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SUrlVO - Sonderurlaubsverordnung
Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen
- Berlin -
Vom 1. Januar 1971
(GVBl. 1971 S. 245;...; 04.12.1996 S. 516; 12.03.1997 S. 69; 13.04.1999 S. 146; 26.08.2014 S. 323 14; 19.12.2017 S. 695 17; 18.12.2018 S. 706 18; 07.06.2021 S. 618 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2030-1-6
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1969 (GVBl. S. 1913), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1970 (GVBl. S. 2005), und auf Grund des § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Urlaub der Landesbeamten aus anderen Anlässen als zur Erholung.
(2) Auf Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (§ 92 des Berliner Hochschulgesetzes) findet diese Verordnung Anwendung, soweit die nach § 97 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Urlaub zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte
Dem Beamten ist für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten und Rechte der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
§ 3 Urlaub für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für dreißig Kalendertage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 3a Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 6.
§ 4 Urlaub für staatspolitische, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche und sportliche Zwecke 21
(1) Dem Beamten kann aus folgenden Anlässen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen:
(2) Eine Beurlaubung zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen ist nicht zulässig, wenn diese ganz oder überwiegend der allgemeinen Bildung dienen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und am Deutschen Katholikentag die bestätigte Anmeldung als Anforderung.
§ 5 Urlaub für ehrenamtliche Jugendpflegearbeit
(Stand: 28.06.2021)
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