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Regelwerk Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen, SprengLR

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 220 - Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände

Ausgabe Dezember 1979
(BArbBl. 2/80 S. 104)


Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Lage zu Zugängen, Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang sowie für die Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände der Lagergruppen 1.3 und 1.4 nach Nummer 2 ( 2.2.1, 2.2.5, 2.2.6, 2.5.2 und 2.5.3) des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Diese Vorschriften sind eingearbeitet und blau dargestellt.

Für Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände der Lagergruppen 1.1 und 1.2 gilt die SprengLR 210 sinngemäß.

1. Allgemeines

In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

2. Lage zu Zugängen

Anhang Nr. 2.2.1 Abs. 1 (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

(2) Der Schutz der Benutzer der Zugänge ist auf andere Weise gegeben, wenn Schutzwälle, Schutzmauern oder Erdschutzwände errichtet werden.

(3) Schutzwälle sind Erdwälle verschiedener Form. Als Schüttgut ist ein die Explosionswirkung dämpfendes Material zu verwenden. Geeignet sind z.B. Sand, Feinkies, Mutterboden; Mittelkies (Korngröße bis 32 mm) darf anteilig 15 % nicht übersteigen. Das Schüttgut muß frei von festen Körpern sein, deren größter Umfang mehr als 30 cm beträgt. Es darf keine Stoffe enthalten, die verwesen oder verfaulen können und hierdurch Hohlräume oder Setzungen hervorrufen. Die Kronenbreite muß mindestens 50 cm betragen.

(4) Schutzmauern sind Mauern aus Mauerwerk oder Beton. Schutzmauern müssen folgende Mindestdicken haben:

Mauern aus unbewehrtem Beton B 15 (früher: Bn 150) nach DIN 1045 50 cm     
Mauern aus bewehrtem Beton B 25 (früher: Bn 250) nach DIN 1045 30-40 cm
Bei den Lagergruppen 1.2 bis 1.4 auch Ziegelmauerwerk; diese Mauern müssen mit Vollziegeln VMZ 12 (DIN 105) in Kalkzementmörtel M G II (DIN 1053) vollfugig gemauert sein 74 cm

Natursteine dürfen für Schutzmauern nicht verwendet werden.

(5) Erdschutzwände sind Schutzwände aus Erde zwischen Schalen. Sie müssen mindestens 1 m dick sein. Die Schalen der Erdschutzwände sollen nicht steiler als 75° sein. Sie dürfen nicht aus Material bestehen, das scharf kantige Wurfstücke bilden kann (z.B. Stahlblech). Der Zwischenraum zwischen den Schalen muß mit Schüttgut entsprechend Absatz 3 bis zur Oberkante ausgefüllt sein.

(6) Schutzwälle, Schutzmauern und Erdschutzwände müssen die Oberkante der Deckenkonstruktion des Lagers um mindestens 1 m überragen.

(7) Lager, in denen ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II oder T 1 sowie Zündmittel für pyrotechnische Zwecke mit Ausnahme von Stoppinen (vgl. Anlage 2, Abschnitt IV der 1. SprengV) aufbewahrt werden, bedürfen keiner Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 bis 6.

3. Schutz vor Wasser

Anhang Nr. 2.2.6 Abs. 1 (1)Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.

(2) Lager, deren Zugang im Freien liegt, müssen gegen die Außentür eine mindestens 30 cm vorragende Überdachung haben. Dies gilt bei Lagern mit überkragender Betondecke bereits durch die Bauart als erfüllt. Der Rand der Überdachung soll eine Regenrinne aufweisen, die ein Eindringen von Niederschlägen zwischen Tür und Türrahmen verhindert.

(3) Soweit die Tür nicht schon auf Grund ihrer Konstruktion und Einbauart ausreichend dicht ist, kann die Dichtheit durch ringsumlaufende Dichtungsstreifen verbessert werden. In besonders ungünstigen Fällen läßt sich durch Vorsetzen einer leichten Holztür ein ergänzender Schutz gegen Witterungseinflüsse schaffen.

(4) Die Schlösser von Außentüren sind, soweit erforderlich, durch eine geeignete Abdeckung vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen.

4. Bauweise und Einrichtung

4.1

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 4
1. Spiegelstrich

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