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Achter Abschnitt
Grundsätze und Ziele der Zusammenarbeit
§ 57 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen sind alle Vorgänge zu behandeln, die die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle berühren. Besonders sollen dabei auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle in besonderer Weise betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 und 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen, ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden sind hinzuzuziehen, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich berührt.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen.
(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 58 Ziele der Zusammenarbeit
(1) Die Personalvertretung und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass
(2) Die Personalvertretung und die Dienststelle fördern insbesondere
§ 59 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall-, Gesundheits- und Umweltgefahren, die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Er nimmt Beschwerden und Anregungen einzelner Beschäftigter entgegen und unterrichtet diese über die Erledigung.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters mit dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. Gleiches gilt für Besprechungen der Dienststelle, die dem Umweltschutz dienen, bei Gefährdungen, die in der Dienststelle oder für ihre Beschäftigten eintreten können.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
Neunter Abschnitt
Beteiligung der Personalvertretung
§ 60 Unterrichtung des Personalrates 14 18
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen. Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Personalrat kann eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sowie bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung, insbesondere über Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag, ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen.
(5) Die Dienststelle soll den Personalrat in geeigneten Fällen in die Vorbereitung beteiligungspflichtiger Maßnahmen einbeziehen, insbesondere kann einem Mitglied die Teilnahme in Planungsgruppen oder Ausschüssen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle vorbereiten sollen, gestattet werden.
(6) Durch die Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.
§ 61 Mitbestimmungsverfahren
(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner vorherigen Zustimmung getroffen werden.
(2) Welche Maßnahmen im Einzelnen der Mitbestimmung unterliegen, ergibt sich aus den § § 62 bis 66.
(3) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag des Betroffenen aktenkundig zu machen.
(4) Versäumt der Personalrat die Fristen nach Absatz 3, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(5) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Der Personalrat ist hierüber zu unterrichten. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle entsprechend.
(6) Ist die übergeordnete Dienststelle eine obere Landesbehörde und kommt zwischen ihr und der Personalvertretung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Dienststellenleitung die Angelegenheit innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 der obersten Dienstbehörde vorlegen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten für das Verfahren bei der obersten Dienstbehörde entsprechend.
(7) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Kommt bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen Dienststellenleitung und Personalrat eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Dienststellenleitung innerhalb der Frist nach Absatz 5 Satz 1 die Einigungsstelle anrufen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen, dem Personalrat mitzuteilen und von der Dienststelle zu begründen.
(10) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, wenn ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der mit ihnen bezweckte Erfolg anderenfalls nicht eintreten könnte. Die Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen.
§ 62 Umfang der Mitbestimmung 09 18
(1) Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Das Gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisung an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regelt.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 60 bleibt unberührt.
(4) In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist; Gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.
(5) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe a 16 und höher sowie vergleichbare Angestellte. Dies gilt nicht für Leiter öffentlicher Schulen.
(6) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 131 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind und bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Sie entfällt weiterhin, wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.
(7) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Abs. 2 die von Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten.
§ 63 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen 09 14
(1) Der Personalrat hat bei folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:
(2) In personellen Angelegenheiten von künstlerischem Personal an Theatern, Mitgliedern von Orchestern sowie Hochschulpersonal im Sinne des § 90 Abs. 6 und 7 erfolgt eine Beteiligung nur auf Antrag des Beschäftigten.
§ 64 Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 65 Mitbestimmung bei organisatorischen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 66 Mitbestimmung bei sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten
Der Personalrat hat in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mitzubestimmen:
§ 67 Mitwirkungsverfahren
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit ihm zu erörtern. Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern; anderenfalls gilt die Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind, oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(2) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrates nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie dieses unter Angabe der Gründe mit.
(3) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Erörterung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretungen. Eine Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(4) Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
(5) § 61 Abs. 9 gilt entsprechend.
(1) Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit:
(2) Der Personalrat wirkt bei folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:
(3) Der Personalrat wirkt bei folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
§ 69 Initiativrecht
(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nr. 5 bis 7 und 66 seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Abs. 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(4) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
(6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine Entscheidung, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Abs. 5 bis 8 und den § § 72 und 73.
§ 70 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen, insbesondere § 62 Abs. 6 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die oberste Dienstbehörde kann den Abschluss von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 71 Bildung der Einigungsstelle, Kosten 09 14
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ wird eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Die Einigungsstelle ist eine Einrichtung für die jeweilige Amtszeit der Personalvertretung. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(3) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde und der dort bestehenden Personalvertretung unverzüglich nach Amtsantritt der Personalvertretung bestellt werden und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich Dienststelle und Personalvertretung einigen. Das unparteiische Mitglied führt den Vorsitz. Es ist innerhalb von vier Wochen nach Amtsantritt der Personalvertretung zu bestellen.
(4) Kommt eine fristgerechte Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, bestellt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts innerhalb weiterer sechs Wochen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzung zur Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen und Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten besitzen.
(5) Die Mitglieder, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, müssen in einer der in § 1 bezeichneten Dienststellen wahlberechtigt zu einer Personalvertretung sein, unter ihnen ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 17 bilden.
(6) Für alle Mitglieder der Einigungsstelle einschließlich des Vorsitzenden können für den Fall der Verhinderung ein oder mehrere Stellvertreter jeweils nach den gleichen Vorschriften bestellt werden. Es soll gewährleistet sein, dass die Einigungsstelle auch bei der Behandlung von Verschlusssachen personell voll besetzt werden kann.
(7) Die Kosten für die Einigungsstelle trägt die oberste Dienstbehörde. § 44 gilt entsprechend.
(8) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles eine Entschädigungspauschale, deren Höhe der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen für Sachverständige bestimmt.
(9) Besteht außer in den Fällen des Absatzes 10 bei einer obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat oder Gesamtpersonalrat, so nimmt dieser die Befugnisse nach Absatz 3 allein wahr, auch wenn bei dieser Behörde ein eigener Personalrat besteht.
(10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr.
§ 72 Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle 14
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluss. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Beschluss soll innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen. Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage. Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage
(4) Der Beschluss ist unverzüglich schriftlich abzufassen, zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen und den Beteiligten zu übersenden. Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder nach § 73 ganz oder teilweise aufgehoben wird.
(5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt:
Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
§ 73 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle 14
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.
(3) Die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ist von der dafür zuständigen Dienststelle gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu begründen.
§ 74 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die auf einer Dienstvereinbarung beruht oder auf Grund einer Initiative des Personalrates zu Stande gekommen ist, nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzliche vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§ 75 Beteiligung der Stufenvertretung
(1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen.
(2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.
(3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen.
(4) Soweit dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den § § 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.
§ 76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates
Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 75 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet.
Zehnter Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretungen
§ 77 Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören,
(jugendliche Beschäftigte), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, soweit nicht eine Auszubildendenvertretung nach den §§ 84 und 87 zu bilden ist.
§ 78 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 79 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
mehr als 300 jugendlichen Beschäftigten aus neun Mitgliedern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 80 Wahlverfahren und Amtszeit
(1) Der Personalrat bestimmt im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Soweit die § § 19 bis 32 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten, gelten sie im Übrigen entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.
§ 81 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3 Nr. 5, § 39 und § 40 Abs. 1. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bewerben und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 47 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind § 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, § § 35 bis 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 bis 44, § 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 40 Abs. 2 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt entsprechend. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat zur Verfügung gestellt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.
§ 82 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
§ 83 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gebildet.
(2) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 3 und die §§ 78 bis 81 entsprechend.
§ 84 Referendarrat
(1) Als Vertretung der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird beim Oberlandesgericht ein Referendarrat gebildet.
(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Referendare Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen.
(3) Personalrat und Dienststelle geben dem Referendarrat die Informationen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 bis 3. Im Übrigen gilt § 81 entsprechend.
(4) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und Hauptreferendarrates wahr.
(5) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendare, die sich am Wahltag im juristischen Vorbereitungsdienst befinden.
(6) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst sind und die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.
§ 85 Zahl der Mitglieder des Referendarrates
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 86 Wahlverfahren und Amtszeit des Referendarrates
(1) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die § § 19 bis 32 entsprechend. § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Referendarrat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.
§ 87 Personalrat für Lehramtskandidaten 14 16
(1) Als Vertretung der Lehramtskandidaten wird bei dem für Schule zuständigen Ministerium ein Personalrat gebildet.
(2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten nimmt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber allen Dienststellen wahr, die in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten Maßnahmen nach den § § 61 bis 69 treffen, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen. § 84 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Lehramtskandidaten, die sich am Wahltag im Vorbereitungsdienst befinden. § 13 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit einem Monat im Vorbereitungsdienst stehen und deren Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der nächsten zwei Monate nach dem Wahltag endet.
§ 88 Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten 14
Der Personalrat für Lehramtskandidaten besteht aus elf Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Studienseminare zusammensetzen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend
§ 89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für: Lehramtskandidaten 14
(1) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die §§ 19 bis 32 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die regelmäßigen Wahlen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember stattfinden § 17 findet keine Anwendung.
(2) Der Personalrat für Lehramtskandidaten wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie stellvertretende Mitglieder.
Elfter Abschnitt
Sonderregelungen für einzelne Verwaltungszweige
§ 90 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen und Kultureinrichtungen 18a
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
(2) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(3) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt Absatz 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 fortbestanden hätte.
(4) Unterliegen Maßnahmen nach den § § 62 bis 66 und 68 der Entscheidung des Konzils, des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden die § § 61, 67, 69 und 70 keine Anwendung. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die genannten Organe nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz berechtigt oder verpflichtet sind.
(5) Im übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten.
(6) Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wird ein besonderer Personalrat gewählt. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Die genannten Beschäftigten sind nur für die Wahl zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.
(7) Bei öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für künstlerisch tätige Personen gebildet. Das nichtkünstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 91 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft 07 14 16
(1) Dienststelle im Sinne der § § 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung.
(2) Die Kosten nach § 24 Absatz 3 und § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 tragen die Träger der sachlichen Kosten der Dienststellen. Die Kosten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt das Land.
(3) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft können die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal Lehrerräte bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung der Lehrerräte finden die Regelungen für die Personalräte entsprechend Anwendung.
(4) Der Lehrerrat soll vom Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal beim staatlichen Schulamt in Angelegenheiten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der jeweiligen Schule, die dessen Beteiligung unterliegen, angehört werden. Der Lehrerrat wird von dem Schulleiter zu Angelegenheiten, in denen er zu einer Entscheidung befugt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beteiligt, sofern nicht eine Beteiligung im Rahmen der Mitwirkung gemäß Teil 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt.
(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal direkt angerufen werden.
(6) Für Mitglieder von Lehrerräten an Schulen, in denen der Schulleiter zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 63 bis 66 oder § 68 befugt ist, finden die Regelungen des Fuenften Abschnitts entsprechend Anwendung. Verliert der Schulleiter während der laufenden Amtszeit des Lehrerrates seine Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten, bleibt die Rechtsstellung der Mitglieder des Lehrerrates für die verbleibende Amtszeit unberührt.
§ 92 Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände
(1) Unterliegen Maßnahmen im Sinne der §§ 62 bis 66 und 68 durch Gesetz oder Hauptsatzung der Entscheidung einer Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden die § § 61, 67 und 69 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 70 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der dort genannten Organe. Ergibt sich zwischen Ausschuss und Personalrat keine Einigung, so entscheidet das Organ.
(3) Nicht wählbar für den Personalrat ihrer Dienststelle ist auch der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.
Zwoelfter Abschnitt
Einzelvorschriften
§ 93 Behandlung von Verschlusssachen
(1) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass bei der Behandlung von Maßnahmen, für die die Kenntnis von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher erforderlich ist, dem Personalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 95 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(2) Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
§ 94 Datenschutz
(1) Wird die Funktion eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ausgeübt, hat dieser uneingeschränkte Datenschutzkontrollrechte beim Personalrat.
(2) Der Personalrat hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(3) Personenbezogene Daten in Akten oder Datenträgern sind zu löschen bzw. zu vernichten, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und besondere gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
§ 95 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 96 Fachkammern und Fachsenate 09
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, weiteren Richtern und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
berufen. Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Von den ehrenamtlichen Richtern muss je einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufen worden sein.
§ 97 Vorrang des Gesetzes
Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen davon abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 98 Wahlordnung
(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten 14 16
Der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat für Lehramtskandidaten führt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten beim für Schule zuständigen Ministerium ( § 87) bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 89 Absatz 1 Satz 2 fort. § 32 findet keine Anwendung.
§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte, für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal 14 16
Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen führen die Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 2 als Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 fort.
§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern 14 16
(1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen.
(2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr.
(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt.
§ 101 Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 18a
Die Wahlberechtigung Studierender, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, findet bei der Anwendung des § 27 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 keine Berücksichtigung.
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(Stand: 24.05.2024)
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