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AZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
- Berlin -
Vom 16. Februar 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 01.03.2005 S. 114; 17.04.2008 S. 94 08; 19.03.2009 S. 70 09; 06.07.2010 10; 26.08.2014 S. 323 14; 19.12.2017 S. 695 17)
Gl.-Nr.: 2030-1-9
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit 09 14 17
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit.
(3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt.
(4) Ab dem Schuljahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Lebensjahre folgt, werden Lehrkräften aus Altersgründen wöchentlich Ermäßigungsstunden gewährt. Diese belaufen sich bei einer Unterrichtsverpflichtung (Zahl der tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich etwaiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden gemäß der für das Schulwesen erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen in der jeweils geltenden Fassung)
Anderweitig bestehende Ansprüche auf Altersermäßigung werden auf diese Altersermäßigung angerechnet.
(5) Pausen sind im Voraus festliegende, der Erholung dienende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen Landesbeamte weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten haben. Bei Beamten im Sinne des § 100 des Landesbeamtengesetzes können Pausen wegen zwingender rechtlicher Bestimmungen oder unabweisbarer dienstlicher Erfordernisse unterbrochen werden. Die Einzelheiten regelt die Dienstbehörde. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
§ 2 Gewährung eines freien Tages
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 1) höchstens ein Fuenftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die § 7 der Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.
§ 2a Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer 14
(Stand: 16.06.2018)
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