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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte, zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und zur Änderung der Kita-Personalverordnung

Vom 14. Mai 2012
(GVBl. I vom 14.05.2012 Nr. 22 )


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgMÜDBauPG - Bauprodukte (Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 1 Abschnitt "Besoldungsgruppe B 2" des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums und Landeskonservator" werden durch die Wörter "Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums" ersetzt.

2. Folgende Wörter werden angefügt:

"Abteilungsdirektor des Landesbetriebs Forst Brandenburg - als der ständige Vertreter des Direktors".

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

Das Brandenburgische Sozialberufsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(2) Wer eine staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhalten hat, ist zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" berechtigt."

2. Dem § 31 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die diesen Studiengang vor dem Inkrafttreten des Artikels 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates für Bauprodukte, zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, zur Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes und zur Änderung der Kita-Personalverordnung vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22) aufgenommen haben, sind bei Antragstellung auf Erteilung der staatlichen Anerkennung berechtigt, an Stelle der in § 3 Absatz 2 genannten Berufsbezeichnung die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "staatlich anerkannter Sozialpädagoge" zu wählen.

(7) Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die den Studiengang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b absolviert haben, ist auf Antrag eine Urkunde über die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" auszustellen. Im Gegenzug ist die Urkunde über die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "staatlich anerkannter Sozialpädagoge" einzuziehen."

Artikel 4
Änderung der Kita-Personalverordnung

§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Kita-Personalverordnung vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2010 (GVBl. II Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen."

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 § 2 Absatz 3 und 4 tritt am Tag nach Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft;

gleichzeitig tritt Artikel 1 § 3 außer Kraft. Das für Infrastruktur zuständige Ministerium gibt den Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.