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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung und der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung
- Brandenburg -
Vom 2. August 2019
(GVBl. II Nr. 56 vom 16.08.2019)
Auf Grund des § 24 Absatz 3 und des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung
Die Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 16 folgende Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter".
2. Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 5 eingefügt:
"Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(1) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung.
§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung im Jahr 2020
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung im Jahr 2021
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung im Jahr 2023
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
ID 191920
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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