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Regelwerk

Änderungstext

15. LBesÄndG - Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts

Vom 3. Juli 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 12.07.2008 S. 174)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Vorschriften" das Wort "gelten" durch das Wort "fortgelten" ersetzt.

2. Es wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Gleichstellung

Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden."

3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe 12 wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe a 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.

b) In Besoldungsgruppe 13

aa) wird nach der Amtsbezeichnung "Erster Gewerbehauptkommissar" die Amtsbezeichnung "Gesamtschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Fachleiter - 2)" eingefügt,

bb) werden die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)" und

cc) die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern -2)" gestrichen,

dd) werden bei der Amtsbezeichnung "Rektor" die Funktionszusätze

aaa) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil-2)" und

bbb) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -3)" angefügt und

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe a 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.

c) In Besoldungsgruppe 14

aa) wird in dem Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" die Zahl "360" durch die Zahl

"180" und die Zahlen "540" jeweils durch die Zahl "360" ersetzt,

bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

alt neu
 Realschulrektor
  • als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule
    • mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
    • mit mehr als 360 bis zu 540 Schülern1
"Realschulrektor
  • als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule - mit bis zu 180 Schülern -
  • mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1)",

cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Rektor" der Funktionszusatz "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -" angefügt,

dd) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulkonrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

alt neu
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
  • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
  • für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern1
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 90 Schülern 1
  • mit angegliederten Berufsschulklassen1
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern -

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -1)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern - 1)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -1)",

ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

alt neu
 als Leiter einer Sonderschule
  • für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
  • für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern2
  • für sonstige Behinderte mit bis zu 45 Schülern
  • für sonstige Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern2
"- als Leiter einer Schule

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit bis zu 90 Schülern -

- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - 2)

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -

- mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -2)" und

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