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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. März 2018
(GVOBl. M-V Nr. 6 vom 04.04.2018 S. 114)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte durch die Polizei".

b) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden "Besondere Maßnahmen (§§ 50 - 67d)".

c) Nach der Angabe zu Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 1 Besondere Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsbehörden (§§ 50 - 67)".

d) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben eingefügt:

"Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit drohenden terroristischen Straftaten (§§ 67a - 67d)

§ 67a Elektronische Aufenthaltsüberwachung

§ 67b Aufenthaltsanordnung

§ 67c Terroristische Straftat

§ 67d Strafvorschrift".

2. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte durch die Polizei

(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten für die Dauer von bis zu 60 Sekunden Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte im Zwischenspeicher erheben, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die im Zwischenspeicher erhobenen Daten werden spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht, soweit ihre Speicherung nicht nach Absatz 2 zulässig ist.

(2) Die Polizei kann darüber hinaus an öffentlich zugänglichen Orten im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte auf einem dauerhaften Speichermedium erheben, soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine im Einzelfall bevorstehende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. In diesem Fall dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auf das dauerhafte Speichermedium übertragen werden.

(3) In Wohn- und Geschäftsräumen sowie auf einem befriedeten Besitztum gilt Absatz 1 entsprechend. Eine dauerhafte Datenerhebung nach Absatz 2 ist in Wohn- und Geschäftsräumen sowie auf einem befriedeten Besitztum nur zulässig, soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Der Aufzeichnungsvorgang ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen. Die Aufzeichnungen können auch dann erfolgen, wenn unbeteiligte Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie sind unzulässig in Bereichen, die Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen. Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Der Aufzeichnungsvorgang ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass solche Daten erfasst werden. Kernbereichsrelevante Daten sind unverzüglich zu löschen, sie dürfen nicht verwertet werden; die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(5) Aufzeichnungen sind verschlüsselt sowie manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren. Aufzeichnungen, die nach Absatz 3 oder nach Absatz 4 Satz 5 oder 8 angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. Auf dem dauerhaften Speichermedium gespeicherte Daten sind, mit Ausnahme von Absatz 6 und 7, nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend.

(6) Für Aufzeichnungen nach Absatz 2 gilt die Löschungsfrist nach Absatz 5 Satz 3 nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 zum Schutz privater Rechte benötigt werden. Die Verarbeitung und Nutzung kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren; Absatz 4 Satz 7 gilt entsprechend.

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