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Änderungstext
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 39 vom 06.07.2021 S. 2250)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung".
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung".
c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Aufstieg; Verordnungsermächtigung".
d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
" § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen".
e) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
" § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild".
f) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 Aufgaben; Verordnungsermächtigung".
2. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit | " § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit. | "Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
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4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder | "2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, oder". |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen."
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Dienstliche Beurteilung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. |
" § 21 Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
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(Stand: 06.09.2023)
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