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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen *)

Vom 4. Juli 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 11.07.2007 S. 106)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte "und Häfen" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in der Einleitung nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte "und Häfen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 2 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Dem Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "und" angefügt.

dd) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28)".

ee) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behörde," die Worte "die Festlegung der Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG," eingefügt, wird das Wort "eines" durch das Wort "von" ersetzt und werden die Worte "in der Hafenanlage" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dieses Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Häfen in Rheinland-Pfalz, die mindestens eine Hafenanlage im Sinne des Halbsatzes 1 umfassen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 21" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Häfen, die ausschließlich Hafenanlagen im Sinne des Satzes1 umfassen, findet dieses Gesetz erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab demin einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abgefertigt werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "sich" die Worte "für die Hafenanlage"und nach dem Wort "ISPS-Codes" die Worte "und für den Hafen nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG" eingefügt.

b) In Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

c) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:

"10. "Hafen" das Gebiet von Land- und Wasserflächen, das mindestens eine unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage umfasst, dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen und dessen Grenzen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden;

11. "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen" die Person, die im Hafen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr übernimmt;

12. "Betreiber eines Hafens" den Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Grundstücke stehen, die innerhalb der nach § 15 Abs. 1 festgelegten Hafengrenzen belegen sind;

13. "Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen" die Festlegung der bei der jeweiligen Gefahrenstufe anzuwendenden Verfahren, zu ergreifenden Maßnahmen und einzuleitenden Aktionen, die dazu gedacht sind, den Hafen sowie Schiffe,Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb des Hafens vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 6 und 15 bis 19" jeweils durch die Verweisung " §§ 6 und 21 bis 25" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "Nr. 725/2004" die Worte ", der Richtlinie 2005/65/EG" und wird nach dem Wort "Hafenanlagen" das Wort ", Häfen" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden die Worte "Risikobewertung nach § 10" durch die Worte "Risikobewertungen nach den §§ 10 und 16" ersetzt und nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "und dem Betreiber des Hafens" eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Gliederungszeichen "1." die Worte "den Hafen und" und nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "und dem Betreiber des Hafens" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. von dem Betreiber des Hafens Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen."

b) In Absatz 2 werden nach den Worten "einer Hafenanlage" die Worte "und gegenüber dem Betreiber eines Hafens", nach der Angabe "Nr. 725/2004"die Worte ", der Richtlinie 2005/65/EG" und nach den Worten "Gefährdung der Hafenanlage" die Worte ", des Hafens" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 725/2004" die Worte ", der Richtlinie2005/65/EG" und nach den Worten "Sicherheit der Hafenanlage" die Worte ", des Hafens" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "oder den Betreiber des Hafens" eingefügt.

6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Worte "des Hafens oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gefährdung" die Worte "des Hafens oder" eingefügt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

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