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LBesG - Landesbesoldungsgesetz
- Berlin -
Vom 9. April 1996
(GVBl. S. 160 1996; 07.03.1997 S. 53; 23.06.1997 S. 359; 12.11.1997 S. 596; 09.07.1999 366; 06.10.1999 S. 542; 20.04.2000 S. 286, 287; 31.05.2000 S. 342; 06.11.2000 S. 473; 30.11.2000 S. 495; 08.02.2001 S. 33; 13.06.2001 S. 2714; 19.07.2002 S. 199; 10.02.2003 S. 62 ; 02.10.2003 S. 490; 09.12.2003 S. 589, 604; 19.05.2004 S. 217; 29.09.2004 S. 428, 02.12.2004 S. 484; 18.12.2004 S. 516; 11.10.2005 S. 535 05; 30.03.2006 S. 300; 11.07.2006 S. 812; 17.04.2008 S. 94 08; 03.07.2008 S. 174 08a; 17.07.2008 S. 206; 01.10.2008 S. 272 08b; 19.03.2009 S. 70 09; 25.01.2010 S. 22 10; 11.04.2011 S. 111; 21.06.2011 S. 266 11 Inkrafttreten; 29.06.2011 S. 306 11a; 05.11.2012 S. 354 12; 18.06.2014 S. 198)
Gl.-Nr.: 2032-1
Zur ab dem 20.12.2023 S. 479 gütltigen Fassung
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden.Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 2. Dezember 2003 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht werden.
§ 1b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 11
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
§ 2 Landesbesoldungsordnungen 09 11
(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen a und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach des Anlage I- Landesbesoldungsordnungen A und B -.
(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme des Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -.
Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe a 4 festgelegt.
§ 3 Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen 11a
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen darf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Die Ämter der Präsidenten und Rektoren von Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleiben an der Hochschule zu veranlassen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt.
(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; an der Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems bei Bedarf Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Besondere Leistungsbezüge können als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. In unmittelbarem Anschluss daran können die bisher befristeten Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen unbefristet gewährt werden, können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts der höchste Betrag berücksichtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4 können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(6) Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulleitungen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
(7) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben unter vertraglicher Beteiligung der jeweiligen Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage), die übrigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers gewährleistet werden und keine finanzielle Unterdeckung der Hochschule durch dieses Vorhaben entsteht. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen nur in Ausnahmefällen 50 vom Hundert des Jahresgrundgehalts überschreiten.
(8) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen. Die Satzung der Hochschule bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außer-universitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen.
§ 3a Besoldungsdurchschnitt 11
Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 59 000 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 72 000 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.
§ 3b Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter
Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach Inkrafttreten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.
§ 4 Einweisung in eine Planstelle
Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
§ 5 Aufwandsentschädigungen 11
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.
§ 6 Sonstige Zuwendungen
Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
§ 7 Anrechnung von Sachbezügen 11
(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.
(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.
§ 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit 05 08 11
(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel IV § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Verwaltungsvorschriften, Regelungen 11
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach § 1b in Landesrecht übergeleiteten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.
(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.
Landesbesoldungsordnungen a und B | Anlage I 09 11a |
L andesbesoldungsordnung A 05 08a 09
Besoldungsgruppe 9
Gewerbekommissar
Fachlehrer
Gewerbeoberkommissar
1) Als Eingangsamt
2) Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtszulage nach Anlage II.
Fachlehrer
Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12
Lehrer
1) Als Eingangsamt
2) Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10; an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.
3) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.
5) Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
Fachlehrer
Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11
Konrektor
Lehrer
Sonderschullehrer5, 6, 7
Zweiter Konrektor
1) Eine Stelle in jedem Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe a 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 erfolgreich teilgenommen und eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.
4) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluß für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.
5) Als Eingangsamt.
6) Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.
7) Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.
Besoldungsgruppe 13 05 08a 09 10
Blindenoberlehrer1, 4
Erster Gewerbehauptkommissar
Gesamtschulrektor
Konrektor
Lehrer
Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik1, 4, 5
Rektor
Sekundarschulrektor
Sonderschullehrer8
Studienrat an einer Fachschule
Studienrat im Hochschuldienst
Taubstummenoberlehrer1, 4
Volkshochschulrat
Zweiter Konrektor
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Als Eingangsamt.
5) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.
7) Die in Fußnote 7) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
8) Der erste Halbsatz der Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe a 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.
Erster Oberamtsanwalt
Gesamtschulrektor
Kanzler
Oberstudienrat an einer Fachschule
Oberstudienrat im Hochschuldienst
Realschulkonrektor
Realschulrektor
Rektor
Sekundarschulrektor
Sonderschulkonrektor
Sonderschulrektor
Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
Volkshochschuloberrat
Zweiter Realschulkonrektor
Zweiter Sonderschulkonrektor
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
Besoldungsgruppe 15 05 08a 09 10
Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor
Direktor einer Integrierten Sekundarschule
Gesamtschuldirektor
Kanzler
Oberschulrat2
Realschulrektor
Schulrat6
Sekundarschulrektor
Seminardirektor
Sonderschulrektor
Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
Studiendirektor
Studiendirektor an einer Fachhochschule
Volkshochschuldirektor
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
6) Als Eingangsamt.
Direktor der Stiftung Lette-Verein
Direktor der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus
Kanzler
Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor
Oberschulrat
Oberstudiendirektor
Oberstudiendirektor an einer Fachschule
1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Landesbesoldungsordnung B 05 08a
Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
Direktor beim Polizeipräsidenten
Direktor der Verkehrslenkung Berlin
Direktor der Berlinischen Galerie und Professor
Direktor der Verwaltungsakademie Berlin
Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Direktor des Landesarchivs
Direktor des Landesverwaltungsamts
Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin
Kanzler
Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin
Leitender Oberschulrat
Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Vizepräsident des Instituts für Bautechnik
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Besoldungsgruppe 3 05 11a 12 12a
Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor
Direktor des Landeskriminalamts
Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor
Geschäftsführer der Handwerkskammer
Leitender Branddirektor
Leitender Oberschulrat
Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales
Erster Direktor beim Polizeipräsidenten
Bezirksstadtrat
Direktor bei dem Rechnungshof
Kanzler
Leitender Oberschulrat
Leitender Senatsrat
Bezirksstadtrat
Direktor bei dem Abgeordnetenhaus
Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor Landesbranddirektor
Leitender Oberschulrat
Polizeivizepräsident
Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik Senatsbaudirektor
Vizepräsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe 6
Bezirksbürgermeister
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
Besoldungsgruppe 7
Polizeipräsident Staatssekretär1
1) Erhält als Chef der Senatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.
Besoldungsgruppe 8
Präsident des Rechnungshofs
Besoldungsgruppe 9
Ministerialdirektor
Landesbesoldungsordnung A 05 08a 09
(künftig wegfallende Ämter)
Besoldungsgruppe 5
Hallenmeister
Besoldungsgruppe 6
Kanzleivorsteher Oberhallenmeister
Besoldungsgruppe 7
Gewerbemeister Haupthallenmeister Kanzleivorsteher
Besoldungsgruppe 8
Gewerbeobermeister Kanzleivorsteher
Besoldungsgruppe 9
Gewerbehauptmeister Kanzleivorsteher
Lehrer für Fachpraxis
Besoldungsgruppe 10
Erste Oberschwester
Heimleiter
Hortleiterin
Kanzleivorsteher
Lehrer für Fachpraxis
Oberin1
1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II, wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes mindestens 150 Pflegepersonen unterstellt waren.
Besoldungsgruppe 11
Leitende Lehrschwester
Oberin
Besoldungsgruppe 13
Fachdozent
Wissenschaftlicher Rat
Besoldungsgruppe 14
Kanzler
Wissenschaftlicher Oberrat
Besoldungsgruppe 15
Studiendirektor
Wissenschaftlicher Direktor
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
Besoldungsgruppe 16
Direktor der Landesbildstelle
Leitender Wissenschaftlicher Direktor
Oberstudiendirektor
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Landesbesoldungsordnung B
(künftig wegfallende Ämter)
Besoldungsgruppe 2
Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
Rektor der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon"
Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Rektor der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"
Rektor der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Stellvertretender Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
Besoldungsgruppe 3
Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben als der ständige Vertreter des Leiters
Landesversorgungsamt
Besoldungsgruppe 5
Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin
Präsident der Universität der Künste Berlin
Besoldungsgruppe 8
Präsident der Freien Universität Berlin Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Präsident der Technischen Universität Berlin
Amtszulagen, Stellenzulagen
(Monatsbeträge in Euro) |
Anlage II 05 |
Art der Zulage | Dem Grunde nach geregelt in | |||
Landesbesoldungsordnung (LBesO) | Besoldungsgruppe | Fußnote | Betrag in Euro | |
1. Amtszulagen | LBesO A | a 10 | 2 | 241,05 |
a 11 | 5 | 241,05 | ||
a 12 | 2 6 |
158,69 158,69 |
||
a 13 | 1 2 3 |
105,80 158,69 264,44 |
||
a 14 | 1 2 |
158,69 185,11 |
||
a 15 | 1 2 3 |
264,44 293,38 158,69 |
||
LBesO A (künftig wegfallende Ämter) |
a 15 (kw) | 1 | 158,69 | |
2. Stellenzulagen | LBesO A (künftig wegfallende Ämter) |
a 10 (kw) | 1 | 37,27 |
LBesO B | B 7 | 1 | 82,83 |
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) |
Anlage III 08b |
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
|
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 | 100,24 | 190,29 |
Übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 | um je 25,56 Euro, |
in Besoldungsgruppe a 4 | um je 20,45 Euro |
und in Besoldungsgruppe a 5 | um je 15,34 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
|
93,18 Euro |
|
98,92 Euro |
Landesbesoldungsordnung R | Anlage IV 09 11a |
Vorbemerkungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsgruppe R 1
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts1)
Direktor des Arbeitsgerichts1)
Direktor des Sozialgerichts1)
Staatsanwalt2)
_________________
1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Kammergericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Sozialgericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts3)
Direktor des Arbeitsgerichts3)
Direktor des Sozialgerichts3)
Vizepräsident des Amtsgerichts4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)
Vizepräsident des Landgerichts5)
Vizepräsident des Sozialgerichts4)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)
Oberstaatsanwalt
Leitender Oberstaatsanwalt
_____________
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Kammergericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts1)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Sozialgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident des Amtsgerichts2)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts2
Vizepräsident des Finanzgerichts3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Landgerichts2)
Vizepräsident des Kammergerichts3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3)
Vizepräsident des Sozialgerichts2
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2)
Oberstaatsanwalt
Leitender Oberstaatsanwalt
______________
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Sozialgerichts2)
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts3)
Vizepräsident des Kammergerichts3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3)
Leitender Oberstaatsanwalt
________________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Arbeitsgerichts1
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts2)
Präsident des Landessozialgerichts2)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Kammergerichts2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts2)
Präsident des Sozialgerichts1
Präsident des Verwaltungsgerichts1)
Leitender Oberstaatsanwalt
Generalstaatsanwalt
_________________
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
4)Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
Präsident des Amtsgerichts1)
Präsident des Finanzgerichts2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts3)
Präsident des Landessozialgerichts3)
Präsident des Landgerichts1)
Präsident des Kammergerichts3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts3)
Generalstaatsanwalt
____________
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsident des Landessozialgerichts1)
Präsident des Kammergerichts1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts1)
__________
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) |
Anlage V 11 |
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt |
Grundbetrag | |
ab 1. August 2010 |
ab 1. August 2011 |
|
a 4 | 719,65 | 734,04 |
a 5 bis a 8 * | 829,92 | 846,52 |
a 9 bis a 1 1 | 879,23 | 896,81 |
a 12 | 1006,90 | 1027,04 |
a 13 | 1035,94 | 1056,66 |
a 13 + Zulage (Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1 |
1067,84 | 1089,20 |
*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. a 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 995,90 Euro (ab dem 1. August 2011 in Höhe von 1015,82 Euro).
ENDE |
(Stand: 22.01.2024)
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