3) Die Luftrettungsdienstleitstelle kann für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung um Unterstützung durch Luftrettungsmittel von außerhalb Sachsen-Anhalts ersuchen, soweit dies im Interesse von Gesundheit und Sicherheit des Patienten geboten ist, insbesondere im Land genehmigte Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind. Die Erbringung der Leistung der Luftrettung bedarf in diesem Fall keiner Genehmigung.
(4) Rettungsmittel des Luftrettungsdienstes, für die in Sachsen-Anhalt eine Genehmigung erteilt wurde, dürfen außerhalb Sachsen-Anhalts zum Einsatz kommen,
(5) Für die Mindestanforderungen an Rettungsmittel und ihre Ausstattung und die Qualifikation des Personals gelten die für den regulären Standort maßgeblichen Vorschriften.
Abschnitt 6
Wasser- und Bergrettung
§ 33 Wasser- und Bergrettungsdienst 17
(1) Wasser- und Bergrettung sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden (Wasser- und Bergrettungsdienst). Die Träger des Rettungsdienstes erteilen getrennt vom bodengebundenen Rettungsdienst auf Antrag Genehmigungen an alle Geeigneten zur Durchführung von Aufgaben des Wasser- oder Bergrettungsdienstes. Es soll mindestens ein Rettungssanitäter zur Betreuung des Notfallpatienten eingesetzt werden.
(2) Zwischen denjenigen oder den Landesverbänden derjenigen, die den Wasser- und Bergrettungsdienst durchführen, und den Kostenträgern sollen Vereinbarungen über Nutzungsentgelte oder jährliche Pauschalen getroffen werden. Diese Nutzungsentgelte oder jährlichen Pauschalen sollen insbesondere den Ersatz der sächlichen Aufwendungen gewährleisten. Eine sonstige Kostenerstattung durch die Nutzerinnen und Nutzer ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Leistungen der Notfallrettung ausschließlich anlässlich der Hilfeleistung nach dem Brandschutzgesetz erbracht werden, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
(4) Im Übrigen finden die Abschnitte 3 bis 5, 7, 8 und § 7 Abs. 4 auf den Wasser- und Bergrettungsdienst nach Absatz 1 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Abschnitt 7
Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen
§ 34 Planung und Vorhaltung zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen
(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat Maßnahmen zur koordinierten Bewältigung und Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, bei dem die regelmäßig vorzuhaltenden Rettungsmittel des Rettungsdienstes zur Gesamtversorgung nicht ausreichen, eine übergeordnete rettungsdienstliche Einsatzleitung oder eine mit sonstigen Einsatzkräften gemeinsame Einsatzleitung erforderlich ist, zu planen und vorzubereiten. Die Grundzüge haben Bestandteil der Satzung über die Rettungsdienstbereichsplanung zu sein. Auf Grundlage dieser Grundzüge ist ein Plan zur rettungsdienstlichen Bewältigung eines Ereignisses im Sinne des Satzes 1 aufzustellen, der auch Festlegungen zur Zusammenarbeit der rettungsdienstlichen mit den sonstigen Einsatzkräften und einer erforderlichenfalls zu bildenden gemeinsamen Einsatzleitung der rettungsdienstlichen Einsatzkräfte mit den sonstigen Einsatzkräften enthalten soll. Für über den Rettungsdienst hinaus einbezogene rettungsdienstliche Einsatzkräfte, insbesondere des Sanitätsdienstes des Katastrophenschutzes, können im Rettungsdienstbereichsplan von diesem Gesetz abweichende Standards zu Rettungsmitteln, ihrer Mindestausstattung und der personellen Besetzung festgelegt werden.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat einen mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen abgestimmten Maßnahmeplan zu erstellen, in dem insbesondere die Koordinierung überörtlicher Einsätze nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln ist.
(3) Der Träger des Rettungsdienstes hat zur Bewältigung eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Abstimmung der Zusammenarbeit mit den Feuerwehren, Katastrophenschutzbehörden, Krankenhäusern, anderen an der Gefahrenabwehr, am Brandschutz, der Hilfeleistung und medizinischen Notfallversorgung Beteiligten sowie der psychosozialen Notfallversorgung zu gewährleisten.
(4) Der Träger des Rettungsdienstes hat die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals und der Rettungsmittel einschließlich sonstiger erforderlicher Materialausstattung für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen sicherzustellen.
(5) Die Leistungserbringer im Rettungsdienst sind in die Planung und Einsatzbewältigung einzubeziehen.
(6) Die Planung und Einsatzbewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen soll unter Einbindung der ehrenamtlichen Strukturen
(7) Die Mitwirkung an der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen mit rettungsdienstlichen Mitteln bedarf keiner Genehmigung nach § 12, soweit der jeweilige Erbringer von rettungsdienstlichen Leistungen nach den Absätzen 4 oder 5 einbezogen oder im Einzelfall durch die Verantwortlichen herangezogen wird. Die allgemeinen Grundsätze über die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen finden darüber hinaus Anwendung.
§ 35 Rettungsdienstliche Einsatzleitung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen
(1) Die Funktion eines Leitenden Notarztes ist einzelnen erfahrenen Ärzten, die regelmäßig und dauerhaft am Rettungsdienst teilnehmen, zu übertragen. Diese Person soll über die Qualifikation für die Leitungsfunktion gemäß der Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verfügen. Dem Ärztlichen Leiter soll zugleich die Funktion eines Leitenden Notarztes übertragen werden.
(2) Geeigneten Personen ist die Aufgabe des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst für Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 zu übertragen.
(3) Unter Führung des diensthabenden Leitenden Notarztes bildet dieser und der diensthabende Organisatorische Leiter Medizinische Rettung die rettungsdienstliche Einsatzleitung im Einsatzfall des Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen. Sie sind gegenüber dem rettungsdienstlichen Personal weisungsbefugt, der Leitende Notarzt auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal in medizinisch-organisatorischen Fragen. Die Verantwortung gemeinsamer oder übergeordneter Einsatzleitungen bleibt unberührt.
Abschnitt 8
Finanzierung
§ 36 Nutzungsentgeltanspruch
(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes dürfen die Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben.
(2) Der Leistungserbringer erhebt für seine Leistungen Nutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich in einheitlicher Höhe.
(3) Nutzungsentgelte dürfen auch erhoben werden für die rettungsdienstlichen Leistungen
(4) Nutzungsentgelte richten sich unabhängig vom bestimmungsgemäßen Zweck des Rettungsmittels nach der Art des jeweiligen Einsatzes. Leistungserbringer und Kostenträger können abweichende Vereinbarungen treffen. Für Leistungen nach § 17 Abs. 3 können Vereinbarungen mit den Kostenträgern getroffen werden; ansonsten dürfen angemessene Nutzungsentgelte bei der veranlassenden Stelle erhoben werden.
§ 37 Nutzungsentgeltabrechnung
(1) Die Leistungserbringer können Vereinbarungen über die Abrechnung und die Erstellung einer Gesamtrechnung für die Leistungsbestandteile eines Einsatzes treffen.
(2) Soweit entsprechend einer solchen Vereinbarung die Träger des Rettungsdienstes die Erstellung der Gesamtrechnungen übernehmen, erfolgt dies ausschließlich im Namen, auf Kosten und Rechnung der beteiligten Leistungserbringer. Die Stellung der jeweiligen Leistungserbringer als Gläubiger der Nutzungsentgelte bleibt unberührt. Ein Ausgleich von Kosten der Leistungserbringer oder von Zahlungsausfällen im Rahmen der Abrechnung ist ausgeschlossen.
(3) Die Leistungserbringer können zum Zweck der Abrechnung durch eine abrechnende Stelle dieser alle notwendigen Einsatz- und Patientendaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzes und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit übermitteln.
§ 38 Kostenermittlung
(1) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
(2) Die Leistungserbringer ermitteln für ihren jeweiligen Bereich ihre voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende Abrechnungsperiode. Die Ermittlung kann im bodengebundenen Rettungsdienst getrennt für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung erfolgen. Im Übrigen ermittelt der jeweilige Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst seine Kosten einheitlich für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich.
(3) Zu den Kosten des Rettungsdienstes zählen insbesondere:
§ 39 Nutzungsentgelthöhe nach Vereinbarung
(1) Auf der Grundlage der Kostenermittlung vereinbaren die Leistungserbringer mit der Gesamtheit der Kostenträger Nutzungsentgelte für die nächste Abrechnungsperiode. Die Nutzungsentgelte sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen Betriebsführung die voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes decken.
(2) Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden. Der Abschluss einer Vereinbarung für mehrere Abrechnungsperioden ist zulässig. Die kalkulatorischen Grundlagen, insbesondere betriebswirtschaftliche Daten der Leistungserbringer und prognostizierte Einsatzzahlen, sind, soweit erforderlich, in einem gesonderten Protokoll festzuhalten.
(3) Die Vereinbarung über die Nutzungsentgelte ist auf Veranlassung und Kosten der Leistungserbringer durch die Träger des Rettungsdienstes auf ortsübliche Weise im Rettungsdienstbereich bekannt zu machen. Im Luftrettungsdienst gilt Satz 1 entsprechend; die Bekanntmachung hat im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes zu erfolgen.
(4) Unabhängig von der Bekanntmachung nach Absatz 3 sind die mit den Kostenträgern vereinbarten Nutzungsentgelte der Höhe nach durch die Leistungserbringer für Leistungen an alle Nutzer im Rettungsdienstbereich in Abrechnung zu bringen.
(5) Werden in der Notfallrettung die der Nutzungsentgelthöhe zugrunde liegenden für die Abrechnungsperiode prognostizierten Einsatzzahlen wesentlich über- oder unterschritten, können sich hieraus ergebende Mehr- oder Mindereinnahmen zum Gegenstand von Entgeltverhandlungen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger gemacht werden, und es kann ein Ausgleich über die Nutzungsentgelte nach Absatz 1 Satz 1 für alle Einsätze einer folgenden Abrechnungsperiode nutzungsentgelterhöhend oder - mindernd vereinbart werden. Die Gegenrechnung der sich aus der Überschreitung oder Unterschreitung der Einsatzzahlen ergebenden Mehr- oder Minderkosten kann Gegenstand dieser Verhandlungen sein.
(6) Ergibt sich in der Notfallrettung über Absatz 5 hinaus eine Differenz zwischen den tatsächlichen und den für die Nutzungsentgeltvereinbarung von den Kostenträgern anerkannten voraussichtlichen Kosten, kann das Ergebnis der Rechnungslegung Gegenstand der Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 für die übernächste Abrechnungsperiode sein. Ergibt sich in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung eine Kostendifferenz durch bei Festlegung der Nutzungsentgelte nicht einkalkulierte und nicht vorhersehbare Investitionen, die aus einer Änderung von Rechtsvorschriften oder Maßnahmen entsprechend § 7 Abs. 6 oder § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 resultieren, können diese Gegenstand der Verhandlungen sein. Ein Ausgleich kann, soweit er vereinbart wird, in der Regel nur über die Entgelte einer gesamten Abrechnungsperiode vorgenommen werden; im Fall des Satzes 2 kann der Leistungserbringer von den Kostenträgern Nachverhandlungen über eine Nutzungsentgeltanpassung bereits unmittelbar im Leistungszeitraum oder in der nächsten Abrechnungsperiode verlangen.
(7) Die der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz entstehenden Kosten einschließlich der Kosten von Vorfinanzierungen sind im Rahmen der Festlegung der Nutzungsentgelthöhe vollständig zu berücksichtigen und über die Entgelte auszugleichen.
§ 40 Nutzungsentgelthöhe ohne Vereinbarung im bodengebundenen Rettungsdienst
(1) Wenn und soweit im bodengebundenen Rettungsdienst eine Vereinbarung bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, haben die Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst ihre Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu übermitteln. Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen, in welcher Höhe der jeweilige Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben darf.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Satzung erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend der Höhe der vorherigen Abrechnungsperiode zuzüglich eines Zuschlags in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 41 Nutzungsentgelte ohne Vereinbarung im Luftrettungsdienst
(1) Wenn und soweit im Luftrettungsdienst eine Vereinbarung bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, übermitteln die Leistungserbringer im Luftrettungsdienst ihre Kostenkalkulationen an das Landesverwaltungsamt mit dem Antrag auf Genehmigung bestimmter Nutzungsentgelte für die Abrechnungsperiode. Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dazu wird ihnen durch das Landesverwaltungsamt eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Das Landesverwaltungsamt soll innerhalb von acht Wochen ab Antragsstellung über den Antrag entscheiden. Die Genehmigung und die Höhe der Nutzungsentgelte sind öffentlich bekannt zu machen. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach der Entscheidung.
(2) Bis einschließlich dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend der Höhe der vorherigen Abrechnungsperiode zuzüglich eines Zuschlags in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 42 Nachträgliche Vereinbarung
(1) Kommt nach dem 31. August eines jeden Jahres eine Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode zwischen Leistungserbringer und Kostenträger zustande, erfolgt ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung die Abrechnung ausschließlich danach.
(2) Für die Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 entsprechend. Der Auftrag zur Bekanntmachung kann durch einen Kostenträger oder Leistungserbringer erfolgen. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Auftrages beim Träger des Rettungsdienstes oder im Luftrettungsdienst beim Landesverwaltungsamt zu erfolgen.
(3) Eine rückwirkende Anpassung der Nutzungsentgelte erfolgt nicht.
§ 43 Nutzungsentgelte bei neuer Genehmigung
(1) Im Fall einer neuen Genehmigung kann der Leistungserbringer für die Abrechnungsperiode, in die der erste Tag der Gültigkeit der Genehmigung fällt, bis zum Vorliegen einer Vereinbarung an der im Bewerbungsverfahren abgegebenen Kalkulation orientierte und angemessene Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben.
(2) Wenn und soweit eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Genehmigung nicht zustande kommt, finden § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 oder dem Tag nach der Bekanntmachung der Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 5 und 6, erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend Absatz 1.
(3) Liegt die Zustellung der Genehmigung nach dem 30. September der ersten Abrechnungsperiode, sind die Absätze 1 und 2 auch auf die zweite Abrechnungsperiode anzuwenden.
§ 44 Nutzungsentgelte in besonderen Lagen
(1) Für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen bestimmt sich das Nutzungsentgelt nach der Höhe des für den Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich verbindlichen Nutzungsentgeltes für die Notfallrettung. Kommt ein Leistungserbringer zum Einsatz, für den im Rettungsdienstbereich das Nutzungsentgelt seiner Höhe nach nicht bestimmt ist, oder werden entsprechend rettungsdienstliche Leistungen berechtigt durch einen Dritten erbracht, richtet sich das Nutzungsentgelt nach der am Notfallort geltenden Höhe. Dies gilt nicht, soweit mit den Kostenträgern für deren Versicherte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
(2) In den Fällen des § 21 Abs. 3 richtet sich die Nutzungsentgelthöhe, soweit nicht bereits ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, nach der am Notfallort geltenden Höhe, in den Fällen des § 21 Abs. 4 nach den für den Leistungserbringer an dem Standort des eingesetzten Rettungsmittels geltenden Bestimmungen. Zugunsten der Nutzer kann in der qualifizierten Patientenbeförderung abweichend von Satz 1 auch das Entgelt des Ortes der Patientenaufnahme erhoben werden. Dies gilt nicht, soweit mit den Kostenträgern für deren Versicherte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
(3) Kommt ein nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes genehmigter Dritter im Landesgrenzen übergreifenden Einzelfall der §§ 21, 32 oder § 34 Abs. 7 in Sachsen-Anhalt rechtmäßig zum Einsatz, richtet sich die Höhe des Nutzungsentgeltes in der Notfallrettung nach dem am Notfallort, und in der qualifizierten Patientenbeförderung nach dem am Ort der Übernahme des Patienten geltenden Nutzungsentgelts, soweit der Dritte mit dem Nutzer oder den Kostenträgern nichts anderes vereinbart hat. In den Landesgrenzen übergreifenden Fällen des § 21 Abs. 6 Nr. 1 gelten die Bestimmungen über das Nutzungsentgelt des Standortes des Rettungsmittels, soweit keine sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Dritten mit den Kostenträgern bestehen.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die sonstige Befugnis der Behandlungseinrichtungen, mit den Kostenträgern Vereinbarungen über besondere Nutzungsentgelte zu treffen oder Entgelte zu erheben, bleibt bestehen.
Abschnitt 9
Haftung
§ 45 Haftung des Leistungserbringers
(1) Der Leistungserbringer haftet für durch ihn oder seine Bediensteten oder Beauftragten verschuldete Schäden gegenüber dem Geschädigten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Land Sachsen-Anhalt oder dem Träger des Rettungsdienstes ein Schaden dadurch entstanden ist, dass der Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten fahrlässig oder vorsätzlich ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.
§ 46 Haftungsfreistellung, Rückgriff
(1) Der Leistungserbringer hat das Land Sachsen-Anhalt oder den Träger des Rettungsdienstes von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Leistungserbringers entstehen, freizustellen, soweit der Schaden durch den Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurde.
(2) Hat das Land Sachsen-Anhalt oder der Träger des Rettungsdienstes wegen eines fahrlässig oder vorsätzlich durch den Leistungserbringer, seine Bediensteten oder Beauftragten verursachten Schadens Ersatz geleistet, hat der Leistungserbringer diesen zu erstatten.
Abschnitt 10
Schlussbestimmungen
§ 47 Datenschutz
(1) Bei der Durchführung des Rettungsdienstes dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Daten von Patienten in einer medizinischen Einrichtung dürfen zur Qualitätskontrolle im Rettungsdienst von den im Einsatz beteiligten Ärzten oder deren vorgesetzten ärztlichen Personen verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.
(3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten; insbesondere dürfen die bei der Notfallrettung und bei der qualifizierten Patientenbeförderung tätigen Personen personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung gegenüber Dritten befugt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.
§ 48 Ordnungswidrigkeiten 17 19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die im Rettungsdienstbereich für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Stelle. Im Luftrettungsdienst, bei Verstößen durch die Träger des Rettungsdienstes und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchst. a bis c ist das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 ist die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zuständig.
§ 49 Übergangs- und Anwendungsvorschriften 14 17
(1) Die zum 31. Dezember 2012 bestehenden Genehmigungen nach § 11 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt und damit im Zusammenhang stehende oder sonstige Vereinbarungen über die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen zwischen Trägern des Rettungsdienstes und Leistungserbringern entsprechend den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt gelten bis zum Zeitpunkt ihrer Befristung, vorbehaltlich einer sonstigen Beendigung oder Unwirksamkeit, fort.
(2) Auf Genehmigungen und Vereinbarungen nach Absatz 1 findet § 12 Abs. 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als es bestehenden und dem Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt entsprechenden Genehmigungen und Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht entgegensteht. § 37 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2a) Personen, denen vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722), die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent erteilt worden ist, können anstelle eines Notfallsanitäters weiterhin die Aufgaben eines Rettungsassistenten für die Dauer von längstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahrnehmen.
(3) Die zum 31. Dezember 2012 bestehenden Vereinbarungen der Benutzungsentgelte nach § 12 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt und Satzungen nach § 12 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt für die Abrechnungsperiode 2013 gelten fort. In den Fällen, in denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Vereinbarungen oder Satzungen für das Jahr 2013 vorliegen, einschließlich der vor der Schiedsstelle nach § 12 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt noch nicht nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle vom 14. Januar 2011 (GVBl. LSa S. 19) entschiedenen oder anderweitig beendeten Verfahren, gelten die §§ 40 bis 44 entsprechend. Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle, die zum 31. Dezember 2012 noch nicht nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle zugestellt sind, sind durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium zuzustellen. Die Fälle des Satzes 2 sowie die bis zum 31. Dezember 2012 beendeten und noch nicht hinsichtlich § 13 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle abgeschlossenen Verfahren sind durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium entsprechend § 13 der Verordnung über die Rettungsdienst-Schiedsstelle fortzuführen.
(4) Der Rettungsdienstbereichsplan nach § 6 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt gilt bis zur Ablösung durch einen Plan nach § 7 fort, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2014.
(5) Auf zum 31. Dezember 2012 bestehende Genehmigungen im Luftrettungsdienst findet § 37 bis zum 31. Dezember 2017 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt berechnet und erhebt der für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortliche Leistungserbringer das gesamte Nutzungsentgelt für den Einsatz in der Luftrettung einschließlich notärztlicher Leistung und zahlt für den Notarzteinsatz das Nutzungsentgelt anteilig an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt aus. Ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages für den für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortlichen Leistungserbringer, der Aufhebung der Genehmigung oder des Falles der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Durchführung der Abrechnung oder Auszahlung an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In den Fällen des Satzes 3 gehen die Gläubigerrechte nach § 36 Abs. 1 für die ab diesem Zeitpunkt von ihr erbrachten Leistungen vollständig auf die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt über. Sie tritt insoweit auch in die Rechte des für die Gestellung des Luftrettungsmittels verantwortlichen Leistungserbringers aus Vereinbarungen mit den Kostenträgern ein.
(5a) Erteilte Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.
(5b) Sofern die bisherigen Genehmigungen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung vorsehen, können diese unbeschadet der Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 einmalig erteilt werden.
(5c) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Auswahlverfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Soweit nach diesem Gesetz Aufgaben im Zusammenhang mit der Luftrettung übergehen, finden § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 77 Abs. 5 und 6 des Kommunalverfassungsgesetzes keine Anwendung.
(7) Zum 31. Dezember 2012 vorhandene Über- oder Unterdeckungen sind im Rahmen der Abrechnungsperiode 2013 auszugleichen.
(8) Die Absätze 1, 2 und 5 finden entsprechende Anwendung auf Ausschreibungs- und Genehmigungsverfahren nach § 11 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit diese vor dem 1. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht und bis zum 1. Januar 2013 nicht abgeschlossen sind.
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 25 und 26 Abs. 2 sowie von der aufgrund des § 5 erlassenen Verordnung zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 3 sichergestellt ist.
(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Kostenträger, die Träger des Rettungsdienstes und die Leistungserbringer (ausführende Stelle). In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird. Wird der Antrag von einem Kostenträger oder einem Leistungserbringer gestellt, bedarf er des Einvernehmens des zuständigen Trägers des Rettungsdienstes. Wird der Antrag von einem Träger des Rettungsdienstes oder einem Leistungserbringer gestellt, bedarf er des Einvernehmens der Kostenträger, welche die Kosten für die von dem Erprobungsvorhaben betroffenen rettungsdienstlichen Leistungen zu tragen haben.
(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.
(4) Hat das für Rettungswesen zuständige Ministerium eine Zulassung erteilt, hat die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten. Nach Vorlage des Berichtes durch die ausführende Stelle führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Landesbeirates Rettungswesen jeweils vorhabenbezogen eine Evaluierung durch.
(5) Die Landesregierung legt dem für Rettungswesen zuständigen Ausschuss des Landtages zeitnah nach Abschluss der Evaluierung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
§ 50 Einschränkung von Grundrechten 19
(1) Aufgrund von § 5 Nrn. 2, 3 und 5, § 9 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2, der §§ 20, 23 Abs. 2 bis 5, von § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 29 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 und 5, § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 20, § 30 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 46 Abs. 2 sowie der §§ 47 und 49 Abs. 5 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) wird durch § 16 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 eingeschränkt.
§ 51 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 52 Folgeänderung
Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSa S. 52), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Hierunter fallen auch alle Maßnahmen der Hilfeleistung mit Mitteln der Wasser- und Bergrettung, soweit nicht Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden."
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Notrufe sind entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt aufzuzeichnen und zu archivieren" durch die Wörter " § 20 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend" ersetzt.
§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) § 23 Abs. 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten außer Kraft:
(4) § 8 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSa S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 554), tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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