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ASZV - Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
- Brandenburg -
Vom 24. Juni 2005
(GVBl. Nr. 20 vom 25.07.2005 S. 382; 20.04.2006 S. 42 06; 27.11.2006 S. 158 06a; 05.02.2009 S. 86 09; 03.07.2013 Nr. 51; 25.01.2016 Nr. 5 16; 15.10.2018 Nr. 70 18; 07.06.2023 Nr. 37 23)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben und Rechtssetzungsbefugnisse sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch die Verordnung nicht berührt.
(2) Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den unteren Behörden der Gewerbeaufsicht übertragen sind, werden vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wahrgenommen.
(3) Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten werden, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren .Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
außer Kraft.
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes | Anlage 06 09 16 18 23 |
I. Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 06a 09 18 23
Lfd. Nr. | Rechtsvorschrift |
1 | Arbeitsschutzgesetz und darauf beruhende Verordnungen |
1.1 | Arbeitsschutzgesetz |
1.2 | Arbeitsstättenverordnung |
1.3 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung |
1.4 | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung |
1.5 | Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern |
1.6 | Baustellenverordnung |
1.7 | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge |
1.8 | Betriebssicherheitsverordnung |
2 | Unfallversicherungsrecht |
2.1 | Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch |
2.2 |
(Stand: 23.11.2023)
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