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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 49 vom 29.12.2020 S. 747)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Fußnotenhinweis "*" und folgender Fußnotentext angefügt:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere

1. der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/ Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),

2. der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und

3. der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/ EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gefahren" die Worte ", insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung," eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. "(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist."

c) In Absatz 3 werden die Worte "des Bundesgrenzschutzes" durch die Worte "der Bundespolizei" ersetzt.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen. "(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt."

3. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.

(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.

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