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LHafSiG - Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 17.10.2006 S. 338; 04.07.2007 S. 106 07; 27.10.2009 S. 358 09; 06.10.2015 S. 353 15; 22.09.2017 S. 237 17;08.04.2022 S. 118 22)
Gl.-Nr.: 95-1
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 07 22
(1) Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Gefahrenabwehr in rheinlandpfälzischen Hafenanlagen und Häfen durch Umsetzung
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Hierzu regelt es die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, die Festlegung der Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, das Verfahren der Risikobewertung und die darauf beruhende Aufstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr, die Benennung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr sowie weitere Maßnahmen.
(2) Dieses Gesetz findet gemäß Kapitel XI-2 Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens und Teil a Abschnitt 3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz, in denen Seeschiffe, nämlich
(3) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz, die ungeachtet einer Abfertigung von Seeschiffen im Sinne des Absatzes 2 im Rahmen einer freiwilligen Unterwerfung unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, des SOLAS-Übereinkommens, und des ISPS-Codes auf Antrag eine Genehmigung der zuständigen Behörde für einen Plan zur Gefahrenabwehr in ihrer Hafenanlage nach § 11 erhalten; dieses Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Häfen in Rheinland-Pfalz, die mindestens eine Hafenanlage im Sinne des Halbsatzes 1 umfassen. Wird ein solcher Antrag vor Abschluss des Verfahrens zurückgenommen, gilt für alle bis dahin vorgenommenen Amtshandlungen der zuständigen Behörde die Kostenpflicht nach § 27.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung des Absatzes 2 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch nicht von Absatz 2 erfassten Schiffen gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abfertigen müssen, welche von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Codes gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt oder repariert werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 09
Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezeichnet der Begriff:
(Stand: 28.08.2023)
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