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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 8. Januar 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2007 S. 2)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe a 14 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulkonrektor" werden die Funktionszusätze wie folgt gefasst:
alt | neu |
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern -1 |
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,Lernen` mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,Lernen` mit mehr als 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -1". |
b) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulrektor" werden die Funktionszusätze wie folgt gefasst:
alt | neu |
- einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern -
- einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -1 |
"- einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,Lernen` mit bis zu 90 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -
- einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,Lernen` mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -1". |
2. Die Besoldungsgruppe a 15 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulrektor" wird der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern - | - als Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ,Lernen` mit mehr als 180 Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -". |
b) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird der Funktionszusatz "als der ständige Vertreter des Leiters eines Kollegs; einer Abendschule zur Vermittlung der Abschlüsse der Sekundarstufe II; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -" durch den Funktionszusatz "als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule des Zweiten Bildungsweges; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -" ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe a 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" der Funktionszusatz "als Leiter eines Kollegs; einer Abendschule zur Vermittlung der Abschlüsse der Sekundarstufe II; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -" durch den Funktionszusatz "als Leiter einer Schule des Zweiten Bildungsweges; eines Kollegs für Aussiedler; eines Studienkollegs -" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 65), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat für das pädagogische Personal beim Staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von der Schulleitung zu Angelegenheiten, in denen sie zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 44 des Ersten Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg (Vorschaltgesetz - 1.SRG) in der Fassung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) erfolgt. |
(Stand: 16.06.2018)
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