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Niedersächsisches Störfallgesetz
- Niedersachsen -
Vom 20. November 2001
(GVBl. Nr. 32 vom 29.11.2001 S. 700; 11.11.2004 S. 417; 08.06.2010 S. 235 10; 25.09.2017 S. 354 17)
Siehe FN *
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Abs. 2 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
§ 2 Verweisungen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 10 17
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), mit den späteren Änderungen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
(3) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 und 5b BImSchG sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 12. BImSchV gelten entsprechend.
§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 12. BImSchV über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.
Die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz. § 23b Abs. 1 Sätze 3, 4 und 6 bis 8 und Abs. 2 bis 4 BImSchG sowie § 18 12. BImSchV gelten entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen.
§ 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden 17
(1) Die §§ 13 bis 17 und 19 Abs. 3 bis 5 12. BImSchV über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.
(2) Für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 und 6 Sätze 1, 3 und 4 sowie Abs. 7 BImSchG entsprechend. Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BImSchG entsprechend anzuwenden ist, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden.
(4) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. § 25 Abs. 1a BImSchG gilt entsprechend.
(5) § 25a BImSchG gilt entsprechend, wenn eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 3a störfall-relevant errichtet und betrieben oder störfallrelevant geändert wird.
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung nach § 3a sind
(Stand: 28.08.2023)
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