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Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau
-Thüringen-
Vom 20. August 1992
(GVBl. 1992 S. 453; 07.01.1999 S. 16; 12.05.2009 S. 415 09; 09.12.2012 S. 481 12)
Gl.-Nr.: 2131-1-1
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 11 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Thüringer Innenminister im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Minister für Wirtschaft und Verkehr:
§ 1 Gegenstände der Gefahrenverhütungsschau 09
(1) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen:
Im einzelnen legt die für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde (§ 20 ThürBKG) fest, welche baulichen Anlagen einer Gefahrenverhütungsschau unterliegen.
(2) Ausgenommen von der Gefahrenverhütungsschau sind:
§ 2 Zuständigkeit
Die Gefahrenverhütungsschau wird in den kreisfreien und in den Großen kreisangehörigen Städten mit einer Berufsfeuerwehr von feuerwehrtechnischen Bediensteten der Berufsfeuerwehr, in kreisfreien und in großen kreisangehörigen Städten ohne Berufsfeuerwehr sowie in den Landkreisen von hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten durchgeführt, die in der Regel Beamte des gehobenen Dienstes sein sollen.
§ 3 Organisation der Gefahrenverhütungsschau 09
(1) Die zuständige Behörde bestimmt:
(2) Soweit in baurechtlichen Bestimmungen für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung nach § 52 der Thüringer Bauordnung wiederkehrende Prüfungen festgelegt sind, ist die Gefahrenverhütungsschau gleichzeitig mit diesen Prüfungen durchzuführen.
(3) Andere Behörden und Dienststellen, wie die Bauaufsichtsbehörden oder die Ämter für Arbeitsschutz sowie Sachverständige und sonstige sachkundige Personen sind, soweit erforderlich, an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
(4) Der Zeitpunkt der Gefahrenverhütungsschau soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten und, wenn das Landratsamt nach § 20 ThürBKG zuständig ist, der Gemeinde rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen.
§ 4 Durchführung der Gefahrenverhütungsschau 09
(1) Bei der Gefahrenverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich ist. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
(2) Das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle der Mängelfeststellung ist zu deren Beseitigung von der zuständigen Behörde dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten in einer Anordnung zur Mängelbehebung eine Frist zu setzen, die den Umständen des Einzelfalles, aber insbesondere der Sicherheit, angemessen Rechnung trägt. Andere Behörden und Stellen, sofern deren Aufgabenbereich berührt wird, sind über das Ergebnis der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Diese Stellen befinden ihrerseits über etwaige bauaufsichts-, gewerbeaufsichtsrechtliche oder ähnliche Maßnahmen.
(3) Nach Ablauf der in der Anordnung zur Mängelbehebung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei einer Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
(Stand: 27.11.2019)
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