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Gesetz zur Polizeistrukturreform
- Sachsen-Anhalt -
Vom 29. November 2018
(GVBl. LSa Nr. 25 vom 06.12.2018 S. 406)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2018 (GVBl. LSa S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 77 (weggefallen)
§ 78 Polizeidirektionen |
" § 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt
§ 78 Polizeiinspektionen". |
b) Die Angaben zu den §§ 81 und 82 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 81 Polizeleinrichtungen
§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeleinrichtungen |
" § 81 Polizeieinrichtung
§ 82 Aufsicht über die Polizeibehörden und die Polizeieinrichtung". |
2. In § 35 Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe " § 38 Abs. 2" die Angabe "Satz 1 und 2" eingefügt.
3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 9 angefügt:
"Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt- außerstande ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungs-erheblichen Tatsachen beizutragen. Sofern eine persönliche Anhörung durch das Gericht erforderlich ist, kann sie im Bereitschaftsdienst auch telefonisch durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung wird mit Erlass wirksam; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Die Entscheidung kann im Bereitschaftsdienst auch mündlich ergehen; in diesem Fall ist sie unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu begründen. Für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Buches 1 Abschn. 5 Unterabschn. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 3 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen."
4. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 2 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,".
bb) In Nummer 2 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.
5. Nach § 76 wird folgender § 77 eingefügt:
" § 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt
Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt nimmt die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr und dient durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlicht-hoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben."
6. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 78 Polizeidirektionen | " § 78 Polizeiinspektionen". |
b) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Polizeidirektionen" durch das Wort "Polizeiinspektionen" ersetzt.
7. § 81 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 81 Polizeleinrichtungen
(1) Polizeieinrichtungen sind Dienststellen des Landes, die durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben dienen. (2) Polizeieinrichtungen sind:
|
" § 81 Polizeieinrichtung
Die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ist eine Polizeieinrichtung. Sie dient durch die Ausbildung von Polizeibeamten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben." |
8. § 82 wird wie folgt geändert:
(Stand: 31.01.2021)
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