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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juli 2016
(GVOBl. M-V vom 29.07.2016 S. 575)



Red. Anm: Nicht eingearbeitet, da Neufassung schon vorhanden

Siehe FN *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Landeskatastrophenschutzgesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318, 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Landesbeirat für den Katastrophenschutz und Beraterstab".

b) Nach § 13 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13a Schutz Kritischer Infrastrukturen".

c) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Aus- und Fortbildung, Katastrophenschutzübungen".

d) Die Überschrift des Unterabschnittes 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Abwehrende Maßnahmen".

e) Die Überschrift des § 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten".

f) Nach § 24 werden folgende Angaben eingefugt:

" § 24a Anerkennung und Würdigung von Verdiensten".

g) In der Überschrift des § 25 wird das Wort "Entschädigung" durch das Wort "Absicherung" ersetzt.

h) Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Besondere Vorschriften".

i) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 32 (aufgehoben)".

j) Nach § 34 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 6
Datenschutz".

k) Nach den Wörtern " § 35 Verarbeitung personenbezogener Daten" werden die folgenden Angaben angefügt:

" § 36 Datenverarbeitung in Personenauskunftsstellen

§ 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

§ 38 Gemeinsame Bestimmungen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz wird das Wort "Katastrophenabwehr" durch die Wörter "Abwehr dieser Ereignisse" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, durch das das Leben, die Gesundheit oder die lebens-notwendige Versorgung zahlreicher Menschen, Tiere, die Umwelt oder Sachgüter von bedeutendem Wert in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährleistet werden können, wenn die zuständigen Behörden, Stellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. Dazu zählen auch solche Großschadensereignisse in einzelnen Gemeinden und Städten, die einen erheblichen Koordinierungsaufwand bedeuten und zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger der örtlichen Gefahrenabwehrbehörden nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führungs- und Einsatzmittel des Katastrophenschutzes erforderlich sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Wörter "als Sonderordnungsbehörde" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Sie leiten und koordinieren die Zusammenarbeit im Katastrophenschutz mit anderen fachlich zuständigen Behörden und übertragen ihnen spezielle damit verbundene Aufgaben insbesondere:
  1. Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, eingeschlossen die Beratung für Ausbildung und Einsatz des Sanitäts- und Betreuungsdienstes;
  2. Fachberatung zum Arbeits- und Immissionsschutz und bei chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Unfällen sowie Ausbildung und Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in diesen Bereichen;
  3. Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutz;
  4. Tierschutz, einschließlich Seuchenschutz sowie Futtermittel- und Trinkwasserversorgung;

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(Stand: 23.07.2018)

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