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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. September 2017
(Nds. GVBl. Nr. 19 vom 29.09.2017 S. 354)



Siehe FN *

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Störfallgesetz vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 235), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen10

Dieses Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. Die Begriffsbestimmungen in § 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) mit den späteren Änderungen gelten entsprechend.

" § 2 Verweisungen, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zwoelften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -) Bezug genommen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), mit den späteren Änderungen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

(3) Die Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 5 und 5b BImSchG sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 12. BImSchV gelten entsprechend."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Betreiberpflichten10

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12, 19 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 20 Abs. 1a, 2a, 3a und 4a der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.

" § 3 Betreiberpflichten

§ 1 Abs. 1, die §§ 3 bis 12 und 19 Abs. 1, 2 und 6 12. BImSchV über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend."

4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a Genehmigungsvorbehalt

Die störfallrelevante Errichtung und der Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf einer Genehmigung nach diesem Gesetz. § 23b Abs. 1 Sätze 3, 4 und 6 bis 8 und Abs. 2 bis 4 BImSchG sowie § 18 12. BImSchV gelten entsprechend. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten nach § 3 eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen."

5. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden. so soll diese angeordnet werden. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse zur Untersagung und Überwachung entsprechend § 20 Abs. 1a, § 25 Abs. 1 und 1a sowie § 52 BImSchG.

" § 4 Pflichten und Befugnisse der Behörden

(1) Die §§ 13 bis 17 und 19 Abs. 3 bis 5 12. BImSchV über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.

(2) Für die Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 und 6 Sätze 1, 3 und 4 sowie Abs. 7 BImSchG entsprechend. Soweit § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BImSchG entsprechend anzuwenden ist, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zweck des Arbeitsschutzes erreicht werden, so soll diese angeordnet werden.

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