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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung polizei- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Mai 2022
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 24.05.2022 S. 100)


Artikel 1
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSa S. 182, 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2020 (GVBl. LSa S. 682), wird wie folgt geändert:

1. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes)" durch die Wörter "Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes zur Erfüllung von Auskunftspflichten verwendet werden dürfen," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, § 22 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 174 Abs. 1 Satz .2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter "Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Diensteanbieter" durch das Wort "Anbieter" ersetzt.

2. § 17b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nr. 70 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

3. § 23c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes Auskünfte über
  1. Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 19 und § 96 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. Daten der gefährdeten Person, die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 113 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
  3. Daten der gefährdeten Person, die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhoben werden (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes),

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

"(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskünfte über
  1. Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes,
  2. Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und Daten, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
  3. Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verwendet werden dürfen,

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend."

4. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter "Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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