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Regelwerk

LBesG - Landesbesoldungsgesetz
- Berlin -

Vom 9. April 1996
(GVBl. S. 160 1996; 07.03.1997 S. 53; 23.06.1997 S. 359; 12.11.1997 S. 596; 09.07.1999 366; 06.10.1999 S. 542; 20.04.2000 S. 286, 287; 31.05.2000 S. 342; 06.11.2000 S. 473; 30.11.2000 S. 495; 08.02.2001 S. 33; 13.06.2001 S. 2714; 19.07.2002 S. 199; 10.02.2003 S. 62 ; 02.10.2003 S. 490; 09.12.2003 S. 589, 604; 19.05.2004 S. 217; 29.09.2004 S. 428, 02.12.2004 S. 484; 18.12.2004 S. 516; 11.10.2005 S. 535 05; 30.03.2006 S. 300; 11.07.2006 S. 812; 17.04.2008 S. 94 08; 03.07.2008 S. 174 08a; 17.07.2008 S. 206; 01.10.2008 S. 272 08b; 19.03.2009 S. 70 09; 25.01.2010 S. 22 10; 11.04.2011 S. 111; 21.06.2011 S. 266 11 Inkrafttreten; 29.06.2011 S. 306 11a; 05.11.2012 S. 354 12; 18.06.2014 S. 198)
Gl.-Nr.: 2032-1



Zur ab dem 20.12.2023 S. 479 gütltigen Fassung

§ 1 Geltungsbereich 08a 11

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a Gleichstellung 08a 11

Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden.Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 2. Dezember 2003 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht werden.

§ 1b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen 11

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 23 Absatz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Absatz 3, § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin),
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778),
  3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), sowie
  4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels III §§ 2 und 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

§ 2 Landesbesoldungsordnungen 09 11

(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen a und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach des Anlage I- Landesbesoldungsordnungen A und B -.

(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme des Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -.

§ 2a Eingangsämter 09

Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe a 4 festgelegt.

§ 3 Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen 11a

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen darf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Die Ämter der Präsidenten und Rektoren von Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleiben an der Hochschule zu veranlassen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt.

(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; an der Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems bei Bedarf Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Besondere Leistungsbezüge können als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. In unmittelbarem Anschluss daran können die bisher befristeten Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen unbefristet gewährt werden, können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts der höchste Betrag berücksichtigt.

(5) Abweichend von Absatz 4 können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(6) Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulleitungen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.

(7) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben unter vertraglicher Beteiligung der jeweiligen Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage), die übrigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers gewährleistet werden und keine finanzielle Unterdeckung der Hochschule durch dieses Vorhaben entsteht. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen nur in Ausnahmefällen 50 vom Hundert des Jahresgrundgehalts überschreiten.

(8) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen. Die Satzung der Hochschule bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außer-universitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen.

§ 3a Besoldungsdurchschnitt 11

Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 59 000 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 72 000 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,
  2. den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.

Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.

§ 3b Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach Inkrafttreten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.

§ 4 Einweisung in eine Planstelle

Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

§ 5 Aufwandsentschädigungen 11

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

§ 6 Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen 11

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.

§ 8 Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit 05 08 11

(1) Abweichend von § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), findet keine Anwendung.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel IV § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Verwaltungsvorschriften, Regelungen 11

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach § 1b in Landesrecht übergeleiteten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 11 Übergangsvorschriften 11

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.

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Landesbesoldungsordnungen a und B Anlage I 09 11a

Vorbemerkungen 05

  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
  2. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in der Bundesbesoldungsordnung a ausgebrachte Amt Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen werden, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Beamten zu übernehmen.
  3. An Sonderschulen mit sowohl lernbehinderten als auch sonstig behinderten Schülern rechnen für die Einstufung der Funktionsämter zwei lernbehinderte Schüler als ein sonstig behinderter Schüler oder ein sonstig behinderter Schüler als zwei lernbehinderte Kinder.
  4. Beamte in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn führen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen. Die Funktion des ständigen Vertreters des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister wird dem in der Bundesbesoldungsordnung B ausgebrachten Amt Senatsdirigent zugeordnet.
  5. (aufgehoben)
  6. Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  7. Die Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gilt entsprechend für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A.
  8. (aufgehoben)
  9. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
  10. Beamte in Laufbahnen des Schuldienstes führen bei einer Verwendung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die für Beamte in diesen Laufbahnen vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
  11. Richtet sich bei Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl, so begründet ein Absinken der Schülerzahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen oder umzusetzen.
  12. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelte Amt "Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  13. Die in Nummer 12 genannten Lehrkräfte mit zwei Fächern, die den Fächern des Berliner Gymnasiums oder allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen entsprechen, können, wenn sie nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt mindestens 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich bewährt haben, in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
  14. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, und zugleich einer Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  15. Auf Diplomingenieurpädagogen, Dipomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und, nach zusätzlicher Hochschulausbildung und Prüfung, für ein zweites Fach sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  16. An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schaler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schaler ohne Förderschwerpunkt.

L andesbesoldungsordnung A 05 08a 09

Besoldungsgruppe 9

Gewerbekommissar

Besoldungsgruppe 10 09

Fachlehrer

Gewerbeoberkommissar

1) Als Eingangsamt

2) Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 11 05 09

Fachlehrer

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12

Lehrer

1) Als Eingangsamt

2) Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10; an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.

3) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.

5) Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 12 05 08a

Fachlehrer

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11

Konrektor

Lehrer

Sonderschullehrer5, 6, 7

Zweiter Konrektor

1) Eine Stelle in jedem Bezirk.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe a 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 erfolgreich teilgenommen und eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

4) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluß für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.

5) Als Eingangsamt.

6) Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.

7) Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluß als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

Besoldungsgruppe 13 05 08a 09 10

Blindenoberlehrer1, 4

Erster Gewerbehauptkommissar

Gesamtschulrektor

Konrektor

Lehrer

Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik1, 4, 5

Rektor

Sekundarschulrektor

Sonderschullehrer8

Studienrat an einer Fachschule

Studienrat im Hochschuldienst

Taubstummenoberlehrer1, 4

Volkshochschulrat

Zweiter Konrektor

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4) Als Eingangsamt.

5) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluß für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.

6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.

7) Die in Fußnote 7) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

8) Der erste Halbsatz der Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe a 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

Besoldungsgruppe 14 05 08a 10

Erster Oberamtsanwalt

Gesamtschulrektor

Kanzler

Oberstudienrat an einer Fachschule

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Realschulkonrektor

Realschulrektor

Rektor

Sekundarschulrektor

Sonderschulkonrektor

Sonderschulrektor

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Volkshochschuloberrat

Zweiter Realschulkonrektor

Zweiter Sonderschulkonrektor

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 15 05 08a 09 10

Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor

Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Gesamtschuldirektor

Kanzler

Oberschulrat2

Realschulrektor

Schulrat6

Sekundarschulrektor

Seminardirektor

Sonderschulrektor

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Studiendirektor

Studiendirektor an einer Fachhochschule

Volkshochschuldirektor

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.

5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

6) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe 16 05 10

Direktor der Stiftung Lette-Verein

Direktor der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus

Kanzler

Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor

Oberschulrat

Oberstudiendirektor

Oberstudiendirektor an einer Fachschule

1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Landesbesoldungsordnung B 05 08a

Besoldungsgruppe 2 05

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Direktor beim Polizeipräsidenten

Direktor der Verkehrslenkung Berlin

Direktor der Berlinischen Galerie und Professor

Direktor der Verwaltungsakademie Berlin

Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

Direktor des Landesarchivs

Direktor des Landesverwaltungsamts

Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin

Kanzler

Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin

Leitender Oberschulrat

Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Vizepräsident des Instituts für Bautechnik

1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe 3 05 11a 12 12a

Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

Direktor des Landeskriminalamts

Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Leitender Branddirektor

Leitender Oberschulrat

Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales

Erster Direktor beim Polizeipräsidenten

Besoldungsgruppe 4 05

Bezirksstadtrat

Direktor bei dem Rechnungshof

Kanzler

Leitender Oberschulrat

Leitender Senatsrat

Besoldungsgruppe 5 05 09

Bezirksstadtrat

Direktor bei dem Abgeordnetenhaus

Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor Landesbranddirektor

Leitender Oberschulrat

Polizeivizepräsident

Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik Senatsbaudirektor

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 6

Bezirksbürgermeister

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

Besoldungsgruppe 7

Polizeipräsident Staatssekretär1

1) Erhält als Chef der Senatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 8

Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 9

Ministerialdirektor

Landesbesoldungsordnung A 05 08a 09
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 5

Hallenmeister

Besoldungsgruppe 6

Kanzleivorsteher Oberhallenmeister

Besoldungsgruppe 7

Gewerbemeister Haupthallenmeister Kanzleivorsteher

Besoldungsgruppe 8

Gewerbeobermeister Kanzleivorsteher

Besoldungsgruppe 9

Gewerbehauptmeister Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis

Besoldungsgruppe 10

Erste Oberschwester

Heimleiter

Hortleiterin

Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis

Oberin1

1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II, wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes mindestens 150 Pflegepersonen unterstellt waren.

Besoldungsgruppe 11

Leitende Lehrschwester

Oberin

Besoldungsgruppe 13

Fachdozent

Wissenschaftlicher Rat

Besoldungsgruppe 14

Kanzler

Wissenschaftlicher Oberrat

Besoldungsgruppe 15

Studiendirektor

Wissenschaftlicher Direktor

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 16

Direktor der Landesbildstelle

Leitender Wissenschaftlicher Direktor

Oberstudiendirektor

Landesbesoldungsordnung B
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 2

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Rektor der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon"

Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Rektor der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"

Rektor der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)

Stellvertretender Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

Besoldungsgruppe 3

Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben als der ständige Vertreter des Leiters

Landesversorgungsamt

Besoldungsgruppe 5

Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin

Präsident der Universität der Künste Berlin

Besoldungsgruppe 8

Präsident der Freien Universität Berlin Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin Präsident der Technischen Universität Berlin

.

Amtszulagen, Stellenzulagen

(Monatsbeträge in Euro)

Anlage II 05
Art der Zulage Dem Grunde nach geregelt in
Landesbesoldungsordnung (LBesO) Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro
1. Amtszulagen LBesO A a 10 2 241,05
a 11 5 241,05
a 12 2
6
158,69
158,69
a 13 1
2
3
105,80
158,69
264,44
a 14 1
2
158,69
185,11
a 15 1
2
3
264,44
293,38
158,69
LBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
a 15 (kw) 1 158,69
2. Stellenzulagen LBesO A
(künftig wegfallende Ämter)
a 10 (kw) 1 37,27
LBesO B B 7 1 82,83

.

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage III 08b


Stufe 1
40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 100,24 190,29
Übrige Besoldungsgruppen 105,28 195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe a 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe a 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

  • in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8:
93,18 Euro
  • in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12:
98,92 Euro

.

Landesbesoldungsordnung R Anlage IV 09 11a

Vorbemerkungen

  1. Amtsbezeichnungen

    Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.


  2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts1)

Direktor des Arbeitsgerichts1)

Direktor des Sozialgerichts1)

Staatsanwalt2)

_________________
1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Kammergericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts3)

Direktor des Arbeitsgerichts3)

Direktor des Sozialgerichts3)

Vizepräsident des Amtsgerichts4)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts4)

Vizepräsident des Landgerichts5)

Vizepräsident des Sozialgerichts4)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5)

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

_____________
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Kammergericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Arbeitsgerichts1)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Sozialgerichts

Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsident des Amtsgerichts2)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts2

Vizepräsident des Finanzgerichts3)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts3)

Vizepräsident des Landgerichts2)

Vizepräsident des Kammergerichts3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3)

Vizepräsident des Sozialgerichts2

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2)

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

______________
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Arbeitsgerichts2)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Sozialgerichts2)

Präsident des Verwaltungsgerichts1)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts3)

Vizepräsident des Kammergerichts3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3)

Leitender Oberstaatsanwalt

________________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Arbeitsgerichts1

Präsident des Finanzgerichts2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts2)

Präsident des Landessozialgerichts2)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Kammergerichts2)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts2)

Präsident des Sozialgerichts1

Präsident des Verwaltungsgerichts1)

Leitender Oberstaatsanwalt

Generalstaatsanwalt

_________________
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
4)Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Finanzgerichts2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts3)

Präsident des Landessozialgerichts3)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Kammergerichts3)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts3)

Generalstaatsanwalt

____________
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsident des Landessozialgerichts1)

Präsident des Kammergerichts1)

Präsident des Oberverwaltungsgerichts1)

__________
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage V 11
Eingangsamt, in das der
Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar eintritt
Grundbetrag
ab 1.
August 2010
ab 1.
August 2011
a 4 719,65 734,04
a 5 bis a 8 * 829,92 846,52
a 9 bis a 1 1 879,23 896,81
a 12 1006,90 1027,04
a 13 1035,94 1056,66
a 13 + Zulage
(Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B) oder R 1
1067,84 1089,20

*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. a 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 995,90 Euro (ab dem 1. August 2011 in Höhe von 1015,82 Euro).

ENDE

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