Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten
im Land Brandenburg

Vom 27. November 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 28.11.2006 S. 158)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung

Die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung vom 9. Mai 2005 (GVBl. II S. 238) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Öffnung an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen in den in der Anlage aufgeführten Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorten an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden.

 " § 1

Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen in den in der Anlage zu dieser Verordnung einzeln aufgeführten Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten Waren im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr verkauft werden."

2. Die §§ 2 bis 4 werden

§ 2 Festsetzung durch Ordnungsbehörden

Die Kreisordnungsbehörden als Sonderordnungsbehörden bestimmen die in § 1 genannten Sonn- und Feiertage sowie die Öffnungszeiten an diesen Tagen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf den Hauptgottesdienst Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Aushang der Öffnungszeiten und der zum Verkauf zugelassenen Waren

Inhaber von Verkaufsstellen, in denen auf Grund dieser Verordnung ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, müssen die Verkaufszeiten an oder in der Verkaufsstelle von außen deutlich lesbar bekannt geben.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle vorsätzlich oder fahrlässig

  1. zu den Geschäftszeiten, die nach den §§ 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen sind, andere als die zugelassenen Waren verkauft,
  2. gegen die Vorschriften des § 3 verstößt.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382) wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:

 "8.1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz.

b) Nummer 8.2 wird aufgehoben.

2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

Die laufende Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. Ladenschlussrecht

8.1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

8.1.1       § 9    Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall

8.1.2     § 12    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion