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Änderungstext
15. LBesÄndG - Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts
Vom 3. Juli 2008
(GVBl. Nr. 16 vom 12.07.2008 S. 174)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort "Vorschriften" das Wort "gelten" durch das Wort "fortgelten" ersetzt.
2. Es wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Gleichstellung
Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden."
3. Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe 12 wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe a 12 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.
b) In Besoldungsgruppe 13
aa) wird nach der Amtsbezeichnung "Erster Gewerbehauptkommissar" die Amtsbezeichnung "Gesamtschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Fachleiter - 2)" eingefügt,
bb) werden die Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" mit dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)" und
cc) die Amtsbezeichnung "Realschulrektor" mit dem Funktionszusatz "- als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit bis zu 180 Schülern -2)" gestrichen,
dd) werden bei der Amtsbezeichnung "Rektor" die Funktionszusätze
aaa) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil-2)" und
bbb) "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil -3)" angefügt und
ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Zweiter Konrektor" der Funktionszusatz "- in einem Lehramt der Besoldungsgruppe a 13 als beauftragter Leiter von Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern - 2)" angefügt.
c) In Besoldungsgruppe 14
aa) wird in dem Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" die Zahl "360" durch die Zahl
"180" und die Zahlen "540" jeweils durch die Zahl "360" ersetzt,
bb) wird bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Realschulrektor
|
"Realschulrektor
|
cc) wird bei der Amtsbezeichnung "Rektor" der Funktionszusatz "- als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil -" angefügt,
dd) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulkonrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule
|
"- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - - mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 180 Schülern -1) - mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - - mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern - 1) - mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen -1)", |
ee) wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
als Leiter einer Sonderschule
|
"- als Leiter einer Schule
- mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit bis zu 90 Schülern - - mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern - 2) - mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern - - mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -2)" und |
(Stand: 16.06.2018)
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