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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 210)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
§ 6 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Brandschutzerziehung zu fördern. | "7. die Brandschutzerziehung zu koordinieren und zu fördern; hierfür erhalten sie jeweils einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30.000 Euro vom Land, " |
Artikel 2
ThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Gültig ab dem 01.01.2025 siehe =>)
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 am Tage nach der Verkündung (19.07.2024) in Kraft.
( 3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 § 55 Abs. 6 Nr. 4 am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 4) Mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, außer Kraft.
ID: 241726
ENDE |
(Stand: 05.08.2024)
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