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Regelwerk

Werkfeuerwehrverordnung - Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren
- Saarland -

Vom 3. Januar 2008
(ABl. Nr. 3 vom 24.01.2008 S. 130; 16.11.2011 S. 431 11; 10.03.2016 S. 174aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen.

(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung durch das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa anerkannt werden.

(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotenzials im Betrieb oder in der Einrichtung auf Anordnung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa durch den betreffenden Betrieb oder die Einrichtung aufzustellen sind.

§ 2 Anerkennung von Werkfeuerwehren

(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn der Aufbau, die Ausstattung, die Leistungsfähigkeit und die Ausbildung des Personals den Erfordernissen der vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen.

(2) Grundlage für eine Anerkennung ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa in Zusammenarbeit mit dem Betrieb oder der Einrichtung in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr zu erstellen ist. Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der Einrichtung sowie eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen und des Ausstattungsgrades der Betriebsfeuerwehr.

(3) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages des Betriebes oder der Einrichtung beim Ministerium für Inneres, Kultur und Europa erfolgen. Die Anerkennung als Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. Der Antragsteller ist über das Ergebnis des Verfahrens zu bescheiden.

(4) Für Betriebe und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

(5) Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa.

§ 3 Anordnung einer Werkfeuerwehr

(1) Betriebe oder Einrichtungen, die besonders Brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Eine besondere Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation aufgrund des vorhandenen Gefahrenpotenzials über das Gebiet des Betriebes oder der Einrichtung ausbreiten kann, bei einem Schadenereignis eine erhebliche Anzahl von Betroffenen zu befürchten ist oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt besteht.

(3) Grundlage für eine Anordnung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa in Zusammenarbeit mit dem Betrieb oder der Einrichtung in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr zu erstellen ist. Bedarf die Gefährdungsbeurteilung besonderen Fachwissens, kann das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa vom Betrieb oder von der Einrichtung eine gutachterliche Stellungnahme verlangen; die Kosten trägt der Betrieb oder die Einrichtung.

(4) Die Anordnung einer Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 4 Bildung von Werkfeuerwehren

(1) Eine Werkfeuerwehr wird in der Regel mit betriebseigenen Kräften gebildet.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(3) Ein Betrieb oder eine Einrichtung kann sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, wenn sich diese Werkfeuerwehr auf einem angrenzenden Gebiet befindet und die Alarmierungs- und Ausrückezeiten innerhalb des zu schützenden Bereichs so bemessen sind, dass der Brandschutz und die Technische Hilfe in den Betrieben oder Einrichtungen gewährleistet sind.

(4) Dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa ist eine schriftliche Vereinbarung über die Gestellung der Werkfeuerwehr vorzulegen, in der unter anderem das Weisungs- und Unterordnungsverhältnis festgeschrieben ist.

(5) Betriebe oder Einrichtungen, die sich einer benachbarten Werkfeuerwehr bedienen, sind verpflichtet, den Wehrführer oder die Wehrführerin der Werkfeuerwehr über alle betrieblichen Ortlichkeiten, Gegebenheiten, Vorgänge und eventuelle Veränderungen, die Bedeutung für den Brandschutz und die Technische Hilfe haben können, zu informieren und ihm oder ihr Zugang zu allen Ortlichkeiten zu gewähren.

(6) Bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder der Einrichtung ist der Wehrführer oder die Wehrführerin der Werkfeuerwehr vorher zu hören. Im Übrigen ist sicherzustellen, dass der Wehrführer oder die Wehrführerin der Werkfeuerwehr in die Betriebsstruktur so eingeordnet ist, dass er oder sie aktiv Einfluss auf alle Angelegenheiten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen kann.

§ 5 Aufgaben der Werkfeuerwehren

(1) Die Werkfeuerwehren nehmen die Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe in vollem Umfang selbst wahr.

(2) Zur Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist der kommunalen Feuerwehr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Für die Werkfeuerwehren sind Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Diese sind mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr sowie mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden abzustimmen und der zuständigen Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle zur Kenntnis zu geben.

(4) Durch praktische Übungen ist die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehren sicherzustellen. Mindestens einmal im Jahr ist eine größere Ubung (Jahreshauptübung) durchzuführen. Die kommunale Feuerwehr und andere Hilfsorganisationen sollen in die Ubung einbezogen werden. Der Termin der Jahreshauptübung ist dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(5) Sofern die Werkfeuerwehr eine Gefahrenlage nicht selbst beseitigen kann, ist unverzüglich die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle zu benachrichtigen und sind entsprechende Kräfte nachzualarmieren.

(6) Auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen kommunalen Feuerwehr ist die Werkfeuerwehr verpflichtet, zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung tätig zu werden. Die Sicherheit auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe darf jedoch im eigenen Bereich nicht gefährdet werden.

§ 6 Ausstattung der Werkfeuerwehren

(1) Art und Anzahl der Fahrzeuge sowie der sonstigen Ausstattung der Werkfeuerwehren sind entsprechend dem Gefährdungspotenzial des Betriebes oder der Einrichtung vorzuhalten.

(2) Die Werkfeuerwehren verwenden genormte oder vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zugelassene Ausrüstungen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn betriebliche Erfordernisse ein Abweichen von der Norm rechtfertigen.

(3) Die Werkfeuerwehren können zum nichtöffentlichen beweglichen Landfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zugelassen werden.

(4) Fahrzeuge und Ausrüstungen sind so unterzubringen und zu warten, dass ihre ständige Einsatzbereitschaft sichergestellt ist.

§ 7 Organisation der Werkfeuerwehr

(1) Werkfeuerwehren können entsprechend dem Gefährdungspotenzial sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Betriebes oder der Einrichtung

  1. ausschließlich aus hauptberuflichen Angehörigen,
  2. aus haupt- und nebenberuflichen Angehörigen oder
  3. nur aus nebenberuflichen Angehörigen

bestehen.

(2) Die Personalstärke der Werkfeuerwehr wird im Anerkennungsbescheid festgelegt. Sie richtet sich nach den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und muss während des Dienstbetriebes mindestens Staffelstärke (1/5) betragen.

(3) Werkfeuerwehren müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhalten.

(4) Auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.

(5) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen

Ausrüstung sowie der Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen trägt der Betrieb oder die Einrichtung.

§ 8 Wehrführung

(1) Die Werkfeuerwehr wird unter Aufsicht der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet. Den Wehrführer oder die Wehrführerin einer Werkfeuerwehr und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin bestellt die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Der Wehrführer oder die Wehrführerin ist der feuerwehrtechnische Berater oder die feuerwehrtechnische Beraterin der Leitung des Betriebes oder der Einrichtung. Wehrführer oder Wehrführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Werkfeuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.

(3) Wehrführer oder Wehrführerinnen von Werkfeuerwehren mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen müssen mindestens die Zugführerqualifikation für Freiwillige Feuerwehren besitzen und den Lehrgang "Verbandsführer" und den Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 nachweisen. Die Sachkunde für die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes ist durch den Lehrgang "Brandverhütungsschau" an einer Feuerwehrschule, durch eine Qualifikation zum "Brandschutzbeauftragen" oder durch eine gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.

(4) Wehrführer oder Wehrführerinnen von Werkfeuerwehren mit hauptberuflichen Angehörigen müssen mindestens an einem Brandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen haben. Bei einer Personalstärke für den Einsatzdienst ab einer Staffel mit hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr, müssen der Wehrführer oder die Wehrführerin an einem Brandinspektorenlehrgang für Berufsfeuerwehren oder an einer gleichwertigen Ausbildung und der stellvertretende Wehrführer oder die stellvertretende Wehrführerin an einem Brandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren oder an einer gleichwertigen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen haben.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann im Einzelfall eine von den Absätzen 3 und 4 abweichende Qualifikation festlegen.

§ 9 Informationspflicht

(1) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben können, sowie personelle Änderungen in der Wehrführung sind durch den Betrieb oder die Einrichtung unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa anzuzeigen.

(2) Auf Anforderung sind dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa Einsatzberichte der Werkfeuerwehren vorzulegen.

§ 10 Ausbildung

(1) Die notwendige fachliche Qualifikation der Angehörigen der Werkfeuerwehr richtet sich grundsätzlich nach ihrer Tätigkeit und Funktion in der Werkfeuerwehr.

(2) Für die Ausbildung der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr gelten die Feuerwehr-Dienstvorschriften.

(3) Für die hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren gelten die Ausbildungsvorschriften des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren entsprechend. Einheitenführer oder Einheitenführerinnen ab einer Staffel müssen mindestens an einem Brandmeisterlehrgang für Berufsfeuerwehren oder an einer gleichwertigen Ausbildung mit Erfolg teilgenommen haben.

(4) Für die ordnungsgemäße Ausbildung ist die Leitung des Betriebes oder der Einrichtung verantwortlich. Die Ausbildung kann in anderen Betrieben oder Einrichtungen, bei einer Berufsfeuerwehr oder an einer Feuerwehrschule erfolgen.

(5) Die Betriebs- oder einrichtungsinterne Ausbildung muss dem Gefährdungspotenzial des Betriebes oder der Einrichtung Rechnung tragen.

§ 11 Überprüfung des Leistungsstandes

Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa überprüft in der Regel alle fünf Jahre den Leistungsstand der Werkfeuerwehr. Dabei ist der kommunalen Feuerwehr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ENDE

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