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Drittes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S.173)
Das Brand- und Katastrophenschutz gesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 117 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
"(7) Innerhalb der Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann. § 13 Abs. 1 bis 11 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend."
2. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können." | "Sie können gleichzeitig aktives Mitglied anderer Feuerwehreinheiten sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht." |
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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"(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind." | "(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung des Bürgermeisters in der Feuerwehr mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind." |
b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Bürgermeister oder ein Beauftragter kann einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist." |
(Stand: 01.02.2019)
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