Regelwerk, Allgemein |
RiGBln - Berliner Richtergesetz
- Berlin -
Vom 9. Juni 2011
(GVBl. Nr. 15 vom 22.06.2011 S. 238; 17.12.2020 S. 1482 20; 02.11.2022 S. 583 22; 09.02.2023 S. 38 23 i.K.)
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.
§ 2 Richtereid
(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Absatz 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(3) Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leistet den Eid oder das Gelöbnis dahin, ihre oder seine Pflichten getreu dem rundgesetzfür die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung von Berlin und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
(4) Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
§ 3 Altersgrenze
(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen
§ 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
tatsächlich betreut oder pflegt.
Anträge nach Satz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zustimmt. Bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung ist die Richterin oder der Richter auf Antrag in dem Richteramt wieder zu verwenden, welches er oder sie zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung inne hatte, sofern die stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen dies zulassen. Im Übrigen sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Richterin oder des Richters die persönlichen und familiären Belange der Richterin oder des Richters zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(4) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(Stand: 30.01.2024)
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