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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 5. Februar 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 27.02.2009 S. 86)



Auf Grund

1. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und

2. des § 9 Absatz 2 sowie § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

In der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158, 160) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:

"1.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung".

b) Nummer 7.3 wird aufgehoben.

c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt: "17 Gesetz über die Pflegezeit".

2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.2.1 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.3 eingefügt:

"1.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.3.1 § 14 Abs. 5 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis auf Antrag des Arbeitgebers oder der untersuchten Person LAS
1.3.2 § 15 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers, Überprüfung der Ausnahmen LAS
1.3.3 § 15 Abs. 2 Zulassung der Anwendung der Wochen-Lärmexpositionspegel auf Antrag des Arbeitgebers LAS".

b) Die Nummern 6.1.1 bis 6.1.5

6.1.1 § 13 Abs. 3 Nr. 1 Feststellung, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist LAS/LBGR
6.1.2 § 13 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR
6.1.3 § 13 Abs. 4 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR
6.1.4 § 13 Abs. 5 Bewilligung von Abweichungen von § 9 LAS/LBGR
6.1.5 § 15 Abs. 1 Bewilligung von Ausnahmen LAS/LBGR

werden aufgehoben.

c) Die Nummern 6.1.6 bis 6.1.8 werden die Nummern 6.1.1 bis 6.1.3.

d) Die Nummern 7 bis 7.3.1 werden durch folgende Nummern 7 bis 7.2.4 ersetzt:

alt neu
7 Fahrpersonalrecht
7.1 Fahrpersonalgesetz
7.1.1 § 4 Abs. 1 Durchführung der Aufsicht Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im übrigen LAS/LBGR
7.1.2 § 4 Abs. 3 Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden der Unterlagen Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im Übrigen LAS/LBGR
7.1.3 § 4a Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten KrOrdB
7.1.4 § 5 Abs. 1 Untersagung der Fortsetzung der Fahrt Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im Übrigen LAS/LBGR
7.1.5 § 8 Abs. 1 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Für Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Ahndung, daneben die PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen; im Übrigen LAS/LBGR
7.2 Fahrpersonalverordnung
7.2.1 § 4 Verlangen der Bescheinigung über arbeitsfreie Tage Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im Übrigen LAS/LBGR
7.2.2 § 6 Abs. 3 Nr. 2 Bewilligung von Abweichungen LAS
7.3 EG-Kontrollrichtlinienverordnung
7.3.1 § 4 Abs. 3 und 5 Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie Bundesamt für Güterverkehr MASGF
"7 Fahrpersonalrecht
7.1 Fahrpersonalgesetz
7.1.1 § 4 Abs. 1 Durchführung der Aufsicht Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im Übrigen LAS/LBGR
7.1.2 § 4 Abs. 3 Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden der Unterlagen Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP; im Übrigen LAS/LBGR
7.1.3 § 4a Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten KrOrdB
7.1.4 § 4b Abruf von Daten

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