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Regelwerk, Gefahrenabwehr

ThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

- Thüringen -

Vom 02. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 210)



(Gültig ab dem 01.01.2025 siehe =>)

Zur bis zum 31.12.2024 gültigen Fassung

Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Aufgabenträger, Landesbeirat

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
  2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
  3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
  2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6,
  3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und
  4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.

(4) Die Aufgabenträger haben das ehrenamtliche Engagement zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu fördern.

(5) Die Aufgabenträger sollen zur Bewältigung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz geeignete Maßnahmen der Digitalisierung ergreifen.

(6) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 1

  1. eine an einer fortschreibungspflichtigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung orientierte und den örtlichen Verhältnissen entsprechende öffentliche Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
  2. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zu sorgen,
  3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben sowie mit den beteiligten Gemeinden und, soweit erforderlich, mit dem Landkreis abzustimmen,
  4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
  5. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
  6. die Landkreise bei der Brandschutzerziehung in ihrem Wirkungsbereich zu unterstützen,
  7. die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren nach diesem Gesetz sicherzustellen,
  8. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.

(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen. Es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.

(3) Für die kreisfreien Städte gelten darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Nr. 9 sowie Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe regelt das Land durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken.

§ 4 Gegenseitige Hilfe

(1) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.

(2) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.

§ 5 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

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(Stand: 05.08.2024)

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