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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 15.10.2015 S. 353)
Siehe Fn. *
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafen anlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 95-1, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen oder" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen, die Durchführung von Gefahrenabwehrplänen und Übungen im Hafen ist das Wasserschutzpolizeiamt."
2. Nach § 4 wird folgender neue § 4a eingefügt:
" § 4a Polizeiliche Befugnisse
(1) Die Polizei darf zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 durch terroristische Anschläge drohen, Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Kofferräume, Ladeflächen, Ladungsbehältnisse, Lade- und Personenbeförderungsräume, kontrollieren sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten und besichtigen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortlichen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Beförderungs-, Ausweis-, Fahrzeugpapiere und Berechtigungsscheine vorzulegen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.
(2) Häfen und Hafen anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind das Gebiet innerhalb der nach § 15 Abs. 1 durch die zuständige Behörde festgestellten Hafengrenzen sowie darüber hinaus im Einzelfall auch außerhalb liegende, mit den Häfen oder Hafen anlagen zusammenhängende Bereiche wie Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen oder in der Hafen anlage haben."
3. In § 6 Satz 2 werden die Worte "und die Betreiber der Häfen" gestrichen.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Betreiber eines Hafens hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten, fortzuschreiben und zu aktualisieren und diesen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Betreiber der Hafenanlage dem Betreiber des Hafens den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zur Einsichtnahme zu überlassen. Die in § 2 Nr. 12 Halbsatz 2 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken. | "(1) Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten, festzusetzen, fort - zuschreiben sowie zu aktualisieren und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Die in § 2 Nr. 12 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken." |
b) In Absatz 3 werden die Worte "Der Betreiber eines Hafens" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Hafen" die Worte "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber des Hafens die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat. | "Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen." |
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber des Hafens obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, den Hafen in Rheinland-Pfalz in Begleitung von Beschäftigten der zuständigen Behörde zu betreten. |
(Stand: 25.01.2021)
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