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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht

WTG - Wohnteilhabegesetz
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen

- Berlin -

Vom 4. Mai 2021
(GVBl. Nr. 35 vom 12.05.2021 S. 417; 04.05.2021 S. 417 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2171-6


Archiv: 2010

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen. Dabei gilt es insbesondere,

  1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu achten und zu schützen,
  2. ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine angemessene Lebensqualität zu ermöglichen und ihre Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern, gegebenenfalls mit der Unterstützung technischer und digitaler Assistenzsysteme,
  3. ihre kulturelle, religiöse, geschlechtliche und sexuelle Identität und Selbstbestimmung zu wahren,
  4. sie vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt, sowie Diskriminierung zu schützen,
  5. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Verpflegung zu sichern,
  6. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde-, Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern und auszubauen,
  7. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und
  8. die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Leistungsanbietern, Angehörigen und bürgerschaftlich engagierten Menschen und die Öffnung betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen in das Gemeinwesen zu verbessern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" in der jeweils gültigen Fassung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3, besondere Wohnformen im Sinne des § 4 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne der §§ 5 bis 7. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3 und besondere Wohnformen im Sinne des § 4.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 3 oder in besonderen Wohnformen im Sinne des § 4 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne der §§ 5 bis 7 leben.

(3) Leistungsanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger von Pflegeeinrichtungen oder Pflege- oder Betreuungsdiensten, Einzelpersonen im Sinne des § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Träger von besonderen Wohnformen oder Diensten der Eingliederungshilfe, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§ 3 bis 7 gegen Entgelt vorhalten, anbieten oder erbringen.

(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit einer Person ausgerichteten Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind oder soweit es sich nicht ausschließlich um Serviceleistungen handelt. Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und im Bedarfsfall Pflegeleistungen.

(5) Sofern in § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 die Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern aufgeführt ist, ist die vorgehaltene Platzzahl in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform maßgeblich.

§ 3 Pflegeeinrichtungen

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