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WTG - Wohnteilhabegesetz
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen
- Berlin -
Vom 3. Juni 2010
(GVBl Nr. 14 vom 12. Juni 2010 S. 285; 17.06.2016 S. 336 16; 19.12.2017 S. 695 17; 02.02.2018 S. 160 18; 25.09.2019 S. 602 19; 04.05.2021 S. 417aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2171-4
Abschnitt 1
Allgemeines
Zweck dieses Gesetzes ist es, ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen. Dabei gilt es insbesondere,
(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen im Sinne des § 3 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4. Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 leben.
(3) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste oder Einzelpersonen im Sinne des § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§ 3 und 4 gegen Entgelt vorhalten oder erbringen.
(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und im Bedarfsfall Pflegeleistungen.
§ 3 Stationäre Einrichtungen 16 19
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind voll- und teilstationäre Einrichtungen, bei denen sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, älteren oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen oder volljährigen Menschen mit Behinderungen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge mit demselben Leistungserbringer oder verschiedenen Anbietern und Leistungserbringern sind und der Vertrag über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn der Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt und der Leistungserbringer identisch oder rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn Anbieter und Leistungserbringer nachweisen, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist.
(2) Vollstationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig wohnen, gepflegt und betreut werden. Eine Sonderform vollstationärer Einrichtungen sind Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in denen sich pflegebedürftige Menschen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden. Teilstationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner nur tagsüber oder nachts aufhalten, gepflegt und betreut werden. Stationäre Hospize für schwerstkranke und sterbende Menschen gelten als vollstationäre Pflegeeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(3) Keine stationären Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
§ 4 Betreute Wohngemeinschaften 19
(1) Betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens drei pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer selbstbestimmt in einer Wohnung zusammenleben, gemeinsam die Haushaltsführung organisieren und Pflege- und Betreuungsleistungen bei Leistungserbringern ihrer Wahl eigenverantwortlich erwerben (Pflege-Wohngemeinschaften). Eine betreute Wohngemeinschaft nach Satz 1 liegt in der Regel nicht vor, wenn
Gemischte Wohngemeinschaften pflegebedürftiger und nicht pflegebedürftiger Nutzerinnen und Nutzer sind betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Satzes 1, wenn die Zahl der pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer die Zahl der nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer übersteigt und mindestens drei Nutzerinnen und Nutzer pflegebedürftig sind.
(2) Betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sind Wohnformen, bei denen zwei bis neun Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohnung zusammenleben und sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, um ein eigenständiges Wohnen, gegebenenfalls unter Anleitung, zu ermöglichen; im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Wohngemeinschaften für Men schen mit Behinderungen nach Satz 1 mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzern gelten auch weiterhin als Wohngemeinschaften.
(3) Wohngemeinschaften nach Absatz 2 gleichgestellt werden bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) nach dessen Artikel 9 Satz 1 bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand künftig rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind.
Abschnitt 2
Stärkung der Selbstbestimmung, des Verbraucherschutzes und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 5 Information und Beratung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde informiert und berät Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, im Einzelfall zu diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29. Sie kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen.
(2) Die Information und Beratung nach Absatz 1 zu Wohngemeinschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 verfolgt insbesondere das Ziel, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften, die grundsätzlichen Unterschiede zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen.
(1) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet,
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen über Aufsichtsprüfungen in betreuten Wohngemeinschaften dürfen nur mit Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. Werden in Wohngemeinschaften keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Aufsichtsbehörde von einer Verwendung der Prüfberichte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 absehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht.
§ 7 Mitsprache- und Einsichtsrechte
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung und deren Durchführung ein Recht auf Mitsprache und Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen.
(2) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen haben auch bei der Gestaltung und Belegung der Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, ein Mitspracherecht. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung ist nur zulässig, wenn sie
§ 8 Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen
(1) Jeder Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen einzurichten und im Abstand von bis zu zwei Jahren Befragungen über die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durchzuführen. Er hat die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer über die Art der Erledigung und die Ergebnisse der Befragungen zu informieren. Befragungen nach Satz 1 können auch durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in anderen betreuten Wohnformen leben, vorgenommen werden; gleiches gilt für Menschen, die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer können sich jederzeit mit Beschwerden an die Aufsichtsbehörde wenden.
§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen
(1) In stationären Einrichtungen können die Bewohnerinnen und Bewohner einen Bewohnerbeirat wählen. Der Einrichtungsträger hat in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken; das gilt nicht für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(2) Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung, Mitglieder von bezirklichen Behindertenorganisationen sowie von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in den Bewohnerbeirat gewählt werden.
(3) Durch den Bewohnerbeirat wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit in Angelegenheiten
(4) Der Bewohnerbeirat soll die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
(5) Der Bewohnerbeirat darf personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 10 nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Der Einrichtungsträger hat auf Verlangen dem Bewohnerbeirat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vom Einrichtungsträger an den Bewohnerbeirat weitergegeben und von diesem verarbeitet werden.
(6) Der Bewohnerbeirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Einrichtungsträger hat die Tätigkeit des Bewohnerbeirates zu unterstützen. Er trägt die für die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten.
(8) Kommt die Wahl eines Bewohnerbeirates nicht zustande, so hat die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Mitwirkung Fürsprecherinnen und Fürsprecher zu bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann von einer Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung auf andere Weise sichergestellt ist. Für die Gremien oder Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 3 bis 7 entsprechend.
§ 10 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
(1) Die Träger stationärer Einrichtungen haben die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der stationären Einrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke zu fördern; dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Konzeption der Leistungserbringung ist daran auszurichten. Die Einrichtungsträger haben insbesondere
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungserbringer, die in betreuten Wohngemeinschaften eine durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellen
Abschnitt 3
Besondere Pflichten des Leistungserbringers und der von ihm eingesetzten Personen
§ 11 Voraussetzungen der Leistungserbringung 19
(1) Der Leistungserbringer muss die zum Betrieb der stationären Einrichtung oder des Pflege- und Betreuungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Vertrag nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
(2) Der Leistungserbringer und die für die Leistungserbringung in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform verantwortlichen Leitungskräfte (Leitung) sind verpflichtet, die Leistungen an den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer und ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf auszurichten und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege und Betreuung zu erbringen. Sicherzustellen ist insbesondere, dass
(3) In stationären Einrichtungen haben der Leistungserbringer und die Leitung darüber hinaus sicherzustellen, dass
§ 12 Geld- oder geldwerte Leistungen an Leistungserbringer und eingesetzte Personen
(1) Dem Leistungserbringer ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder von Bewerberinnen und Bewerbern um den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn
(2) Die Leitung und die zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen dürfen sich nicht von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder Interessenten Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Leistungserbringers in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geld- oder geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 13 Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen 19
(1) Der Einrichtungsträger hat der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer stationären Einrichtung spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
(2) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich anzuzeigen:
(3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben verlangen, soweit diese zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 14 Meldepflicht bei Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen
(1) Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Meldung ist jeder Leistungserbringer, der die Nutzerinnen und Nutzer pflegt und betreut, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet.
(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
(3) Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsbehörde die Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Auflösung der Wohngemeinschaft unverzüglich zu melden. Leistungserbringer, die in einer fortbestehenden Wohngemeinschaft Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen, sind spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Meldung nach Absatz 2 verpflichtet.
§ 15 Mitteilung bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen 19
Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung teilt der Aufsichtsbehörde die ihr bekannten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 2 und die den Wohngemeinschaften gleichgestellten Wohnformen nach § 4 Absatz 3 mit § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung zur Mitteilung verpflichtet ist.
§ 16 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 17
(1) Der Leistungserbringer hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung oder den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz ergibt. Insbesondere müssen ersichtlich sein
Erbringt der Leistungserbringer an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine Einrichtung, so sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu machen.
(2) In stationären Einrichtungen hat der Leistungserbringer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Unterlagen über die Leistungserbringung in der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten und auf Verlangen den von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die sonstigen Unterlagen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Danach sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu löschen, soweit sie nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Leistungserbringers oder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind.
Abschnitt 4
Aufgaben und ordnungsrechtliche Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 17 Prüfungen stationärer Einrichtungen 17 18 19
(1) Die Aufsichtsbehörde führt in stationären Einrichtungen Regelprüfungen oder anlassbezogene Prüfungen durch. Geprüft wird, ob die Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 eingehalten werden. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden. § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Aufsicht beginnt mit der Anzeige nach § 13 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung. Stellt die Aufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 (Mängel) fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft jede vollstationäre Einrichtung regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, teilstationäre Einrichtungen, stationäre Hospize und vollstationäre Einrichtungen für ältere Menschen regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren (Regelprüfung). Ist innerhalb des letzten Jahres eine stationäre Einrichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens ein Jahr verschoben werden.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann stationäre Einrichtungen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen, oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 beachtet werden (anlassbezogene Prüfung).
(5) Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.
(6) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,
Der Leistungserbringer und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.
(7) Die Aufsichtsbehörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren Vertrauenspersonen Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.
(8) Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
(9) Bei stationären Einrichtungen für
Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(10) Der Leistungserbringer, die Leitung und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die Aufsichtsbehörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 16 und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Leistungserbringer können Verbände und Vereinigungen, denen sie angehören, zu Prüfungen hinzuziehen. Dieses Recht steht der Durchführung unangemeldeter Prüfungen nicht entgegen.
(11) Widerspruch und Klage gegen Prüfmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.
(12) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(13) Die Aufsichtsbehörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht. Nach vom Leistungserbringer nachgewiesener Beseitigung von Mängeln erstellt die zuständige Aufsichtsbehörde einen ergänzenden Prüfbericht. Die Prüfberichte sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen und anonymisierten Form zu erstellen und ihnen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Leistungserbringern die Prüfberichte zur Verfügung und gibt den Leistungserbringern Gelegenheit, dazu innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben.
(14) Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung in Prüfrichtlinien Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Prüfberichte fest. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischer Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.
§ 18 Anlassbezogene Prüfungen bei betreuten Wohngemeinschaften
Die Aufsichtsbehörde kann die Leistungserbringung in betreuten Wohngemeinschaften prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 beachtet werden. Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen dürfen die von der Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume nur in dem Umfang betreten, in dem die Hausrechtsinhaber dem Zutritt zugestimmt haben. Soweit zur Durchführung der Prüfung erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde von den Leistungserbringern die Nennung der Namen der Nutzerinnen und Nutzer verlangen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 7 bis 14 entsprechend.
§ 19 Zuordnungsprüfung bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen
Ergeben sich bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen begründete Zweifel an der Art der Wohnform, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine stationäre Einrichtung oder eine betreute Wohngemeinschaft vorliegt (Zuordnungsprüfung). § 17 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, Satz 2 und 3, Absatz 7, 9 Satz 2 bis 4, Absatz 10 bis 12 und 14 sowie § 18 Satz 3 gelten entsprechend. Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. Widerspruch und Klage gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Hat die Prüfung Mängel ergeben, so kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 ergreifen. Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 auch dann ergreifen, wenn eine erforderliche Feststellung der Art der Wohnform nach § 19 noch nicht vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen aus Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e. V., eines von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder anderer Überwachungsbehörden durchführen, soweit sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, dass Mängel bestehen.
(3) Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25, die sich auf Vergütungen und Entgelte nach § 75 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch auswirken können, werden im Benehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergriffen. Satz 1 gilt für Maßnahmen entsprechend, die sich auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. Davon kann bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgesehen werden. In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für Menschen mit Behinderungen die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung und bei Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Bestehen mit Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 oder 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den §§ 22, 23, 24 und 25 Absatz 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern auf Grund der festgestellten Mängel die Fortsetzung des Vertrages mit einem Leistungserbringer oder der Verbleib in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform nicht zuzumuten, so soll die Aufsichtsbehörde ihnen helfen, einen anderen Leistungserbringer oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.
§ 21 Beratung bei Mängeln, Fristsetzung
Bestehen in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform Mängel oder drohen Mängel, so soll die Aufsichtsbehörde vor der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 den Leistungserbringer zunächst beraten, wie die Mängel abgestellt oder abgewendet werden können, und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Verhinderung der Mängel setzen. Gehen von den Mängeln erhebliche Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte aus, so kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 auch ohne vorangegangene Beratung und Fristsetzung erlassen.
§ 22 Anordnungen zur Mängelbeseitigung
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Leistungserbringer Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln oder zur Verhinderung drohender Mängel erlassen.
§ 23 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Leistungserbringer untersagen, eine Person zur Leistungserbringung in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform einzusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Untersagung kann auf bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten beschränkt werden.
(2) Betrifft eine Untersagung die Leitung, so kann dem Leistungserbringer aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem Leistungserbringer als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der Leistungserbringer. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr.
§ 24 Belegungsstopp in stationären Einrichtungen
Kann wegen erheblicher Mängel in einer stationären Einrichtung eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die Aufsichtsbehörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Mängel beseitigt sind.
§ 25 Untersagung
(1) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und infolgedessen Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer dringend gefährdet sind und Anordnungen nach den §§ 22 bis 24 nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden.
(2) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft kann untersagt werden, wenn der Leistungserbringer
(3) Vor der Aufnahme des Betriebes einer stationären Einrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 1 besteht. Ist zu erwarten, dass der Untersagungsgrund beseitigt wird, so kann die Betriebsaufnahme nur vorläufig untersagt werden.
(4) Nach einer Untersagung nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer dabei zu unterstützen, einen anderen Leistungserbringer oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.
§ 26 Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen
(1) Zur Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag den Leistungserbringer im Einzelfall von den Anforderungen der nach § 29 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen dringend geboten und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist. § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Bei Bewährung innerhalb der Erprobungszeit kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 17, 18 und 21 bis 25 werden durch die Befreiung nicht berührt.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Verordnungsermächtigung, bauliche Anlagen, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
(2) Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 29 zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Soweit dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 29 keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden für die Aufsichtsbehörde die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 28 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 17 19
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Aufsichtsbehörde bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für
zusammen, indem gegenseitig Informationen ausgetauscht werden, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen werden.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dem Land Berlin angehören, haben sie die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 17, 18 und 19 sowie aus Anzeigen und Meldungen nach den §§ 13 und 14 gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. weiterzugeben. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 darf die Aufsichtsbehörde personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form übermitteln, soweit dies für die Erledigung der jeweiligen Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner sowie jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die Aufsichtsbehörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind zur Teilnahme verpflichtet, soweit sie dem Land Berlin angehören. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Die Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände oder Institutionen hinzuziehen. Soweit es sich um Sachverhalte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen handelt, werden Interessenvertretungen, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer vertreten, vom Berliner Teilhabebeirat benannt. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.
Zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungen Regelungen über
Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann ferner durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen erlassen. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen betreffen, bedürfen des Benehmens mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf des Einvernehmens mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.
§ 30 Bauliche Anlagen stationärer Einrichtungen
Ist für bauliche Anlagen stationärer Einrichtungen eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich, so prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft bauaufsichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 6
Aufgaben des Landes Berlin
§ 32 Allgemeine Information und Beratung über Pflege- beziehungsweise Betreuungsangebote sowie Unterstützung bürgerschaftlich engagierter Menschen 19
(1) Das Land Berlin ist im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen Informations- und Beratungsstruktur zu Fragen der Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören auch geeignete und unabhängige Ansprech- und Anlaufstellen für Not- und Krisensituationen sowie für Beschwerden. Die Informations- und Beratungsstellen sollen eng zusammenarbeiten und landesweite Netzwerke bilden, um eine flächendeckende, wohnortnahe Information und Beratung zu gewährleisten.
(2) Zur Erreichung der Ziele des Gesetzes unterstützt das Land Berlin bürgerschaftlich engagierte Menschen.
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Übergangsvorschrift
(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohngemeinschaften ist die Meldung gemäß § 14 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.
(2) Für stationäre Einrichtungen gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 29 die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896). Diese Rechtsverordnungen treten für stationäre Einrichtungen, soweit dieses Gesetz auf Rechtsverordnungen nach § 29 verweist, bis zu deren Inkrafttreten an deren Stelle.
§ 34 Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das durch Gesetz vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6,"
2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 und 3 Nummer 1 des Wohnteilhabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. in besonders ausgewiesenen Räumen in stationären Einrichtungen, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,"
( 2) Nummer 32 Absatz 6 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz; "
(3) Nummer 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren vom 14. Mai 1980 (GVBl. S. 991), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2000 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"1. § 25 Absatz 1 bis 3 des Untersagung des Betriebs einer Wohnteilhabegesetzes in der stationären Einrichtung"
jeweils geltenden Fassung
(4) Abschnitt V der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor Tarifstelle 52010 wird wie folgt gefasst:
"Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen"
2. Die Tarifstellen 52010 bis 52061 werden wie folgt gefasst:
"52010 | Ausnahmezulassung nach § 12 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes | 40 - 500 |
52011 | Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei stationären Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes |
530 |
zzgl. je Einrichtungsplatz | 10 | |
52015 | Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei Wohngemeinschaften nach § 14 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes |
265 |
52020 | Prüfung nach den §§ 17 oder 18 des Wohnteilhabegesetzes bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 21 bis 24 des Wohnteilhabegesetzes |
132 - 530 |
52021 | Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes | 265 - 530 |
52022 | Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung einer Auskunft nach § 17 Absatz 10, § 18 Satz 3 und 4 oder § 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes |
265 |
52025 | Feststellung über die Art der Wohnform nach § 19 Satz 3 des Wohnteilhabegesetzes, wenn mit der Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist |
530 |
52030 | Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel nach § 22 des Wohnteilhabegesetzes |
530 |
52040 | Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes für vom Leistungserbringer eingesetzte Personen |
|
je Person | 530 - 1.100 | |
52050 | Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes | 1.500 |
52055 | Verhängung eines Belegungsstopps in stationären Einrichtungen nach § 24 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis |
|
19 Plätze | 265 | |
20 - 49 Plätze | 530 | |
50 - 99 Plätze | 1.100 | |
100 und mehr Plätze | 1.500 | |
52060 | Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis |
|
19 Plätze | 1.580 | |
20 - 49 Plätze | 3.160 | |
50 - 99 Plätze | 4.760 | |
100 und mehr Plätze | 6.320 | |
bei Wohngemeinschaften | 1.580 | |
52061 | Vorläufige Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung nach § 25 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis |
|
19 Plätze | 1.580 | |
20 - 49 Plätze | 3.160 | |
50 - 99 Plätze | 4.760 | |
100 und mehr Plätze | 6 320" |
§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 bis 4 sowie § 17 Absatz 13 und § 18 Satz 4, soweit er auf § 17 Absatz 13 verweist, am 1. Juli 2011 in Kraft.
ENDE | |
(Stand: 28.08.2023)
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