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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. April 2020
(GVOBl. M-V vom 04.06.2020 S. 334)



Artikel 1
SOG M-V - Sicherheits- und Ordnungsgesetz- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V

Das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. "(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften."

2. In den §§ 14 Absatz 2 Satz 3, 17 Absatz 2 Satz 1 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 611, 793) wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 Absatz 4, 6 Absatz 1, 15 Absatz 5 Satz 7, 24a Satz 2, 25 Absatz 5 Satz 2 und in § 33 wird jeweils das Wort "Sport" durch das Wort "Europa" ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von
  1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  2. sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. Personen, die nach den §§ 18 oder 19 in Anspruch genommen werden können,
  4. Personen, die selbst oder deren Sachgüter von bedeutendem Wert vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 2 schützen sollen,
  5. Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
  6. Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. Diese Daten dürfen an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mit-wirkenden Stellen übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

"(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Landesdatenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

3. § 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Empfänger, tragen diese die Verantwortung. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, tragen die Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln gemäß § 10 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig ist.

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