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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

(SprengÄndG 1997)*)

Vom 23. Juni 1998
(BGBl. I S. 1530)



* Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das lnverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, berichtigt im ABl. EG Nr. L 79 S. 34 vom 7. April 1995) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang 1 Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383a S. 1(S. 87)) unmittelbar für anwendbar erklärt.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Artikel 1

Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

alt
(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden..
neu
"(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang 1 Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung gier Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und. Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 a S. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erweisen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

alt
(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind,

2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände,

3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

neu
"(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,

2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen bestimmt sind,

3. Zündmittel,

4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

1. pyrotechnische Gegenstände,

2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind,

3. Anzündmittel."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach den Worten "zur Verwendung als" werden die Worte "Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind" durch die Worte "Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe)" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze oder Sprengzubehör beziehen," eingefügt.

ccc) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "32" jeweils durch die Angabe "32a" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 25 Nr. 2," die Angabe " § 32a," eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind."

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