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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Dezember 2020
(GVBl. LSa Nr. 46 vom 14.12.2020 S. 682)



§ 1

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25, 39), wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3a,

(3a) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum des Bezirks einer kreisfreien Stadt personenbezogene Daten einer Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
  1. kurzzeitig technisch erheben oder
  2. erheben, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten oder Dritter erforderlich ist.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

4a

(4a) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Absatz 3a Satz 1 Nr. 2.

und 5a

(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 tritt bei Aufzeichnungen nach Absatz 3a Satz 1 anstelle der Löschung die Sperrung. Gesperrte Aufzeichnungen sind drei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Die §§ 32 und 32b Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 und 5 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt finden Anwendung.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "nach den Absätzen 3 und 3a" durch die Angabe "nach Absatz 3" ersetzt.

2. § 111 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 111 Befristung

(1) § 16 Abs. 3a, 4a und 5a tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Die §§ 36c und 106 treten am 1. Januar 2021 außer Kraft.

" § 111 Befristung

Die §§ 36c und 106 treten am 1. Januar 2023 außer Kraft."

§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202503

ENDE

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