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BbgMÜDBauPG - Bauprodukte - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
- Brandenburg-
Vom 14. Mai 2012
(GVBl. I vom 14.05.2012 Nr. 22; 01.04.2019 Nr. 4aufgehoben)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbau und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde ist das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit Sitz in Berlin.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr
(3) Das für Bauprodukte zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes im Landesamt für Bauen und Verkehr im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von Bauprodukten zu regeln.
§ 2 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.
§ 3 Übergangsregelung
Die Zuständigkeiten der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 werden bis zum Inkrafttreten des § 2 Absatz 3 und 4 von der oberen Marktüberwachungsbehörde wahrgenommen.
ENDE |
(Stand: 03.05.2019)
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