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Regelwerk Bau- und Planungsrecht, Bauprodukte

BbgMÜDBauPG - Bauprodukte - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

- Brandenburg-

Vom 14. Mai 2012
(GVBl. I vom 14.05.2012 Nr. 22; 01.04.2019 Nr. 4aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbau und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte

(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde ist das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit Sitz in Berlin.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 3), soweit Bauprodukte im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Brandenburgischen Bauordnung betroffen sind, und
  2. § 13 des Bauproduktengesetzes. Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Befugnisse zu.

(3) Das für Bauprodukte zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes im Landesamt für Bauen und Verkehr im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von Bauprodukten zu regeln.

§ 2 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008 sowie § 13 des Bauproduktengesetzes),
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 sowie Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),
  5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder durch die Untersagung der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),
  6. die Feststellung der Freigabe von Bauprodukten bei der Kontrolle der Außengrenzen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikels 27 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008).

(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Brandenburg.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.

§ 3 Übergangsregelung

Die Zuständigkeiten der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach § 2 Absatz 2 werden bis zum Inkrafttreten des § 2 Absatz 3 und 4 von der oberen Marktüberwachungsbehörde wahrgenommen.


ENDE

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