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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WTG - Wohnteilhabegesetz
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen

- Berlin -

Vom 3. Juni 2010
(GVBl Nr. 14 vom 12. Juni 2010 S. 285; 17.06.2016 S. 336 16; 19.12.2017 S. 695 17; 02.02.2018 S. 160 18; 25.09.2019 S. 602 19; 04.05.2021 S. 417aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2171-4



Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes 19

Zweck dieses Gesetzes ist es, ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Bedürfnisse durchzusetzen. Dabei gilt es insbesondere,

  1. die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu achten und zu schützen,
  2. ihnen eine angemessene individuelle Lebensgestaltung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine angemessene Lebensqualität zu ermöglichen und ihre Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern,
  3. ihre kulturelle, religiöse, geschlechtliche und sexuelle Identität und Selbstbestimmung zu wahren,
  4. eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Verpflegung zu sichern,
  5. die Informations-, Beratungs-, Beschwerde- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern und auszubauen,
  6. ein Sterben in Würde zu ermöglichen und
  7. die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Leistungserbringern, Angehörigen und bürgerschaftlich engagierten Menschen und die Öffnung betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen in das Gemeinwesen zu verbessern.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

(1) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind stationäre Einrichtungen im Sinne des § 3 und betreute Wohngemeinschaften im Sinne des § 4. Keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen die dort lebenden Menschen gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne dieses Gesetzes sind ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Zwecke ihrer Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 wohnen oder sich dort aufhalten. Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die zum Zweck ihrer Pflege und Betreuung in Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 leben.

(3) Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste oder Einzelpersonen im Sinne des § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§ 3 und 4 gegen Entgelt vorhalten oder erbringen.

(4) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und im Bedarfsfall Pflegeleistungen.

§ 3 Stationäre Einrichtungen 16 19

(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind voll- und teilstationäre Einrichtungen, bei denen sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, älteren oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen oder volljährigen Menschen mit Behinderungen Raum zum Wohnen oder Aufenthalt zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten. Das gilt auch dann, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge mit demselben Leistungserbringer oder verschiedenen Anbietern und Leistungserbringern sind und der Vertrag über die Überlassung von Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn der Anbieter des Raums zum Wohnen oder Aufenthalt und der Leistungserbringer identisch oder rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn Anbieter und Leistungserbringer nachweisen, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist.

(2) Vollstationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig wohnen, gepflegt und betreut werden. Eine Sonderform vollstationärer Einrichtungen sind Einrichtungen der Kurzzeitpflege, in denen sich pflegebedürftige Menschen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden. Teilstationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner nur tagsüber oder nachts aufhalten, gepflegt und betreut werden. Stationäre Hospize für schwerstkranke und sterbende Menschen gelten als vollstationäre Pflegeeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(3) Keine stationären Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 1 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zur Teilhabe an Bildung nach § 75 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 in Verbindung mit Teil 1 Kapitel 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Gestaltung des Tages nach § 113 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 89 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden,
  2. zur Durchführung von Maßnahmen bestehende Räumlichkeiten nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für drogenabhängige und substituiert drogenabhängige Menschen,
  3. Einrichtungen zur Unterbringung psychisch erkrankter Personen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,
  4. zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Achten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch angebotene Wohnformen für Menschen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  5. zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes angebotene Unterkünfte für wohnungslose Menschen,
  6. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
  7. das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin (klinisch-forensische Einrichtung) nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und die diesem angegliederten Wohngemeinschaften (Wohnbereiche),
  8. die Teile von Einrichtungen zur Rehabilitation, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, und
  9. Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

§ 4 Betreute Wohngemeinschaften 19

(1) Betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen mindestens drei pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer selbstbestimmt in einer Wohnung zusammenleben, gemeinsam die Haushaltsführung organisieren und Pflege- und Betreuungsleistungen bei Leistungserbringern ihrer Wahl eigenverantwortlich erwerben (Pflege-Wohngemeinschaften). Eine betreute Wohngemeinschaft nach Satz 1 liegt in der Regel nicht vor, wenn

  1. die Zahl der Mitglieder zwölf übersteigt,
  2. der Vertrag über die Wohnraumüberlassung und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind,
  3. das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung von den Leistungserbringern bestimmt werden,
  4. die Pflege- und Betreuungsdienste ihre Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume in der Wohngemeinschaft haben oder
  5. die Wohngemeinschaft organisatorisch Bestandteil einer stationären Einrichtung ist.

Gemischte Wohngemeinschaften pflegebedürftiger und nicht pflegebedürftiger Nutzerinnen und Nutzer sind betreute Wohngemeinschaften im Sinne des Satzes 1, wenn die Zahl der pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer die Zahl der nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzer übersteigt und mindestens drei Nutzerinnen und Nutzer pflegebedürftig sind.

(2) Betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sind Wohnformen, bei denen zwei bis neun Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohnung zusammenleben und sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, um ein eigenständiges Wohnen, gegebenenfalls unter Anleitung, zu ermöglichen; im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Wohngemeinschaften für Men schen mit Behinderungen nach Satz 1 mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzern gelten auch weiterhin als Wohngemeinschaften.

(3) Wohngemeinschaften nach Absatz 2 gleichgestellt werden bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) nach dessen Artikel 9 Satz 1 bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand künftig rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind.

Abschnitt 2
Stärkung der Selbstbestimmung, des Verbraucherschutzes und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

§ 5 Information und Beratung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde informiert und berät Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, im Einzelfall zu diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29. Sie kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen.

(2) Die Information und Beratung nach Absatz 1 zu Wohngemeinschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 verfolgt insbesondere das Ziel, den Betroffenen die Voraussetzungen für diese Wohngemeinschaften, die grundsätzlichen Unterschiede zu anderen gemeinschaftlich betreuten Wohnformen und die Rechtsfolgen nach diesem Gesetz zu verdeutlichen.

§ 6 Transparenz 19

(1) Jeder Leistungserbringer ist verpflichtet,

  1. sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis allen Interessentinnen und Interessenten zugänglich zu machen,
  2. durch Aushang oder auf andere Weise auf externe Informations- und Beratungsstellen sowie externe Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen und
  3. den aktuellen Prüfbericht der Aufsichtsbehörde und die etwaige Gegendarstellung auszuhängen oder auszulegen sowie künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen und
  4. auf Verlangen der gegenwärtigen oder künftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre vor Abschluss von Verträgen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen

  1. den in § 9 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen,
  2. den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e.V.,
  3. der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden und
  4. bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für seelisch behinderte Menschen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung sowie im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes

zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfberichte der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen im Internet oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Prüfberichte sowie etwaige Gegendarstellungen über Aufsichtsprüfungen in betreuten Wohngemeinschaften dürfen nur mit Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden. Werden in Wohngemeinschaften keine oder lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so kann die Aufsichtsbehörde von einer Verwendung der Prüfberichte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach den Absätzen 2 und 3 absehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen allgemeinen Tätigkeitsbericht.

§ 7 Mitsprache- und Einsichtsrechte

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der individuellen Pflege-, Hilfe- und Förderplanung und deren Durchführung ein Recht auf Mitsprache und Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen haben auch bei der Gestaltung und Belegung der Räumlichkeiten, die sie als persönlichen Lebensmittelpunkt und zu Schlafzwecken nutzen, ein Mitspracherecht. Eine gegen den Willen der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners getätigte Veränderung ist nur zulässig, wenn sie

  1. von einer Mietpartei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu dulden wäre oder
  2. auf Grund pflegerischer, betreuungsbedingter oder medizinisch indizierter Gründe erforderlich ist.

§ 8 Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen

(1) Jeder Leistungserbringer hat ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen einzurichten und im Abstand von bis zu zwei Jahren Befragungen über die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durchzuführen. Er hat die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer über die Art der Erledigung und die Ergebnisse der Befragungen zu informieren. Befragungen nach Satz 1 können auch durch geeignete und entsprechend geschulte Bewohnerinnen und Bewohner, Nutzerinnen und Nutzer sowie durch ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in anderen betreuten Wohnformen leben, vorgenommen werden; gleiches gilt für Menschen, die nicht mehr in einer betreuten Wohnform leben.

(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer können sich jederzeit mit Beschwerden an die Aufsichtsbehörde wenden.

§ 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen

(1) In stationären Einrichtungen können die Bewohnerinnen und Bewohner einen Bewohnerbeirat wählen. Der Einrichtungsträger hat in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken; das gilt nicht für Einrichtungen der Kurzzeitpflege und stationäre Hospize. Die Mitglieder des Bewohnerbeirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

(2) Neben den Bewohnerinnen und Bewohnern können auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretung, Mitglieder von bezirklichen Behindertenorganisationen sowie von der Aufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in den Bewohnerbeirat gewählt werden.

(3) Durch den Bewohnerbeirat wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit in Angelegenheiten

  1. des Wohnens, der Pflege und Betreuung, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, der Hausordnung sowie der Gestaltung der Aufenthaltsbedingungen, des Alltags und der Freizeit,
  2. der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
  3. der Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Elften oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
  4. der Aufstellung oder Änderung der Musterverträge der Bewohnerinnen und Bewohner,
  5. umfassender baulicher Maßnahmen,
  6. der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Einrichtungsbetriebs,
  7. der Verhütung von Unfällen und
  8. des Beschwerdemanagements und Vorschlagswesens.

(4) Der Bewohnerbeirat soll die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens einmal im Jahr zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.

(5) Der Bewohnerbeirat darf personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 10 nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Der Einrichtungsträger hat auf Verlangen dem Bewohnerbeirat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Andere personenbezogene Daten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner vom Einrichtungsträger an den Bewohnerbeirat weitergegeben und von diesem verarbeitet werden.

(6) Der Bewohnerbeirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Einrichtungsträger hat die Tätigkeit des Bewohnerbeirates zu unterstützen. Er trägt die für die Tätigkeit des Bewohnerbeirates entstehenden angemessenen Kosten.

(8) Kommt die Wahl eines Bewohnerbeirates nicht zustande, so hat die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Mitwirkung Fürsprecherinnen und Fürsprecher zu bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann von einer Bestellung absehen, wenn die Mitwirkung auf andere Weise sichergestellt ist. Für die Gremien oder Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Absätze 3 bis 7 entsprechend.

§ 10 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

(1) Die Träger stationärer Einrichtungen haben die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der stationären Einrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke zu fördern; dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. Die Konzeption der Leistungserbringung ist daran auszurichten. Die Einrichtungsträger haben insbesondere

  1. täglich Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner in alltagsnahen Handlungen zur Geltung bringen,
  2. Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner in das Alltagsleben in der Wohnform einzubeziehen,
  3. die Wahrnehmung wichtiger auswärtiger Termine zu ermöglichen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson,
  4. regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten in der näheren Umgebung zu informieren und die Teilnahme daran zu ermöglichen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung einer Begleitperson,
  5. Kontakte zu Menschen außerhalb der Wohnform zu ermöglichen und hierfür mit geeigneten Institutionen und Organisationen zusammenzuarbeiten und
  6. Besuche zu ermöglichen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungserbringer, die in betreuten Wohngemeinschaften eine durchgehende Pflege und Betreuung sicherstellen

Abschnitt 3
Besondere Pflichten des Leistungserbringers und der von ihm eingesetzten Personen

§ 11 Voraussetzungen der Leistungserbringung 19

(1) Der Leistungserbringer muss die zum Betrieb der stationären Einrichtung oder des Pflege- und Betreuungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzen. Von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Vertrag nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

(2) Der Leistungserbringer und die für die Leistungserbringung in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform verantwortlichen Leitungskräfte (Leitung) sind verpflichtet, die Leistungen an den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer und ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf auszurichten und eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechende angemessene Qualität der Pflege und Betreuung zu erbringen. Sicherzustellen ist insbesondere, dass

  1. die in § 1 Satz 2 genannten Ziele in die Konzeption der Leistungserbringung eingehen und sich die Umsetzung an diesen Zielen ausrichtet,
  2. nach dem Neunten, Elften oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarte Qualitätsmaßstäbe und Expertenstandards eingehalten werden,
  3. für pflegebedürftige Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet ist sowie eine individuelle Pflegedokumentation erfolgt,
  4. für Menschen mit Behinderung die erforderliche sozialpädagogische, therapeutische und heilpädagogische Förderung gewährleistet ist sowie Förder- und Hilfepläne erstellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
  5. die Pflege und Betreuung personenzentriert und mit festen Bezugspersonen erfolgt sowie dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege und Betreuung nach Möglichkeit entsprochen wird,
  6. die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer ärztlich und gesundheitlich versorgt werden,
  7. die hauswirtschaftliche Versorgung in angemessener Qualität zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, soweit dies vertraglich vereinbart ist,
  8. bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen die Hygieneanforderungen einhalten,
  9. Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die zur Pflege und Betreuung eingesetzten Personen mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, soweit Leistungserbringer diese verabreichen,
  10. die vom Leistungserbringer eingesetzten Personen, insbesondere die Pflege- und Betreuungskräfte, für die von ihnen zu leistende Tätigkeit in ausreichender Zahl sowie mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind,
  11. die Leitung und sonstige vom Leistungserbringer eingesetzte Personen in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und
  12. mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abgeschlossen werden, die den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die vertraglichen Leistungen unter Einhaltung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften erbracht und angemessene Entgelte verlangt werden.

(3) In stationären Einrichtungen haben der Leistungserbringer und die Leitung darüber hinaus sicherzustellen, dass

  1. eine angemessene Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts unter weitestgehender Wahrung der Privatsphäre gewährleistet ist, soweit dies Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist, und
  2. eine angemessene Qualität der Verpflegung gewährleistet ist, soweit die Verpflegung Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, und
  3. mit Inhaberinnen und Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor Aufnahme der Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten ein Versorgungsvertrag nach § 12a des Apothekengesetzes geschlossen wird, sofern die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine oder mehrere öffentliche Apotheken organisiert wird.

§ 12 Geld- oder geldwerte Leistungen an Leistungserbringer und eingesetzte Personen

(1) Dem Leistungserbringer ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder von Bewerberinnen und Bewerbern um den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn

  1. andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers entgolten werden,
  2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden
  3. oder es sich bei der Geld- oder geldwerten Leistung um eine nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem zwischen der Bewohnerin oder dem Bewohner oder zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag handelt.

(2) Die Leitung und die zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen dürfen sich nicht von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder Interessenten Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Leistungserbringers in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geld- oder geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

§ 13 Anzeigepflicht für stationäre Einrichtungen 19

(1) Der Einrichtungsträger hat der Aufsichtsbehörde den Betrieb einer stationären Einrichtung spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des Trägers und der Einrichtung,
  3. die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
  4. die Konzeption der Leistungserbringung,
  5. die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Personen, insbesondere die der Pflege- und Betreuungskräfte,
  6. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung der Einrichtung, bei Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen, ausgebildeten Pflegefachkraft,
  7. Einzelverträge nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 75 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden,
  8. Unterlagen zu den rechtlichen Verhältnissen der Einrichtung und des Trägers, insbesondere Satzung, Gesellschaftsvertrag sowie Handels- oder Vereinsregisterauszug und
  9. ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu schließen beabsichtigten oder abgeschlossenen Verträge.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

  1. Änderungen, die die Angaben nach Absatz 1 betreffen,
  2. eine drohende oder bereits eingetretene Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, insbesondere ein drohendes oder eingeleitetes Insolvenzverfahren,
  3. eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebs und
  4. besondere Vorkommnisse, die weitreichende Folgen für die Bewohnerinnen und Bewohner oder für die stationäre Einrichtung haben können.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben verlangen, soweit diese zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

§ 14 Meldepflicht bei Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen

(1) Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Zur Meldung ist jeder Leistungserbringer, der die Nutzerinnen und Nutzer pflegt und betreut, innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet.

(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Anschrift der Wohngemeinschaft,
  2. die Zahl der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Nutzerinnen und Nutzer, untergliedert nach pflegebedürftigen und nicht pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern,
  3. die Art der Wohngemeinschaft, insbesondere ihre Zielgruppen,
  4. den Namen und die Anschrift des meldenden Leistungserbringers und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen.

(3) Die Leistungserbringer haben der Aufsichtsbehörde die Einstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen oder die Auflösung der Wohngemeinschaft unverzüglich zu melden. Leistungserbringer, die in einer fortbestehenden Wohngemeinschaft Pflege- und Betreuungsleistungen übernehmen, sind spätestens einen Monat nach Aufnahme der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Meldung nach Absatz 2 verpflichtet.

§ 15 Mitteilung bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen 19

Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung teilt der Aufsichtsbehörde die ihr bekannten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 2 und die den Wohngemeinschaften gleichgestellten Wohnformen nach § 4 Absatz 3 mit § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung zur Mitteilung verpflichtet ist.

§ 16 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 17

(1) Der Leistungserbringer hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung oder den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz ergibt. Insbesondere müssen ersichtlich sein

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers,
  2. die an den Zielen nach § 1 ausgerichtete Konzeption der Leistungserbringung,
  3. bei stationären Einrichtungen die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
  4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Ausbildung und die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der vom Leistungserbringer in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform eingesetzten Personen, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder dem Dienst ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  5. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern deren Pflegegrad,
  6. der Bezug sowie die ordnungsgemäße und bewohner- sowie nutzerbezogene Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte sowie der Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, soweit Leistungserbringer Arzneimittel verabreichen,
  7. die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse,
  8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
  9. Besuchsuntersagungen oder -einschränkungen in stationären Einrichtungen unter Angabe der Gründe,
  10. im Falle freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern die rechtlichen Grundlagen, Art, Zeitpunkt und Dauer der durchgeführten Maßnahmen sowie die beim Leistungserbringer für die Veranlassung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen und
  11. die für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Erbringt der Leistungserbringer an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine Einrichtung, so sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

(2) In stationären Einrichtungen hat der Leistungserbringer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Unterlagen über die Leistungserbringung in der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten und auf Verlangen den von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die sonstigen Unterlagen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Danach sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu löschen, soweit sie nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Leistungserbringers oder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind.


Abschnitt 4
Aufgaben und ordnungsrechtliche Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 17 Prüfungen stationärer Einrichtungen 17 18 19

(1) Die Aufsichtsbehörde führt in stationären Einrichtungen Regelprüfungen oder anlassbezogene Prüfungen durch. Geprüft wird, ob die Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 eingehalten werden. Der Prüfumfang kann auf bestimmte Prüfschwerpunkte und Prüfinhalte begrenzt werden. § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Aufsicht beginnt mit der Anzeige nach § 13 Absatz 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung. Stellt die Aufsichtsbehörde vor Inbetriebnahme Abweichungen von den Anforderungen nach diesem Gesetz und den Rechtsverordnungen nach § 29 (Mängel) fest, die einer Inbetriebnahme entgegenstehen, so hat sie diese dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde prüft jede vollstationäre Einrichtung regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr, Einrichtungen der Kurzzeitpflege, teilstationäre Einrichtungen, stationäre Hospize und vollstationäre Einrichtungen für ältere Menschen regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren (Regelprüfung). Ist innerhalb des letzten Jahres eine stationäre Einrichtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens ein Jahr verschoben werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann stationäre Einrichtungen prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen, oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 beachtet werden (anlassbezogene Prüfung).

(5) Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überprüfungsziel zu anderen Zeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann.

(6) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt,

  1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
  2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,
  3. in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen nach § 16 einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,
  4. die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und die Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen,
  5. den Pflege- und Betreuungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner mit deren Zustimmung in Augenschein zu nehmen sowie
  6. Auskünfte bei den nach § 9 zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen einzuholen.

Der Leistungserbringer und die zur Leistungserbringung eingesetzten Personen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.

(7) Die Aufsichtsbehörde soll den Bewohnerinnen und Bewohnern oder deren Vertrauenspersonen Gelegenheit geben, sich zu den sie selbst betreffenden Prüfinhalten zu äußern.

(8) Zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen dienen, jederzeit betreten. Die Bewohnerinnen und Bewohner und die nach Absatz 10 Mitwirkungspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(9) Bei stationären Einrichtungen für

  1. pflegebedürftige Menschen stimmt die Aufsichtsbehörde mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. rechtzeitig ab, ob und inwieweit gemeinsame oder getrennte Prüfungen, ggf. arbeitsteilig, durchgeführt werden;
  2. Menschen mit seelischen Behinderungen beteiligt die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes die für Gesundheit zuständige Organisationseinheit des jeweiligen Bezirksamtes.

Die Aufsichtsbehörde kann zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.

(10) Der Leistungserbringer, die Leitung und die von ihnen zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen haben an den Prüfungen mitzuwirken und dabei die Aufsichtsbehörde zu unterstützen. Sie haben dieser die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen mündlichen, schriftlichen und elektronischen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die zu Prüfzwecken erforderlichen Aufzeichnungen nach § 16 und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Leistungserbringer können Verbände und Vereinigungen, denen sie angehören, zu Prüfungen hinzuziehen. Dieses Recht steht der Durchführung unangemeldeter Prüfungen nicht entgegen.

(11) Widerspruch und Klage gegen Prüfmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.

(12) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(13) Die Aufsichtsbehörde erstellt über die Ergebnisse einer von ihr durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht. Nach vom Leistungserbringer nachgewiesener Beseitigung von Mängeln erstellt die zuständige Aufsichtsbehörde einen ergänzenden Prüfbericht. Die Prüfberichte sind in einer für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlichen, übersichtlichen und anonymisierten Form zu erstellen und ihnen in geeigneter Form zugänglich zu machen. Die Aufsichtsbehörde stellt den Leistungserbringern die Prüfberichte zur Verfügung und gibt den Leistungserbringern Gelegenheit, dazu innerhalb einer angemessenen Frist eine Gegendarstellung abzugeben.

(14) Die Aufsichtsbehörde legt im Einvernehmen mit der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung in Prüfrichtlinien Kriterien für die Prüfungen, für das Verfahren zur Durchführung der Prüfungen sowie für die Prüfberichte fest. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Soweit die Prüfrichtlinien betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischer Behinderung betreffen, bedarf es des Einvernehmens mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.

§ 18 Anlassbezogene Prüfungen bei betreuten Wohngemeinschaften

Die Aufsichtsbehörde kann die Leistungserbringung in betreuten Wohngemeinschaften prüfen, wenn Hinweise auf Mängel vorliegen oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 beachtet werden. Die von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen dürfen die von der Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume nur in dem Umfang betreten, in dem die Hausrechtsinhaber dem Zutritt zugestimmt haben. Soweit zur Durchführung der Prüfung erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde von den Leistungserbringern die Nennung der Namen der Nutzerinnen und Nutzer verlangen. Im Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 7 bis 14 entsprechend.

§ 19 Zuordnungsprüfung bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen

Ergeben sich bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen begründete Zweifel an der Art der Wohnform, so hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob eine stationäre Einrichtung oder eine betreute Wohngemeinschaft vorliegt (Zuordnungsprüfung). § 17 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, Satz 2 und 3, Absatz 7, 9 Satz 2 bis 4, Absatz 10 bis 12 und 14 sowie § 18 Satz 3 gelten entsprechend. Über das Ergebnis der Zuordnungsprüfung ergeht ein Feststellungsbescheid. Widerspruch und Klage gegen einen Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 20 Maßnahmen 19

(1) Hat die Prüfung Mängel ergeben, so kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 ergreifen. Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 auch dann ergreifen, wenn eine erforderliche Feststellung der Art der Wohnform nach § 19 noch nicht vorliegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25 auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen aus Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e. V., eines von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder anderer Überwachungsbehörden durchführen, soweit sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, dass Mängel bestehen.

(3) Maßnahmen nach den §§ 21 bis 25, die sich auf Vergütungen und Entgelte nach § 75 Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und gesondert berechenbare Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch auswirken können, werden im Benehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ergriffen. Satz 1 gilt für Maßnahmen entsprechend, die sich auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. Davon kann bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgesehen werden. In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für Menschen mit Behinderungen die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung und bei Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Bestehen mit Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 oder 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 39a Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, so gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach den §§ 22, 23, 24 und 25 Absatz 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern auf Grund der festgestellten Mängel die Fortsetzung des Vertrages mit einem Leistungserbringer oder der Verbleib in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform nicht zuzumuten, so soll die Aufsichtsbehörde ihnen helfen, einen anderen Leistungserbringer oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.

§ 21 Beratung bei Mängeln, Fristsetzung

Bestehen in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform Mängel oder drohen Mängel, so soll die Aufsichtsbehörde vor der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 22 bis 25 den Leistungserbringer zunächst beraten, wie die Mängel abgestellt oder abgewendet werden können, und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Verhinderung der Mängel setzen. Gehen von den Mängeln erhebliche Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte aus, so kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen nach den §§ 22 bis 25 auch ohne vorangegangene Beratung und Fristsetzung erlassen.

§ 22 Anordnungen zur Mängelbeseitigung

Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber dem Leistungserbringer Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln oder zur Verhinderung drohender Mängel erlassen.

§ 23 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Leistungserbringer untersagen, eine Person zur Leistungserbringung in einer betreuten gemeinschaftlichen Wohnform einzusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Untersagung kann auf bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten beschränkt werden.

(2) Betrifft eine Untersagung die Leitung, so kann dem Leistungserbringer aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, so kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem Leistungserbringer als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der Leistungserbringer. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr.

§ 24 Belegungsstopp in stationären Einrichtungen

Kann wegen erheblicher Mängel in einer stationären Einrichtung eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, so kann die Aufsichtsbehörde bis zur Mängelbeseitigung die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn die Mängel beseitigt sind.

§ 25 Untersagung

(1) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft ist zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 nicht erfüllt sind und infolgedessen Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer dringend gefährdet sind und Anordnungen nach den §§ 22 bis 24 nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden.

(2) Der Betrieb einer stationären Einrichtung oder die Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft kann untersagt werden, wenn der Leistungserbringer

  1. die Anzeige nach § 13 oder die Meldung nach § 14 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  2. Anordnungen nach den §§ 22, 23 und 24 nicht befolgt oder
  3. gegen § 12 verstößt.

(3) Vor der Aufnahme des Betriebes einer stationären Einrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Absatz 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 1 besteht. Ist zu erwarten, dass der Untersagungsgrund beseitigt wird, so kann die Betriebsaufnahme nur vorläufig untersagt werden.

(4) Nach einer Untersagung nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer dabei zu unterstützen, einen anderen Leistungserbringer oder eine andere betreute gemeinschaftliche Wohnform zu finden.

§ 26 Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen

(1) Zur Entwicklung und Erprobung neuer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag den Leistungserbringer im Einzelfall von den Anforderungen der nach § 29 Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies im Interesse der Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen dringend geboten und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 gewährleistet ist. § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befreiung ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Bei Bewährung innerhalb der Erprobungszeit kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung auf Dauer erteilen. Die Befreiung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung unter Beachtung des § 1 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 17, 18 und 21 bis 25 werden durch die Befreiung nicht berührt.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Verordnungsermächtigung, bauliche Anlagen, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 29 zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Soweit dieses Gesetz und die Rechtsverordnungen nach § 29 keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden für die Aufsichtsbehörde die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 28 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften 17 19

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Aufsichtsbehörde bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für

  1. ältere und pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Ersatzkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. und der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung,
  2. Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung, der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der für Gesundheit zuständigen Behörde des jeweiligen Bezirksamtes im Hinblick auf ihre Aufgaben nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes

zusammen, indem gegenseitig Informationen ausgetauscht werden, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen werden.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen dem Land Berlin angehören, haben sie die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 17, 18 und 19 sowie aus Anzeigen und Meldungen nach den §§ 13 und 14 gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung e. V. weiterzugeben. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen zu anonymisieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 darf die Aufsichtsbehörde personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form übermitteln, soweit dies für die Erledigung der jeweiligen Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Gesundheitsdienst-Gesetzes erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner sowie jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.

(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die Aufsichtsbehörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten sind zur Teilnahme verpflichtet, soweit sie dem Land Berlin angehören. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die Aufsichtsbehörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Die Arbeitsgemeinschaften können sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände oder Institutionen hinzuziehen. Soweit es sich um Sachverhalte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen handelt, werden Interessenvertretungen, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer vertreten, vom Berliner Teilhabebeirat benannt. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.

§ 29 Rechtsverordnungen 17 19

Zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnungen Regelungen über

  1. die Gebäude, Außenanlagen und Ausstattungsgegenstände betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen, insbesondere die Wohn- und Aufenthaltsräume, technischen und sanitären Anlagen, sowie über das Verfahren betreffend die Prüfung solcher Anforderungen,
  2. Anforderungen an die vom Leistungserbringer eingesetzten Personen, insbesondere über die ausreichende Zahl und die persönliche und fachliche Eignung der Leitung und der zur Leistungserbringung eingesetzten sonstigen Personen, über den Anteil an Fachkräften sowie über die Fort- und Weiterbildung und
  3. die Mitwirkung in stationären Einrichtungen, insbesondere über die Wahl des Bewohnerbeirates und den wählbaren Personenkreis, über die Bestellung der Person oder Personen, die als Fürsprecherin oder Fürsprecher oder auf andere Weise mitwirken, über Art, Umfang und Form der Mitwirkung einschließlich Zusammensetzung, Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten der zur Mitwirkung vorgesehenen Gremien oder Personen sowie über die Unterstützung durch den Einrichtungsträger einschließlich der Kostentragung.

Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann ferner durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen erlassen. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2, die betreute gemeinschaftliche Wohnformen für Menschen mit seelischen Behinderungen betreffen, bedürfen des Benehmens mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf des Einvernehmens mit der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung.

§ 30 Bauliche Anlagen stationärer Einrichtungen

Ist für bauliche Anlagen stationärer Einrichtungen eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich, so prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1. Die Bauaufsichtsbehörde trifft bauaufsichtliche Entscheidungen hinsichtlich der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 12 Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
  2. entgegen § 13 Absatz 1 eine Anzeige oder entgegen § 14 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
  3. einen Betrieb führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 25 untersagt worden ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 13 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. eine Mitwirkungspflicht nach § 17 Absatz 10 Satz 1 und 2 und, soweit auf diesen verwiesen wird, nach § 18 Satz 4 und § 19 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Nennung der Namen nach § 18 Satz 3 oder, soweit auf § 18 Satz 3 verwiesen wird, nach § 19 Satz 2 verweigert oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  4. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder, soweit auf diese Vorschriften verwiesen wird, nach § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach den §§ 22 bis 24 zuwiderhandelt oder
  6. einer auf Grund des § 29 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 6
Aufgaben des Landes Berlin

§ 32 Allgemeine Information und Beratung über Pflege- beziehungsweise Betreuungsangebote sowie Unterstützung bürgerschaftlich engagierter Menschen 19

(1) Das Land Berlin ist im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen Informations- und Beratungsstruktur zu Fragen der Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören auch geeignete und unabhängige Ansprech- und Anlaufstellen für Not- und Krisensituationen sowie für Beschwerden. Die Informations- und Beratungsstellen sollen eng zusammenarbeiten und landesweite Netzwerke bilden, um eine flächendeckende, wohnortnahe Information und Beratung zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Gesetzes unterstützt das Land Berlin bürgerschaftlich engagierte Menschen.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschrift

(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wohngemeinschaften ist die Meldung gemäß § 14 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

(2) Für stationäre Einrichtungen gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 29 die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896). Diese Rechtsverordnungen treten für stationäre Einrichtungen, soweit dieses Gesetz auf Rechtsverordnungen nach § 29 verweist, bis zu deren Inkrafttreten an deren Stelle.

§ 34 Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Nichtraucherschutzgesetz vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das durch Gesetz vom 14. Mai 2009 (GVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6,"

2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 und 3 Nummer 1 des Wohnteilhabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. in besonders ausgewiesenen Räumen in stationären Einrichtungen, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,"

( 2) Nummer 32 Absatz 6 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz; "

(3) Nummer 1 der Anlage zu § 1 der Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren vom 14. Mai 1980 (GVBl. S. 991), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2000 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"1. § 25 Absatz 1 bis 3 des Untersagung des Betriebs einer Wohnteilhabegesetzes in der stationären Einrichtung"

jeweils geltenden Fassung

(4) Abschnitt V der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor Tarifstelle 52010 wird wie folgt gefasst:

"Amtshandlungen in Angelegenheiten der Aufsichtsprüfung von betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen"

2. Die Tarifstellen 52010 bis 52061 werden wie folgt gefasst:

"52010 Ausnahmezulassung nach § 12 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes 40 - 500
52011 Aufforderung zur Abgabe einer Anzeige bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Anzeige bei stationären Einrichtungen
nach § 13 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes
530
zzgl. je Einrichtungsplatz 10
52015 Aufforderung zur Abgabe einer Meldung bei nicht ordnungsgemäßer oder unterlassener Meldung bei
Wohngemeinschaften nach § 14 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes
265
52020 Prüfung nach den §§ 17 oder 18 des Wohnteilhabegesetzes bei nicht fristgerechter oder nicht wahrheitsgemäßer
Mitteilung der Mängelbeseitigung nach Beratung oder Anordnung nach den §§ 21 bis 24 des Wohnteilhabegesetzes
132 - 530
52021 Aufforderung zur Duldung von Prüfungen nach § 17 Absatz 6 Satz 2, § 18 Satz 4 oder § 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes 265 - 530
52022 Aufforderung zur Mitwirkung und Erteilung einer Auskunft nach § 17 Absatz 10, § 18 Satz 3 und 4 oder
§ 19 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes
265
52025 Feststellung über die Art der Wohnform nach § 19 Satz 3 des Wohnteilhabegesetzes, wenn mit der
Zuordnungsprüfung eine Änderung der Art der Wohnform verbunden ist
530
52030 Erteilung von Anordnungen zur Mängelbeseitigung auf Grund festgestellter Mängel
nach § 22 des Wohnteilhabegesetzes
530
52040 Erteilung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes für vom Leistungserbringer
eingesetzte Personen
je Person 530 - 1.100
52050 Einsetzung einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes 1.500
52055 Verhängung eines Belegungsstopps in stationären Einrichtungen nach § 24 des Wohnteilhabegesetzes
bei Einrichtungen bis
19 Plätze 265
20 - 49 Plätze 530
50 - 99 Plätze 1.100
100 und mehr Plätze 1.500
52060 Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder der Leistungserbringung in einer Wohngemeinschaft nach
§ 25 Absatz 1 und 2 des Wohnteilhabegesetzes bei Einrichtungen bis
19 Plätze 1.580
20 - 49 Plätze 3.160
50 - 99 Plätze 4.760
100 und mehr Plätze 6.320
bei Wohngemeinschaften 1.580
52061 Vorläufige Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung nach § 25 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes
bei Einrichtungen bis
19 Plätze 1.580
20 - 49 Plätze 3.160
50 - 99 Plätze 4.760
100 und mehr Plätze 6 320"

§ 35 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 bis 4 sowie § 17 Absatz 13 und § 18 Satz 4, soweit er auf § 17 Absatz 13 verweist, am 1. Juli 2011 in Kraft.

ENDE

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