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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Brandenburg-
Vom 11. Februar 2014
(GVBl. vom 12.02.2014 Nr. 9)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Oktober 2014
a) Die Angaben zu den §§ 87 bis 89 werden wie folgt gefasst:
" § 87 Personalrat für Lehramtskandidaten
§ 88 Zahl der Mitglieder des Personalrates für Lehramtskandidaten
§ 89 Wahlverfahren und Amtszeit des Personalrates für Lehramtskandidaten".
gültig ab 1. Oktober 2014
b) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
" § 91 Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft".
c) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden durch folgende Angaben zu den §§ 99 bis 100a ersetzt:
" § 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten
§ 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt
§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal".
gültig ab 1. Oktober 2014
2. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der Personalräte der Lehrkräfte in der Ausbildung" durch die Wörter "des Personalrates für Lehramtskandidaten" ersetzt.
3. In § 37 Absatz 5 werden die Wörter "eine Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vorliegt" durch die Wörter "Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 3 vorliegen" ersetzt.
gültig ab 1. Oktober 2014
4. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei dem für Schule zuständigen Ministerium wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat gebildet."
5. Nach § 60 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zu den Unterlagen, die dem Personalrat für seine Unterrichtung vorzulegen sind, gehören auch die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, ihr Widerspruch und die Entscheidung der Dienststelle und der nächsthöheren Dienststelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach § 23 des Landesgleichstellungsgesetzes."
6. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),".
b) In Nummer 22 werden die Wörter "mehr als einer Woche" durch die Wörter "insgesamt mehr als zwei Wochen" ersetzt.
7. In § 68 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Komma die Wörter "soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 10a unterliegt," eingefügt.
gültig ab 1. Oktober 2014
8. § 71 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(10) Im Falle des § 53 Abs. 5 wird eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Der dort bezeichnete Hauptpersonalrat nimmt insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr. | "(10) In den Fällen des § 53 Absatz 5 und 6 wird jeweils eine gesonderte Einigungsstelle gebildet. Die dort bezeichneten Hauptpersonalräte nehmen insoweit die Befugnisse nach Absatz 3 wahr." |
9. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Frist verkürzt sich in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 10a auf fünfzehn Arbeitstage."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "nach Absatz 5 den Charakter einer Empfehlung hat oder" eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Einigungsstelle beschließt in den folgenden Angelegenheiten eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt:
Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig."
10. § 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche |
(Stand: 22.01.2021)
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