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Änderungstext
Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 29.10.2018 S. 376)
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. LSa S. 130), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Meldeauflage".
b) Nach der Angabe zu § 36 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot
§ 36b Überwachung von Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverboten
§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung".
c) Die Angabe " § 106 (weggefallen)" wird gestrichen.
d) Die Angabe zum Zehnten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zehnter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften |
"Zehnter Teil Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangsund Schlussvorschriften". |
e) Nach der Angabe zum Zehnten Teil wird folgende Angabe eingefügt:
" § 106 Störung einer elektronischen Aufenthaltsermittlung".
f) Die Angabe zu § 111 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 111 (Inkrafttreten) | " § 111 Befristung". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. terroristische Straftat:
Terroristische Straftaten sind Vergehen oder Verbrechen nach
bei Begehung im In- und Ausland, wenn diese Straftaten dazu bestimmt sind,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine inter-nationale Organisation erheblich schädigen können."
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 6 bis 12.
3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Meldeauflage
Die Polizei kann gegenüber einer Person schriftlich anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliefen. Die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechend, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat."
4. Nach § 36 werden die folgenden §§ 36a bis 36c eingefügt:
" § 36a Aufenthaltsanordnung und Kontakt verbot
(1) Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann das Landeskriminalamt einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Landeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn
§ 35 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Landeskriminalamt einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Gegenüber einer Person,
(Stand: 28.08.2023)
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