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Regelwerk, Gefahrenabwehr

ThürKatSVO - Thüringer Katastrophenschutzverordnung
-Thüringen -

Vom 12. Juli 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 12.07.2010 S. 264; 10.11.2020 S. 568 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1 Aufstellung, Organisation und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) In den öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zum Zwecke der Abwehr von Katastrophengefahren zusammengefasst.

(2) In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 7 insgesamt mindestens folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes aufgestellt:

  1. 23 Katastrophenschutz-Führungstrupps,
  2. 23 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungstrupps,
  3. 23 Katastrophenschutz-Einsatzzüge 1,
  4. 23 Katastrophenschutz-Einsatzzüge 2,
  5. 23 Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge,
  6. 23 Katastrophenschutz-Sanitäts- und Betreuungszüge,
  7. 1 Katastrophenschutz-Bergrettungszug,
  8. 1 Katastrophenschutz-Wasserrettungszug,
  9. 1 Katastrophenschutz-Tauchereinsatzgruppe,
  10. 23 Katastrophenschutzstäbe.

(3) Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes ist in die Einheiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 zu integrieren.

(4) Bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Katastrophenschutzbehörden nach § 5 Abs. 2 ThürBKG kann die oberste Katastrophenschutzbehörde über eine Reduzierung der Anzahl der Einheiten und Einrichtungen im erforderlichen Umfang entscheiden.

(5) Bei der Aufstellung der Einheiten nach Absatz 2 können gleichwertige Fahrzeuge nach Anlage 1, Stufen 2 und 3 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.

(6) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur Ausrüstung der Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Festlegungen zur zentralen Vorhaltung weiterer Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz treffen.

(7) Darüber hinaus wirken die Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung sowie weitere Stellen und Organisationen im Katastrophenschutz mit.

(8) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Einheiten des Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich so aufzustellen, dass im Fall eines Katastrophenschutzeinsatzes die Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe weiter gewährleistet bleibt. Dies soll vor allem durch die Stationierung der einzelnen Fahrzeuge der Einheiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 in den Stützpunktfeuerwehren gewährleistet werden.

(9) Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die vom Bund für Zwecke des Zivilschutzes nach Maßgabe des § 13 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Ausrüstungen neben dem Katastrophenschutz auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe verwendet werden.

§ 2 Aus- und Fortbildung

(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur funktionsbezogenen katastrophenschutzspezifischen Aus- und Fortbildung der Helfer treffen. Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer zu integrieren.

(2) Teilnehmern an Lehrgängen im Sinne des Absatzes 1 ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen.

§ 3 Übungen, Einsatz

(1) Zur Erprobung der Katastrophenschutzpläne und des Zusammenwirkens der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig und aufeinander aufbauend

  1. Planübungen und Alarmierungsübungen,
  2. Stabsrahmenübungen und
  3. Vollübungen

durchzuführen.

(2) Jährlich sind mindestens eine Planübung sowie mindestens eine Alarmierungsübung, regelmäßig im Zeitraum von zwei Jahren mindestens eine Stabsrahmenübung und im Zeitraum von fünf Jahren mindestens eine Vollübung durchzuführen. Die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde kann dazu insbesondere die Teilnahme aller zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpß ichteten anordnen.

(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde kann Übungen mit Szenarien von zentraler Bedeutung für die unteren Katastrophenschutzbehörden anordnen.

(4) Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn der oberen Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen. Nach Abschluss jeder Übung ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen und der oberen Katastrophenschutzbehörde sowie den beteiligten Organisationen und Stellen zur Kenntnis zu geben.

(5) Auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Einsatzleitung können alle Einheiten des Katastrophenschutzes entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung einzeln, gemeinsam oder mit anderen Einheiten kombiniert eingesetzt werden.

(6) Einsätze und Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes in anderen Bundesländern, sofern diese über den Rahmen der gegenseitigen Hilfe benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehen, sowie Einsätze und Übungen im Ausland erfolgen grundsätzlich auf Anordnung oder mit Genehmigung der obersten Katastrophenschutzbehörde.

§ 4 Übergangsbestimmung

Vorhandene Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert können bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden. Sofern trotz einer Anrechnung nach Satz 1 die Fahrzeuge und Ausrüstungen nach § 1 Abs. 2 noch nicht zur Verfügung stehen, sind diese zeitnah zu beschaffen. Über die Anrechnung der Fahrzeuge nach Satz 1 sowie über den Zeitraum für die Beschaffungen nach Satz 2 entscheidet die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden.

§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

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Bereich Führung Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2)

KatS-FüTr - Katastrophenschutz-Führungstrupp
Gesamtpersonalstärke: 4/0/04

Einheit Fahrzeug Besatzung
KatS-Führungstrupp Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Verbandsführer

3 Führungsassistenten mit Zugführerqualifikation

KatS-FüUTr - Katastrophenschutz-Führungsunterstützungstrupp
Gesamtpersonalstärke: 0/1/23

Einheit Fahrzeug Besatzung
KatS-Führungsunterstützungs- trupp Führungskraftwagen Thüringen (FüKW) 1 Truppführer mit GruppenführerqualiÞ ka tion

2 Truppmann

.

Bereiche Brandschutz/Hochwasser/Extremwetterlagen Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4)

KatS-EZ 1 - Katastrophenschutz-Einsatzzug 1
Gesamtpersonalstärke: 1/3/2428

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Zugführer
F ü h r u n g s e i n h e i t
Zugtrupp
1 Führungsassistent
1 Melder
1 Fahrer
1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF),
Gewichtsklasse M,<12 t;
mit Feuerlöschkreiselpumpe
FPN 10-2000
1 Gruppenführer
1 Maschinist
1 Melder
1 Angriffstruppführer
1 Angriffstruppmann
1 Wassertruppführer
1 Wassertruppmann
1 Schlauchtruppführer
1 Schlauchtruppmann
Rüstwagen (RW) 1 Truppführer
1 Maschinist
1 Truppmann
2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF), Gewichtsklasse M, < 12 t; mit Feuerlöschkreiselpumpe FPN 10-2000 1 Gruppenführer
1 Maschinist
1 Melder
1 Angriffstruppführer
1 Angriffstruppmann
1 Wassertruppführer
1 Wassertruppmann
1 Schlauchtruppführer
1 Schlauchtruppmann
Tanklöschfahrzeug (TLF),
Gewichtsklasse S < 14 t,
mit mindestens 4.000 Liter Löschwasservorrat,
500 Liter Schaumbildnermittel und
Sonderlöschmittel bis 1.000 kg
1 Truppführer
1 Maschinist
1 Truppmann

Katastrophenschutz-Einsatzzug 2 (KatS-EZ 2)
Gesamtpersonalstärke: 1/3/2125

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Zugführer
Führungseinheit Zugtrupp 1 Führungsassistent
1 Melder
1 Fahrer
1. Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF),
Gewichtsklasse M,< 12 t;
mit Feuerlöschkreiselpumpe
FPN 10-2000
1 Gruppenführer
1 Maschinist
1 Melder
1 Angriffstruppführer
1 Angriffstruppmann
1 Wassertruppführer
1 Wassertruppmann
1 Schlauchtruppführer 1 Schlauchtruppmann
Gerätewagen Logistik (GW-L2) 1 Truppführer
1 Maschinist
1 Truppmann
2. Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF),
Gewichtsklasse M,< 12 t;
mit Feuerlöschkreiselpumpe
FPN 10-2000
1 Gruppenführer
1 Maschinist
1 Melder
1 Angriffstruppführer
1 Angriffstruppmann
1 Wassertruppführer
1 Wassertruppmann
1 Schlauchtruppführer
1 Schlauchtruppmann

.

Bereich Gefahrgut/ABC Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 5)


KatS-GGZ - Katastrophenschutz-Gefahrgutzug
Gesamtpersonalstärke: 1/5/3238

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Zugführer
Führungseinheit Zugtrupp 1 Führungsassistent
1 Melder
1 Fahrer
Erkundungseinheit Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) 1 Gruppenführer
2 Truppmann
ABC-Erkundungskraftwagen (ABC-ErkKW) 1 Truppführer
3 Truppmann
Gefahrenabwehrgruppe Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) 1 Gruppenführer
2 Truppmann
Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) 1 Truppführer
2 Truppmann
Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW-AS) 1 Truppführer
2 Truppmann
Unterstützungsgruppe
Brandschutz
Löschgruppenfahrzeug (LF 20/10-KatS) 1 Gruppenführer
1 Maschinist
1 Melder
1 Angriffstruppführer
1 Angriffstruppmann
1 Wassertruppführer
1 Wassertruppmann
1 Schlauchtruppführer
1 Schlauchtruppmann
Dekontaminationsgruppe Dekontaminationslastkraftwagen Personen (Dekon-LKW P) 1 Gruppenführer
5 Truppmann
Gerätewagen Dekontamination (GW-Dekon) 1 Truppführer
2 Truppmann

.

Bereiche Sanität und Betreuung Anlage 4
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 6)


KatS-SBZ Katastrophenschutz-Sanitäts- und Betreuungszug
Gesamtpersonalstärke: 1/12/25+4 Ärzte42

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Zugführer
Führungseinheit Zugtrupp 1 Führungsassistent
2 Truppmann
Sanitätsgruppe Sanitätstrupp Gerätewagen Sanität (GW-San) als Lastkraftwagen 1 Gruppenführer
1 Arzt
1 Truppführer
3 Truppmann
Arzttrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis 3,5 t 3 Ärzte
1 Truppmann
Transporttrupp I Krankentransportwagen (KTW) 1 Truppführer
1 Truppmann
Transporttrupp II Krankentransportwagen (KTW) 1 Truppführer
1 Truppmann
Transporttrupp III Krankentransportwagen (KTW) 1 Truppführer
1 Truppmann
Transporttrupp IV Krankentransportwagen (KTW) 1 Truppführer
1 Truppmann
Betreuungsgruppe Unterkunftstrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis 3,5 t (langer Radstand, Hochdach) 1 Gruppenführer
1 Truppführer
5 Truppmann
Betreuungstrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis 3,5 t 1 Truppführer
5 Truppmann
Verpß egungstrupp Lastkraftwagen ab 7,5 t mit Feldkoch- herd (BtLKW mit FKH) 1 Truppführer
2 Truppmann
Techniktrupp Lastkraftwagen ab 7,5 t (ETG) 1 Truppführer
3 Truppmann

.

Anlage 5
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 7)

Katastrophenschutz-Bergrettungszug (KatS-BRZ)
Gesamtpersonalstärke: 1/7/38+1 Arzt47

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger

1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Zugführer
Führungseinheit Zugtrupp 1 Führungsassistent
1 Arzt
1 Rettungstruppmann (Funksprecher)
1 Rettungstruppmann (Fahrer)
1. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann
2. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann
3. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann
4. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann
5. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann
6. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung

(GW-Br) mit Allradantrieb und Anhänger
1 Kleingeländefahrzeug/Zubehör

1 Gruppenführer
3 Rettungstruppführer
3 Rettungstruppmann

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Bereich Wasserrettung Anlage 6
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 8 und 9)

KatS-WRZ - Katastrophenschutz-Wasserrettungszug
Gesamtpersonalstärke: 1/8/3241

Einheit Fahrzeug Besatzung
Einheitsführer Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) 1 Zugführer
Führungseinheit Zugtrupp 2 Führungsassistenten
1 Rettungstruppmann
(Funksprecher)
1 Rettungstruppmann
(Fahrer)
1. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann
2. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann
3. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann
4. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann
5. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann
6. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung

(GW-Wr) mit Allradantrieb und Anhänger mit einem Rettungsboot

1 Staffelführer
1 Bootsführer
2 Rettungstruppführer
2 Rettungstruppmann

KatS-TEGr - Katastrophenschutz-Tauchereinsatzgruppe
Gesamtpersonalstärke: 0/1/67

Einheit Fahrzeug Besatzung
Tauchereinsatzgruppe Gerätewagen Taucher (GW-T) ab 7,5 t mit All- radantrieb und Anhänger mit einem Rettungs- boot und Beiboot

Mannschaftstransportwagen (MTW) bis 3,5 t mit Allradantrieb

1 Tauchereinsatzführer
1 Bootsführer/Signalmann
2 Taucher
2 Reservetaucher
1 Signalmann

.

Anlage 7
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 10)


Leiter des Katastrophenschutzstabes
(politischgesamtverantwortliche Komponente)


administrativorganisatorische
Komponente

operativ-taktische
Komponente

Ständige
Mitglieder


intem

Ereignisspezifische
Mitglieder


intern

Ständige
Mitglieder


extern

Ereignis-
spezifische
Mitglieder

extem

S1

Personal/
Innerer
Dienst
S 2

Lagefeststellung/
Dokumentation
S 3

Einsatz
S 4

Versorgung

S 5

Presse- und Medienarbeit

bei Bedarf
S 6

Informations- und
Kommunikationswesen (IuK)

bei Bedarf
Fachberater/Verbindungspersonen


ENDE

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