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LBKG - Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 2. November 1981
(GVBl. 1981 S. 247; 2000 S. 578 00; 2001 S. 29; 05.04.2005 S. 104 05; 19.12.2006 S. 436 06; 17.06.2008 S. 99 08; 20.10.2010 S. 319 10; 23.12.2010 S. 567 10a; 13.03.2012 S. 113; 19.12.2014 S. 302 14 Inkrafttreten; 08.03.2016 S. 173 16; 13.06.2017 S. 103 17; 19.12.2018 S. 448 18; 26.11.2019 S. 338 19; 21.12.2020 S. 747 20; 20.12.2023 S. 413 23; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 213-50
Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 05 20
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist.
(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die § § 15 und 33 keine Anwendung.
(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt.
(1) Aufgabenträger sind:
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Bei Ortsgemeinden obliegen die nach diesem Gesetz den Gemeinden Zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von(der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektiongültig ab 01.01.2025 dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz)(gültig bis 31.12.2024 und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium) wahrgenommen.
(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten ( § 4
(Stand: 07.08.2024)
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