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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1758 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Hilfe

Vom 16. November 2011
(Amtsbl. I Nr. 39 vom 08.12.2011 S. 431)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Verlängerung und Anpassung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1388), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe angefügt:

" § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. In § 3 Absatz 5 und Absatz 7, § 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 10 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 17 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 3, § 41 Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 2 Nummer 3 und im Satzteil nach der Nummer 3 und § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" ersetzt.

3. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Umwelt" durch die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Rettungszweckverband" durch die Wörter "Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung" ersetzt.

5. In § 42 Absatz 4 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

6. Nach § 57 wird folgender § 58 angefügt:

" § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 2
Verlängerung und Anpassung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 5 und § 12 werden jeweils die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" ersetzt.

2. Es wird folgender § 13 angefügt:

" § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

Artikel 3
Verlängerung und Anpassung der Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes

Die Verordnung über die Feuerwehrschule des Saarlandes vom 23. November 2007 (Amtsbl. S. 2469) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 7 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 7 und § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2011" durch die Wörter "am 31. Dezember 2020" ersetzt.

Artikel 4
Verlängerung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

In § 11 Absatz 3 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 250) werden die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 201 1" durch die Wörter "am 31. Dezember 2020" ersetzt.

Artikel 5
Verlängerung und Anpassung der Werkfeuerwehrverordnung

Die Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland ( Werkfeuerwehrverordnung) vom 3. Januar 2008 (Amtsbl. S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 und Absatz 3, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 4 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 5, § 9 Absatz 1 und Absatz 2 und § 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "mit Ablauf des 31. Dezember 2011 " durch die Wörter "am 31. Dezember 2020" ersetzt.

Artikel 6
Verlängerung und Anpassung der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland

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