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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

BbgEZulV - Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 10. September 2014
(GVBl. II vom 18.09.2014 Nr. 66; 25.09.2015 Nr. 26 15; 10.07.2017 Nr. 14 17; 09.11.2018 Nr. 76 18, 18a; 19.06.2019 Nr. 39 19; 02.08.2019 Nr. 56 19a; 14.10.2022 Nr. 23 22; 20.12.2023 Nr. 30 23 i.K.; 21.06.2024 Nr. 29 24)


Auf Grund des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen oder Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes

Sehen die Vorschriften zu den Erschwerniszulagen des Bundes oder eines anderen Landes Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten Beamtinnen und Beamte während der Zeit ihrer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes die Erschwerniszulage nach Maßgabe und in Höhe der Vorschriften des Bundes oder des anderen Landes. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr, für den sie tätig sind, eine Erstattung in vollem Umfang vornimmt.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  2. an Samstagen nach 13 Uhr,
  3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung. Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.

(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.

(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten von hierzu Verpflichteten in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt diese als Wohnung.

§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage 15 17 19 22 24

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

  1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 1. Januar 2024 4,12 Euro je Stunde und ab 1. Juli 2024 4,35 Euro je Stunde,
  2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr 0,64 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 0,73 Euro je Stunde sowie Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 66 vom 18. September 2014
  3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 1,47 Euro je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 beträgt die Zulage

  1. für Beamtinnen und Beamte nach den Nummern 8 und 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen a und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Polizeizulage und Feuerwehrzulage) sowie
  2. für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bei Justizvollzugsanstalten

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