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LKatSG M-V - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Juli 2016
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 29.07.2016 S. 611, ber. S. 793; 27.04.2020 S. 334 20)
Gl.-Nr.: 215-3
Siehe Fn. *
Archiv: 2001
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Organisation
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Abwehr dieser Ereignisse (Katastrophenschutz).
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. Dazu zählen auch solche Großschadensereignisse in einzelnen Gemeinden und Städten, die einen erheblichen Koordinierungsaufwand bedeuten und zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führungs- und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes erforderlich sind.
§ 2 Träger der Aufgabe
(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(3) Die Landesregierung kann bestimmen, dass kreisfreie Städte und Landkreise einen gemeinsamen Katastrophenschutz bilden und eine der beteiligten Katastrophenschutzbehörden zu dessen Leitung berufen.
§ 3 Katastrophenschutzbehörden 20
(1) Katastrophenschutzbehörden sind
(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen vorzubeugen und abzuwehren. Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben, insbesondere:
§ 4 Mitwirkung im Katastrophenschutz
(1) Im Katastrophenschutz wirken öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit.
(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz im Katastrophenschutz mit.
(3) Als private Organisationen wirken die nach § 6 dieses Gesetzes anerkannten Organisationen Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst mit.
§ 5 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 20
(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, weitestgehend fachspezifisch ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen
(2) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des Privatrechts sind und die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 erfüllen.
(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch Organisationen gestellt, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Als Landeseinheiten werden Medical Task Forces vorgehalten. Als Einrichtung des Landes wird ein Katastrophenschutzlager betrieben.
(4) Die obere Katastrophenschutzbehörde legt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und in Abstimmung mit den unteren Katastrophenschutzbehörden und den Trägern der Einheiten Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten in den Grundstrukturen fest.
§ 6 Mitwirkung der privaten Organisationen
(Stand: 28.08.2023)
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