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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 23. Juni 1998
(BGBl. I 530)
.
(Anm. d. Red.: Nur zur Information, da durch aktuelle Änderungen unwirksam)
Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wie: Inhaltsverzeichnis
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "die Beförderung" werden durch die Worte "das Inverkehrbringen, das Verbringen, das Überlassen an andere" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird vor dem Wort "Schnellauslösevorrichtungen" das Wort "pyrotechnischen" eingefügt.
ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) pyrotechnischen Auslösevorrichtungen von Airbag-Druckgasspeichem mit einem pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 2 g, wenn diese fest mit dem Druckgefäß verbunden sind und in dieser Anordnung durch Schlag oder Brand nicht zerstört oder zur Explosion gebracht werden können;".
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatz werden die Worte "die Beförderung," gestrichen und nach dem Wort "Einfuhr" die Worte ", das Verbringen" eingefügt; Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.
ccc) In Buchstabe a werden das Wort "Zündhütchen" durch "Anzündhütchen" und das Wort "Zündsatz" durch "Anzündsatz" ersetzt.
ddd) In Buchstabe b wird das Wort "Zündpillen" durch das Wort "Anzündpillen" und das Wort "Zündlamellen" durch das Wort "Anzündlamellen" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "die Beförderung und" gestrichen; das Wort "Zündhölzern" wird durch das Wort "Anzündern" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Worte "die Beförderung und" gestrichen.
ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Verarbeiten" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Hilfsstoffe" der Gliedsatz ", die nicht Explosiv-stoffe im Sinne des Gesetzes sind," eingefügt; das Wort "Befördern" wird durch das Wort "Transportieren" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. das Aufbewahren von elektrischen Anzündem, Anzündschnüren und Anzündern für Anzündschnüre; dies gilt nicht für offene Anzündschnüre (Stoppinen) und elektrische Anzünder mit Sprengkapseln,".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 3" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Befördern" durch das Wort "Verbringen" und das Wort "befördert" durch das Wort "verbracht" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe " § 15 Abs. 1" wird die Angabe "und 6" eingefügt; nach dem Wort "Aufbewahren" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Die Worte "und Befördern" werden gestrichen.
cc) Nach dem Wort "Einführen" werden die Worte "und Verbringen" eingefügt.
dd) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Böllerpulver" die Worte "zum eigenen Verbrauch" und nach dem Wort "schießen" die Worte "oder durch Jäger" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe "5" wird die Angabe ", 5a" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Worten "den Erwerb" die Worte,", das Verbringen" eingefügt; die Worte "Sprengstoffen, Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen (Explosivstoffen)" werden ersetzt durch die Worte "Explosivstoffen` pyrotechnischen Sätzen"; vor dem Wort "explosionsgefährlichen" wird das Wort "sonstigen" eingefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort "explosionsgefährlichen" das Wort "sonstigen" eingefügt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "Explosivstoffen" durch die Worte "pyrotechnischen Sätzen" ersetzt; vor dem Wort "explosionsgefährlichen" wird das Wort "sonstigen" eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die §§ 5a` 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. pyrotechnische Sätze und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,".
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Explosivstoffe" wird durch die Worte "pyrotechnische Sätze und Sprengzubehör" ersetzt. .
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "eingeführt" die Worte "oder verbracht" eingefügt.
ccc) Im letzten Halbsatz werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffe" durch die Worte "Stoffe oder Gegenstände" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 23.07.2018)
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