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Regelwerk; Gefahrenabwehr

BSG - Brandschutzgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland

- Saarland -

Fassung vom 30. November 1988
(Amtsbl. S. 1410, 1989 S. 1397; 1996 S. 1313; 10.12.1997 S. 1375; 15.02.2006 S. 474 06; 29.11.2006 S. 2207 06a ; 25.04.2007 S. 1226 07aufgehoben)



Nachfolgeregelung: SBKG

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt I
Aufgaben und Organisation

§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung

Der Brandschutz umfaßt die Verhütung und Bekämpfung von Bränden. Die Hilfeleistung ist die technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.

§ 2 Organisation

Den Brandschutz und die Hilfeleistung gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden 06

(1) Die Gemeinden unterhalten eine dem örtlichen Bedarf des Brandschutzes und der Hilfeleistung angemessene Feuerwehr.

(2) Den Gemeinden obliegen zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einrichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
  2. Schaffung öffentlicher Brandmelde- und Alarmeinrichtungen,
  3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
  4. Durchführung der Brandverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
  5. Erlaß einer Brandschutzsatzung.

§ 4 Aufgaben der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung nehmen die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken wahr.

(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Stadtverbandes die Landeshauptstadt Saarbrücken haben

  1. Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzpläne unter Einbeziehung der nachbarlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
  2. gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.

§ 5 Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert den Brandschutz und die Hilfeleistung. Es unterstützt die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie bei erforderlichen Baumaßnahmen. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes.

(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.

Abschnitt II
Die Feuerwehren

§ 6 Aufgaben der Feuerwehren

Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern abzuwenden.

§ 7 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) sowie die Werkfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.

(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Verwaltungen.

(4) Die Angehörigen der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen und Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§ 8 Vereinigungsrecht

Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in Feuerwehrverbänden zusammenschließen.

§ 9 Brandschutzsatzung 06

Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erläßt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.

§ 10 Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.

(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen. Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs zulässig, wenn ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt. Sie ist dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter als 60 Jahre sein.

(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden; ihre Angehörigen müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher gewählt. Die Jugendfeuerwehr darf an Einsatzstellen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung nicht herangezogen werden.

(5) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 6, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(6) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zu ergreifen.

(7) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung ( § 9) in der Brandschutzsatzung zu regeln.

§ 11 (aufgehoben) 06 07

§ 12 Berufsfeuerwehr

(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern haben unbeschadet des § 10 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können eine Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport bilden.

(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig.

§ 13 Werkfeuerwehr 06

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium Betriebe oder Verwaltungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Verwaltung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu erlassenden Richtlinien entsprechen.

(3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann den Leistungsstandard der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Wenn eine nach Absatz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann er die Anerkennung widerrufen.

§ 14 Nachbarliche Hilfe der Feuerwehren

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters des Einsatzortes oder des Leiters der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Hilfeleistung der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet wird. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden sind sie auch verpflichtet, Betrieben Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen.

(2) Bei Großbränden und öffentlichen Notständen kann die Aufsichtsbehörde oder die hilfeleistende Gemeinde die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der eigenen Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) Die nachbarliche Hilfe ist in demselben Landkreis oder im Stadt- verband, darüber hinaus in unmittelbar angrenzenden Gemeinden unentgeltlich zu leisten. Im übrigen erstattet die Kosten die Gemeinde oder der Betrieb, in deren Bereich die Hilfe geleistet wurde.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Werkfeuerwehren bei Hilfeleistungen außerhalb des Betriebes entsprechend, soweit nicht die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Die Kostenerstattung richtet sich nach Absatz 3 Satz 2.

§ 15 Einsatzleitung

Die technische Einsatzleitung umfaßt die Befugnis, den Einsatz der Feuerwehreinheiten, der Hilfskräfte sowie der Bekämpfungsmittel im Einsatzraum zu regeln und sie bei der zuständigen Behörde anzufordern.

§ 16 Entschädigung für ehrenamtliche Angehörigen der Feuerwehren

(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Brandschutz und zur Hilfeleistung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(3) Für Beamte, mit Ausnahme von Bundesbeamten, und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie auf Grund des Dienstes in der Feuerwehr wegfallen.

(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ersetzt die Gemeinde auf Antrag den nachgewiesenen Verdienstausfall.

(6) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen bei Ausübung ihres Feuerwehrdienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören. Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.

Abschnitt III
Aufsicht

§ 17 Aufsichtsbehörden 06

(1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für
  2. der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,
  3. die Landeshauptstadt Saarbrücken für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 18 Landesbrandinspekteur 06

(1) Der Landesbrandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Er berät und unterstützt ihn bei den Führungsaufgaben in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Er ist Ehrenbeamter des Landes.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport ernennt den Landesbrandinspekteur nach Anhörung des Brandschutzbeirates Für die Dauer von zehn Jahren. Der Landesbrandinspekteur muß die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Brandschutzbeirates aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Landesbrandinspekteur kann den Brandinspekteuren und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen. Er kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport einen Beauftragten Für die Jugendfeuerwehren ernennen.

(4) Der Landesbrandinspekteur hat zwei ständige Vertreter. Sie werden vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und des Brandschutzbeirates aus dem Kreis der Brandinspekteure für zehn Jahre berufen.

(5) § 16 gilt entsprechend.

§ 19 Brandinspekteur

(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Landrats. Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Landkreis fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Landrats einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen. Er ist Ehrenbeamter des Landkreises. Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführer durch den Landrat für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muß die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden.

(2) Der Brandinspekteur im Stadtverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren im Stadtverband fachliche Weisungen erteilen und mit Zustimmung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr ernennen. Er ist Ehrenbeamter der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs und der Wehrführer vom Oberbürgermeister für die Dauer von zehn Jahren ernannt. Er muß die für sein Amt erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen; er kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Brandinspekteur hat einen Stellvertreter. Er wird aus dem Kreis der Wehrführer in den Landkreisen durch den Landrat, im Stadtverband durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs und der Wehrführer für zehn Jahre berufen.

(4) § 16 gilt entsprechend.

§ 20 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

Abschnitt IV
Brandschutzbeirat

§ 21 Aufgaben und Zusammensetzung 06

(1) Der Brandschutzbeirat berät das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Brandschutzbeirat gehören an:

  1. der Landesbrandinspekteur und die Brandinspekteuren,
  2. der Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und der Jugendgruppensprecher der Jugendfeuerwehren im Land,
  3. der Leiter der Feuerwehrschule des Saarlandes für die Dauer ihrer Amtszeit,
  4. je ein Vertreter der Berufs- und der Werkfeuerwehren,
  5. ein Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  6. drei Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
  7. ein Vertreter des Landkreistages Saarland,
  8. je ein Vertreter der öffentlichen und der privaten Feuerversicherungen,
  9. ein Vertreter des Gemeindeunfallversicherungsverbandes für das Saarland.

Die unter Buchstaben 4 bis 9 genannten Mitglieder beruft das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von vier Jahren.

(3) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates über ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Den Vorsitz im Brandschutzbeirat führt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

Abschnitt V
Pflichten der Bevölkerung

§ 22 Gefahrmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle oder bei einem Waldbrand die nächste Forstdienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung, ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.

§ 23 (aufgehoben) 07

Abschnitt VI
Kostenregelung

§ 24 Kostenträger

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Die nach § 4 Abs. 2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Stadtverband Saarbrücken.

(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe.

(3) Das Land trägt den persönlichen und sächlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur, den Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und den Jugendgruppensprecher auf Landesebene sowie den Brandschutzbeirat. Die Landeshauptstadt und die Landkreise tragen den persönlichen und sächlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure sowie der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und die Jugendgruppensprecher auf Stadtverbands- und Kreisebene.

(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Hilfeleistung nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlaß ihrer Ausbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 25 Kostenersatz

(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 6 in Verbindung mit § 1 obliegenden Aufgaben ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 anderes bestimmt.

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen:

  1. von demjenigen, der die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
  2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst,
  3. von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher eines Brandes, Unglücksfalles oder eines öffentlichen Notstandes,
  4. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist,
  5. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutverordnung Straße für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist,
  6. bei Brandsicherheitswachen von demjenigen, in dessen Interesse sie durchgeführt werden,
  7. vom Eigentümer für die Durchführung der Brandverhütungsschau,
  8. vom Geschädigten für Brandwachen, die er, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(4) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 23 Abs. 6.

(5) Kosten der nachbarlichen Hilfe nach § 14 sind nicht erstattungsfähig. § 14 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

Abschnitt VII
Schlußvorschriften

§ 26 Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen in ihrem Bereich bleiben unberührt.

(2) Auf die Anlagen und Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, der Bundeswehr, der Bundesfernstraßen- und der Bundeswasserstraßenverwaltung und solche, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Das Land kann durch Vereinbarung, die auch die Kostenerstattung regelt, Aufgaben für diese Behörden wahrnehmen.

§ 27 Ermächtigungen 06

(1) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:

  1. die Organisation des Brandschutzes im Saarland,
  2. die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
  3. die Brandverhütungsschau,
  4. die Erstattung von Kosten für nachbarliche Hilfe der kommunalen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren ( § 14 Abs. 3 Satz 2),
  5. die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
  6. die Höchstsätze für den Verdienstausfall ( § 16 Abs. 5),
  7. die Einführung eines einheitlichen Feuerwehr-Dienstausweises,
  8. die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brand- und des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke.

Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen zu den Nummern 1.-6. ist der Brandschutzbeirat zu hören.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Brandschutzbeirates.

§ 28 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 eine Gefahr nicht meldet,
  2. entgegen § 23 Abs. 1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 3 keine Folge leistet,
  4. entgegen § 23 Abs. 4 die Einsatzkräfte am Entfernen von Sachen, dem Betreten oder Benutzen von fremden Gebäuden, Grundstücken, Schiffen oder sonstigen Sachen hindert,
  5. gegen die Duldungspflichten in § 23 Abs. 5 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 DM geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Feuerschutz im Saarland (Feuerschutzgesetz - FSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1975 (Amtsbl. S. 1106) außer Kraft.

ENDE

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