Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau
-Thüringen-

Vom 20. August 1992
(GVBl. 1992 S. 453; 07.01.1999 S. 16; 12.05.2009 S. 415 09; 09.12.2012 S. 481 12)
Gl.-Nr.: 2131-1-1



Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 11 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Thüringer Innenminister im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Minister für Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Gegenstände der Gefahrenverhütungsschau 09

(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen:

  1. Objekte, von denen erhebliche Brand-, Explosions- und sonstige Gefahren für Menschen, Umwelt und Sachwerte ausgehen können,
  2. Objekte mit hoher Menschenansammlung und
  3. Objekte nach der Objektliste (Anlage).

Im einzelnen legt die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde (§ 20 ThürBKG) fest, welche baulichen Anlagen einer Gefahrenverhütungsschau unterliegen.

(2) Ausgenommen von der Gefahrenverhütungsschau sind:

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze bis 1000 m2 Fläche, die nicht der Aufbewahrung von Gefahrstoffen dienen,
  3. Sport- und Spielplätze und
  4. Klein- und Mittelgaragen.

§ 2 Zuständigkeit

Die Gefahrenverhütungsschau wird in den kreisfreien und in den Großen kreisangehörigen Städten mit einer Berufsfeuerwehr von feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr, in kreisfreien und in großen kreisangehörigen Städten ohne Berufsfeuerwehr sowie in den Landkreisen von hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten durchgeführt, die in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sein sollen.

§ 3 Organisation der Gefahrenverhütungsschau 09

(1) Die zuständige Behörde bestimmt:

  1. den Zeitpunkt und die Zeitabstände der Gefahrenverhütungsschau, wobei die Zeitabstände fünf Jahre nicht übersteigen sollen sowie
  2. den Umfang der Gefahrenverhütungsschau in baulichen Anlagen, für die aufgrund anderer Rechtsvorschriften wiederkehrende Überprüfungen durch Sachverständige vorgeschrieben sind.

(2) Soweit in baurechtlichen Bestimmungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung nach § 52 der Thüringer Bauordnung wiederkehrende Prüfungen festgelegt sind, ist die Gefahrenverhütungsschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchzuführen.

(3) Andere Behörden und Dienststellen, wie die Bauaufsichtsbehörden oder die Ämter für Arbeitsschutz sowie Sachverständige und sonstige sachkundige Personen sind, soweit erforderlich, an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

(4) Der Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten und, wenn das Landratsamt nach § 20 ThürBKG zuständig ist, der Gemeinde rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen.

§ 4 Durchführung der Gefahrenverhütungsschau 09

(1) Bei der Gefahrenverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich ist. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob

  1. die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, vorhandene Rettungsgeräte der Feuerwehr eingesetzt werden können und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  2. im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen gefahrbringenden Ereignisses in der baulichen Anlage Menschen, Tiere und Umwelt in der Nachbarschaft gefährdet sind,
  3. Rettungswege benutzbar, nicht verstellt oder eingeengt und soweit vorgeschrieben, gekennzeichnet sind,
  4. die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutz- und sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und geforderte Einrichtungen, wie Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen sowie sonstige Geräte und Anlagen für die Gefahrenmeldung oder Gefahrenabwehr betriebsbereit sind,
  5. behördlich vorgeschriebene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und Brandschutzordnungen aufgestellt sind und eingehalten werden,
  6. Zugänge von Lager- oder Verarbeitungsstätten, in denen Sachen oder Stoffe, die eine besondere Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr aufweisen, gelagert oder verarbeitet werden, entsprechend gekennzeichnet sind,
  7. durch eine von der bauaufsichtlichen Genehmigung abweichende Nutzung der baulichen Anlage die Gefahr von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen besteht.

(2) Das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle der Mängelfeststellung ist zu deren Beseitigung von der zuständigen Behörde dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in einer Anordnung zur Mängelbehebung eine Frist zu setzen, die den Umständen des Einzelfalles, aber insbesondere der Sicherheit, angemessen Rechnung trägt. Andere Behörden und Stellen, sofern deren Aufgabenbereich berührt wird, sind über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Diese Stellen befinden ihrerseits über etwaige bauaufsichts-, gewerbeaufsichtsrechtliche oder ähnliche Maßnahmen.

(3) Nach Ablauf der in der Anordnung zur Mängelbehebung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei einer Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion