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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung von Zulagen für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz
- Brandenburg -

Vom 9. November 2018
(GVBl. II vom 13.11.2018 Nr. 76)



Auf Grund des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Dem § 21 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14 S. 7) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt."

Artikel 2
Weitere Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter "und Einsätze beim Verfassungsschutz" angefügt.

2. § 21 wird wie folgt gefasst:


alt neu
 " § 21

(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhalten

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze, in der Observation beim Verfassungsschutz oder im Personenschutz,
  2. Beamtinnen und Beamte, die in der Verdeckten Ermittlung unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende)

verwendet werden.

(2) Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachterin oder Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit verwendet werden.

(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen a und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Fliegerzulage) und einer Zulage nach § 22 gewährt.

(4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt.

 " § 21

Zulage für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz (1) Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhalten

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
    1. in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze
    2. in einem Mobilen Einsatzkommando oder
    3. im Personenschutz,
  2. Beamtinnen und Beamte, die
    1. als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) oder
    2. in der Observation beim Verfassungsschutz verwendet werden.

(2) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die in dienstlicher Funktion

  1. als Führungsperson von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
  2. zur Führung von Vertrauenspersonen im kriminalitätsverdächtigen Milieu oder
  3. als Fallführerin oder Fallführer menschlicher nachrichtendienstlicher Quellen beim Verfassungsschutz operativ verwendet werden.

(3) Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die

  1. in einer Mobilen Fahndungseinheit oder
  2. als Tatbeobachterin oder Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit verwendet werden.

(4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt.

(5) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen a und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Fliegerzulage) und einer Zulage nach § 22 gewährt."


Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181892

ENDE

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